Affari sociali

Präventiver Gesundheitsschutz für Mitarbeitende in der Kinder- &Jugendhilfe

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Die Präsidentin des Landtags NRW
10.039 Supporto 9.168 in Renania Settentrionale-Vestfalia

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

10.039 Supporto 9.168 in Renania Settentrionale-Vestfalia

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

  1. Iniziato 2021
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Mancate

01/03/2022, 01:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


01/02/2021, 19:59

Hinweis des Mitarbeitenden von openPetition.de die Forderung direkt zu Beginn zu setzen.


Neue Begründung:

Die Mitarbeitenden in der KuJH benötigen dringend einen besseren betrieblichen Gesundheitsschutz. Die Möglichkeit der präventiven Testung – durch Refinanzierung durch das Land NRW - trägt zu einer erheblichen Steigerung des Sicherheitsgefühls der Mitarbeitenden in der täglichen Arbeit bei. So kann sichergestellt werden, dass ausreichend Personal zur Betreuung der Kinder und zur Aufrechterhaltung des Kinderschutzes zur Verfügung steht.Neben einem besseren präventiven Gesundheitsschutz sind ebenso zeitnahe langzeitschützende Maßnahmen dringend erforderlich. Daher müssen die Mitarbeitenden der KuJH beim Impfangebot Berücksichtigung finden und der Impfkategorie 2 zugeordnet werden.

Mitarbeitende der Kinder- und Jugendhilfe (KuJH) tragen mit ihrem Einsatz zur Bildung, Betreuung, Erziehung, zum Schutz und zum Wohl von Kindern und Jugendlichen maßgeblich bei. Obgleich der pandemischen Lage kommen sie persistent ihrem Schutz-, Betreuungs- und Versorgungsauftrag nach. Stationäre, teilstationäre und ambulante Betreuungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe (gemäß SGB VIII § 27 ff.) erfüllen kinderschutzrechtliche Aufgaben und können daher nicht vorübergehend geschlossen oder eingestellt werden, wie dies von der Landesregierung in NRW für den Bereich der Schulen und Kindertagesstätten erlassen wurde.

Die Mitarbeitenden der ambulanten KuJH suchen Familien in prekären Lebenssituationen in deren Wohnungen auf. Dies geschieht mit dem Ziel, eine Verbesserung der durch die pandemische Lage zusätzlich angespannten familiären Situationen herbeizuführen und somit den Kinderschutz sicherzustellen. Analog zu den ambulanten Pflegediensten müssen Familien aufgrund eines rechtlichen Beratungs- und Hilfeanspruches weiterhin zuhause besucht und beraten werden.

Mitarbeitende der stationären KuJH betreuen und versorgen Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen, weil ein Wohnen in der Herkunftsfamilie aufgrund von Überforderungssituationen der Elternteile und/oder aufgrund von Deprivation und/oder (sexualisierter) Gewalterfahrungen – temporär oder dauerhaft – nicht möglich ist. Beinahe ausnahmslos ist hier eine 24-stündige Betreuung am Tag notwendig, um den Kinderschutz sicherzustellen.

Im Rahmen der stationären KuJH werden gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder angeboten. Hier leben im Gruppensetting in der Regel fünf bis sieben Familiensysteme, die Gemeinschaftsräume wie Wohnzimmer, Spielräume, Küche etc. gemeinschaftlich nutzen. Aufgrund des Alters der Kinder (0-6 Jahre) ist eine Einhaltung des Mindestabstands für alle Beteiligten in keiner Weise umsetzbar. Des Weiteren ist die Arbeit am Klientel in diesen Settings als sehr intensiv zu beschrieben, da es sich bei den zu betreuenden Klientel um Familien handelt, bei denen eine Kindeswohlgefährdung behördlich und/oder gerichtlich festgestellt wurde, sodass eine kontinuierliche Begleitung unabdingbar erscheint. Selbstverständlich hat dieser Bereich jedoch aufgrund des Alters der Kinder auch einen großen pflegerischen Anteil, da die Mitarbeitenden die Elternteile in Wickelsituationen, medizinischer Versorgung, Hygieneverhalten etc. engmaschig anleiten oder es auch nach dem pädagogischen Prinzip des Lernens am Modell in Absprache mit den Kindeseltern für sie umsetzen.

Im Rahmen der teilstationären Angebote erbringen die Mitarbeitenden der KuJH soziale Leitungen äquivalent zu Schulen (OGS) und Kindertagesstätten. Die zu betreuenden Kinder werden im Anschluss an die Betreuungszeiten in den jeweiligen elterlichen Haushalt entlassen. Wie auch in schulischen Einrichtungen und Kindertagesstätten findet eine unmittelbare Vermischung einer Vielzahl von Haushalten statt. Eine Andersbehandlung von Mitarbeitenden der teilstationären Kinder- und Jugendhilfe und Mitarbeitenden aus Schule und Kindertagesstätte ist argumentativ nicht begründbar und tolerabel.

Ebenfalls benötigen Bereitschaftspflegefamilien, die Kinder in krisenhaften Situationen 24 Stunden am Tag aufnehmen, zeitnah einen besseren Gesundheitsschutz. Hier sind ganze Familiensysteme betroffen, die die Versorgung und Betreuung von traumatisierten Kindern im privaten Haushalt übernehmen und sich insbesondere durch die häufige Aufnahme von Kindern einem gesundheitlichen Risiko aussetzten.

