Regija: Njemačka

Preisbildung und Preisüberwachung - Änderung der Preisauszeichnungsverordnung

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
174 Potpora 174 u Njemačka

Peticija je odbijena.

174 Potpora 174 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 12:57

Pet 1-18-09-726-028648

Preisbildung und Preisüberwachung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung der Preisangabenverordnung dahingehend
gefordert, dass entweder der Gültigkeitszeitraum der Preisangabe bei Aktionswaren
im Einzelhandel gekennzeichnet oder die Preisangabe am Regal für verbindlich erklärt
wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in Discountern
und Baumärkten teilweise Waren mit großen, auffälligen Werbeschildern angepriesen
würden, die an der Kasse jedoch erheblich teurer seien. Auf Nachfrage sei mitgeteilt
worden, dass das Angebot erst ab der darauffolgenden Woche gelte und allein der
Preis an der Kasse verbindlich sei. Es würden bis zu zwei Tage vorher Angebote für
die folgende Woche und dazugehörige Preisauszeichnungen angebracht. Dies führe
jedoch zu Verkäufen zu einem überhöhten Preis, wobei der Kunde das Gefühl eines
„Schnäppchens“ habe und zum Kauf verlockt werde. Die Preisdifferenz falle bei dem
Kassenvorgang nicht auf, zumal ein großer Einkauf, das Tempo des Kassenvorgangs
und die lange Schlange der Wartenden einen psychologischen Druck ausübten und
die Kontrolle erschwerten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 175 Mitzeichnungen und 10 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass es Zweck der
Preisangabenverordnung (PAngV) ist, durch eine sachlich zutreffende und
vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit (inhaltliche Richtigkeit und
Vollständigkeit der Preisangabe) und Preisklarheit (Eindeutigkeit und Erkennbarkeit
der Preisangabe) zu gewährleisten sowie durch optimale
Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucherinnen und Verbraucher
gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, Tz. 19).
Nach § 1 Abs. 1 PAngV muss derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder
geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet,
die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).
Der Ausschuss stellt fest, dass die in der Petition beschriebene Auszeichnung von
Aktionsware deutlich im Vorfeld der Preisänderung nicht im Einklang mit § 1 Abs. 1
PAngV steht. Sie widerspricht auch den in § 1 Abs. 6 PAngV niedergelegten
Grundsätzen der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Zudem müssen die
Preisangaben den angebotenen bzw. beworbenen Waren oder Leistungen eindeutig
zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Mit
diesen Prinzipien soll eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher
ausgeschlossen und eine schnelle und sichere Orientierung über die Preise ermöglicht
werden.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass nach der
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern die Länder für den Vollzug der
PAngV zuständig sind. Der Petent kann derartige Verstöße bei der zuständigen
Preisbehörde seines Landes anzeigen. Es ist dann Aufgabe der Preisbehörden der
Länder, gegen Verstöße gegen die PAngV entsprechend vorzugehen. Eine Übersicht
der Preisbehörden der Länder findet sich im Internet unter:
www.bmwi.de/BMWiRedaktion/PDF/A/anschriftenverzeichnis-fuer-die-
preisangabenverordnung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf.

Ferner merkt der Ausschuss an, dass ein Verstoß gegen die PAngV in der Regel auch
einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Dieser
kann u. a. durch Konkurrenten, Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen
seiner Mitglieder oder durch Verbraucherschutzverbände verfolgt werden. Bei
Verstößen gegen die PAngV kommen außerdem Ordnungsgelder in Höhe von bis zu
25.000 Euro in Betracht (§ 3 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz).
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass das geltende Recht bereits umfangreiche Regelungen vorsieht, die eine
sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation gewährleisten und eine
Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher vermeiden sollen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Pomoć jačanju građanske participacije. Želimo da vaše zabrinutosti budu saslušane dok ne postanete neovisni.

Podržite