Region: Niemcy

Preisrecht - Aufhebung der Buchpreisbindung für Bücher und E-Books ohne ISBN

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
60 60 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

60 60 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

01.03.2017, 03:22

Pet 1-18-09-72-017119



Preisrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll die Aufhebung der Buchpreisbindung für Bücher und E-Books

ohne ISBN erreicht werden.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des

Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 60 Mitzeichnungen und

7 Diskussionsbeiträgen sowie eine weitere Eingabe mit verwandter Zielsetzung vor,

die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen

Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass

nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei

Büchern, die keine ISBN-Nummer besäßen, meist um Bücher von unabhängigen

Autoren und „Hobby-Schriftstellern“ handele, welche nicht über die Vertriebswege

Grossisten und Buchhandlungen in den Handel gelangen würden. Auf dem

„Marktplatz Internet“ biete sich gerade bei elektronischen Büchern (E-Books) die

Chance, das bei Computerspielen bereits angewandte „Pay what you want“-Modell

einzusetzen, bei dem der Käufer den Preis der Ware selbst bestimmen könne.

Dieses Geschäftsmodell sei den Autoren aufgrund des Buchpreisbindungsgesetzes

derzeit jedoch nicht erlaubt. Daher wird mit der Petition gefordert, das

Buchpreisbindungsgesetz für die Buchpublikation ohne ISBN aufzuheben, um

kleinen und unabhängigen Autoren neue, innovative Vertriebswege zu bieten, die

auch für potentielle Käufer attraktiv erscheinen. Für Bücher mit ISBN-Nummer solle

hingegen weiterhin die Buchpreisbindung gelten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.



Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe gemäß § 109

Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine

Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen

Bundestages eingeholt, dem der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des

Buchpreisbindungsgesetzes (Drucksache 18/8043) zur Beratung vorlag.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der

seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses

vorgetragenen Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Buchpreisbindungsgesetz zum

Schutz des Kulturgutes Buch die Verpflichtung der Verlage regelt, für den Verkauf

von Büchern an Letztabnehmer einen Preis festzusetzen und die Verpflichtung der

Händler, beim Verkauf der Bücher an Letztabnehmer diesen festgesetzten Preis

einzuhalten. Der Verlag ist frei darin, welchen Endverbraucherpreis er setzt, aber er

bindet dadurch die nachfolgenden Vertriebsstufen Grossist/Barsortimente und

Buchhandel.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass unabhängige Autoren oder „Hobby-

Schriftsteller“, die ihre Bücher im Selbstverlag veröffentlichen, in der Regel direkte

Vertragspartner der Endverbraucher sind. Es bleibt diesen unabhängigen Autoren

oder „Hobby-Schriftstellern“ unbenommen, den Absatz ihrer Bücher durch das

Setzen attraktiver Endverbraucher-Preise für ihre Bücher (und deren Variation) zu

steigern, ohne auf Geschäftsmodelle wie „Pay what you want“ zurückgreifen zu

müssen. Dem steht das Buchpreisbindungsgesetz nach Auffassung des

Ausschusses nicht entgegen.

Der 18. Deutsche Bundestag hat in seiner 167. Sitzung am 28. April 2016 den o. g.

Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 18/8043) in der Fassung der

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drucksache

18/8260) beschlossen (vgl. Plenarprotokoll 18/167).

Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de

eingesehen werden.

Ziel des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1937) ist insbesondere die

ausdrückliche Regelung der Geltung der Preisbindung für elektronische Bücher,

soweit sie Bücher (oder Musiknoten oder kartographische Produkte) reproduzieren



oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend

verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind.

Der Ausschuss hebt hervor, dass diese Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

erforderlich war, um verbleibende Rechtsunsicherheit in Bezug auf elektronische

Bücher zu beseitigen und sicherzustellen, dass die in § 1 des

Buchpreisbindungsgesetzes festgelegten Ziele auch in einem sich durch die digitalen

Medien ändernden Marktumfeld erreicht werden können.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass in der Begründung des

Gesetzentwurfs zu Artikel 1 Nummer 1 klarstellend ausgeführt wird, dass

elektronische Bücher, die nicht als verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen

sind, wie beispielsweise von den Autoren selbst unter Nutzung spezialisierter

Plattformen veröffentlichte elektronische Bücher, nicht unter die Preisbindung fallen

(Drucksache 18/8043, S. 7).

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung

der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf

zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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