Die Mitarbeitenden in der KuJH benötigen dringend einen besseren betrieblichen Gesundheitsschutz. Die Möglichkeit der präventiven Testung – durch Refinanzierung durch das Land NRW - trägt zu einer erheblichen Steigerung des Sicherheitsgefühls der Mitarbeitenden in der täglichen Arbeit bei. So kann sichergestellt werden, dass ausreichend Personal zur Betreuung der Kinder und zur Aufrechterhaltung des Kinderschutzes zur Verfügung steht.Neben einem besseren präventiven Gesundheitsschutz sind ebenso zeitnahe langzeitschützende Maßnahmen dringend erforderlich. Daher müssen die Mitarbeitenden der KuJHbeim Impfangebot Berücksichtigung finden und äquivalent mit den pädagogischen Fachkräften in Schulen und Kindertagesstätten der Impfkategorie 2 zugeordnet werden.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 821 (780 in Nordrhein-Westfalen)


01/02/2021, 11:19

Hinweis von openpetition bzgl. der Formulierung in der Einleitung.


Neuer Petitionstext:

Beschäftigte der Kinder- und Jugendhilfe finden nach wie vor keine Berücksichtigung in den coronaspezifischen Landesverordnungen. Dies trifft wedersowohl auf die Coronaschutzverordnung NRW (Land NRW) nochNRW) als auch auf die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) zu. Obwohl bereits mehrere deutsche (Sozial-)Verbände und Gewerkschaften darauf hingewiesen haben, dass auch Sozialunternehmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dringend auf finanzielle und materielle Unterstützung angewiesen sind , blieben diese systemrelevanten Akteure unberücksichtigt.

Die International Federation of Social Workers (IFSW) verweist auf ihre ethischen Grundsätze, wonach Sozialarbeiter*innen nicht zu einer gesundheitsgefährdenden Arbeit gezwungen werden können. Gleichzeitig wird auf Vorsichtsmaßnahmen der WHO hingewiesen, wie der Eigenschutz vor dem Corona-Virus sichergestellt werden kann. Die IFSW fordert, dass aufsuchende Sozialarbeit ausreichend mit Schutzkleidung versorgt wird, inklusive geeigneter Masken und Handschuhen.

Hinzu kommt, dass eine Kostenübernahme für die PoC-Antigen-Schnelltests zur Durchführung präventiver Testungen bei asymptomatischen Personen, von der Landesregierung NRW für die teil- und stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe nicht vorgesehen ist. Dies trifft ebenso auf die ambulanten Hilfen zur Erziehung zu. 

Familienminister Dr. Joachim Stamp erklärt diesbezüglich in seinem Bericht vom 08.12.2020 gegenüber dem zuständigen Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend darauf, dass es sich bei den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen in (teil-)stationären Einrichtungen, nicht um eine Personengruppe handelt, welche dem Personenkreis mit einer erhöhten Vulnerabilität zuzuordnen ist. Diesem Begründungsstrang kann nur bedingt gefolgt werden. Im Rahmen des inklusiven Ansatzes betreut die originäre Kinder- und Jugendhilfe bereits seit vielen Jahren junge Menschen mit einer Behinderung, bei denen sie Zuständigkeit beim Landschaftsverband liegt bzw. bei denen die Voraussetzungen für eine Betreuung nach dem §35a des achten Sozialgesetzbuches vorliegen, auch wenn es sich bei der Wohnform nicht um eine ausgewiesene Wohngruppe nach dem §35a SGB VIII respektive nach dem neunten Sozialgesetzbuch handelt. Nicht zuletzt mit der Perspektive auf die SGB VIII-Reform (Große Lösung – Inklusion) muss dies Berücksichtigung bei der Bewertung finden.

Die „Feststellung“ von Hr. Dr. Stamp, dass in dieser Zielgruppe keine erhöhte Vulnerabilität gegeben ist, klingt eher bestenfalls nach Verharmlosung, wenn man weiß das die Kinder/ Jugendlichen/ jungen Erwachsenen Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung, seelische Behinderung und das noch in größtenteils unzureichenden Lebensbedingungen in ihrem Leben erfahren haben. Ferner arbeiten die Mitarbeitenden insbesondere im stationären Kontext körpernah, da die tägliche Versorgung, Pflege und pädagogische Betreuung der zumeist seelisch traumatisierten Kinder und Jugendlichen nicht mit Abstandsregeln gewährleistet werden kann. Analog zu den Krankenhäusern und Altenpflegeheimen arbeiten die Mitarbeitenden in der stationären Kinder- und Jugendhilfe auch bei einem Infektionsgeschehen in der so genannten Schleusenquarantäne bzw. erweiterten Quarantäne unermüdlich weiter, um die Versorgung der Kinder und Jugendlichen sicher zu stellen. 

Ein Infektionsgeschehen kann in Wohngruppen der stationären Kinder- und Jugendhilfe äußerst schwerwiegende Folgen bedingen. Eine Zimmerquarantäne kann in diesem Fall (Wohngruppensetting) in Anbetracht des Betreuungsbedarfs und der Mobilitätbestrebungen je nach Alter des Kindes in keiner Weise umgesetzt werden. Auch die Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in NRW untersagen dies selbst bei infizierten jungen Menschen ausdrücklich! 

Neben den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen muss auch die Situation der Mitarbeitenden in den Blick genommen werden. Tägliche unvermeidbare Kontaktbegegnungen lösen neben der Infektionsgefahr auch große Ängste und Sorgen bei den Mitarbeitenden aus, sich selbst und/oder ihre eigenen Familien zu infizieren. Teilweise gehören die Mitarbeitenden und/oder ihre Familienangehörigen selbst einer Risikogruppe an.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 420 (404 in Nordrhein-Westfalen)


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