Região: Alemanha

Preisbildung und Preisüberwachung - Ergänzung der Preisangabenverordnung in Bezug auf Preisnachlässe

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
112 Apoiador 112 em Alemanha

A petição não foi aceite.

112 Apoiador 112 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

09/02/2016 03:25

Pet 4-18-07-43-010684

Preisbildung und Preisüberwachung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll eine Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV)
dahingehend erreicht werden, dass die Grundvorschriften der PAngV wie folgt ergänzt
werden: Angaben zu Preisnachlässen dürfen sich nur auf Preisangaben beziehen, die
unmittelbar, mindestens vier Wochen lang vor einem Preisnachlass auf Angebote
derselben Ware oder Leistung desselben Anbieters bestanden haben.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Waren und
Dienstleistungen mitunter mit fiktiven Preisreduzierungen beworben würden, wobei die
– angeblichen – Ausgangspreise zuvor tatsächlich nicht verlangt worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 112 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Durch die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
besteht bereits ein ausreichend guter Schutz vor etwaiger Irreführung durch
Preisangaben.

So handelt nach § 5 Absatz 1 UWG unlauter und damit unter den Voraussetzungen
des § 3 UWG unzulässig, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.
Eine geschäftliche Handlung – hierunter fällt auch Werbung – ist insbesondere dann
irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über
verschiedene im Gesetz genannte Umstände enthält, worunter beispielsweise das
Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils fällt. Hiernach wird die Behauptung
einer Preissenkung, die es faktisch nicht gegeben hat, als irreführend anzusehen sein.
Nach § 5 Absatz 4 UWG wird zudem gesetzlich vermutet, dass es irreführend ist, mit
der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der (höhere) Preis nur für eine
unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist (sogenannte „Mondpreise“). Ist streitig,
ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast
denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Kommt es zu einer unzulässigen geschäftlichen Handlung, so bestehen nach
§ 8 UWG Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Diese können von jedem
Mitbewerber und den in § 8 Absatz 2 Nummern 2 bis 4 UWG genannten Stellen
geltend gemacht werden, beispielsweise der Verbraucherzentrale oder der Zentrale
zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale). An diese
Stellen können sich Bürger jederzeit wenden, wenn sie wettbewerbswidriges Verhalten
melden möchten.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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