Terület: Németország

Private Krankenversicherung - Abschaffung der Altersgrenze (§ 6 Abs. 3a SGB V) für PKV-Versicherte/Wechselmöglichkeit in GKV ab 55. Lebensjahr

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A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
183 Támogató 183 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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  1. Indított 2015
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 12. 01. 3:22

Pet 2-18-08-7613-018880



Private Krankenversicherung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Altersgrenze des § 6 Abs. 3a Fünftes

Buch Sozialgesetzbuch abgeschafft wird und Personen, die das 55. Lebensjahr

vollendet haben, die Möglichkeit eines Wechsels in die gesetzliche

Krankenversicherung erhalten.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 183 Mitzeichnungen sowie

82 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter

Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um

Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden

kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von

Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:

Nach Darstellung des Petenten hätten Selbständige vor Einführung der gesetzlichen

Regelung frei entscheiden können, welchem System der Absicherung sie im

Krankheitsfall jeweils angehören wollten. Selbständige, die in der privaten

Krankenversicherung (PKV) abgesichert waren, konnten zu einem späteren

Zeitpunkt in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückkehren, wenn sie ihre



selbständige Tätigkeit aufgaben und z. B. mit Aufnahme einer Beschäftigung die

Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt haben. Mit der Einführung des

Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

(GKV-Gesundheitsreform 2000) seien diese Zugangsmöglichkeiten zur GKV

beschränkt worden. Dabei habe es der Gesetzgeber nach Auffassung des Petenten

versäumt, eine Übergangsregelung zu schaffen.

Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten der GKV-Gesundheitsreform 2000 in § 6

Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) angeordnet, dass nicht gesetzlich

Krankenversicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, versicherungsfrei

bleiben, d.h., sie werden nicht Mitglied der GKV, auch wenn sie einen Tatbestand der

Versicherungspflicht (z. B. Aufnahme einer Beschäftigung) erfüllen, aber

- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt

gesetzlich krankenversichert waren (Rahmenfrist) und

- in diesen fünf Jahren zumindest zweieinhalb Jahre lang versicherungsfrei, (z. B.

als über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienender Arbeitnehmer oder als

Beamter), von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig

tätig waren.

Der Gesetzgeber hat die o. g. Regelung wie folgt begründet: "Die Neuregelung dient

einer klareren Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und privaten

Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich

Versicherten. Sie folgt dem Grundsatz, dass versicherungsfreie Personen, die sich

frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden

haben, diesem System auch im Alter angehören sollen. Dieser Grundsatz, der

bereits in den für eine Pflichtmitgliedschaft als Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11) oder für

einen freiwilligen Beitritt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) gesetzlich geforderten

Vorversicherungszeiten zum Ausdruck kommt, wird mit der Neuregelung gestärkt.

Nach geltendem Recht können diese Personen z. B. durch Veränderungen in der

Höhe ihres Arbeitsentgelts, durch Übergang von Voll- in Teilzeitbeschäftigung oder

von selbständiger Tätigkeit in eine abhängige Beschäftigung oder durch Bezug einer

Leistung der Arbeitslosenversicherung auch dann Pflichtmitglied in der gesetzlichen

Krankenversicherung werden, wenn sie vorher zu keinem Zeitpunkt einen eigenen

Beitrag zu den Solidarlasten geleistet haben. Auf diesem Wege wechselten im

Zeitraum von 1992 bis 1997 immerhin 943 000 Personen von der privaten in die

gesetzliche Krankenversicherung. Da die Leistungsausgaben für ältere Versicherte



ihre Beiträge im Regelfall erheblich übersteigen, werden die Beitragszahler durch

diesen Wechsel zwischen den Versicherungssystemen unzumutbar belastet. Mit der

Festsetzung der Altersgrenze auf 55 Jahre wird dem Rechnung getragen.

Für einen Wechsel zwischen den Krankenversicherungssystemen besteht bei dem

betroffenen Personenkreis regelmäßig auch keine sozialpolitische Notwendigkeit,

weil ein soziales Schutzbedürfnis wegen des seit langem bestehenden privaten

Krankenversicherungsschutzes nicht gegeben ist. Die Prämienkalkulationen der

privaten Krankenversicherungsunternehmen berücksichtigen

Alterungsrückstellungen, die den Privatversicherten im Alter zugute kommen….

Ebenfalls von der Neuregelung nicht erfaßt werden Mitglieder, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Neuregelung bereits 55 Jahre alt und versicherungspflichtig sind

[...] (Bundestags-Drucksache 14/1245 vom 23.06.1999)."

Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums berechtigt,

den Zugang zur GKV an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen und den Kreis der

Versicherungspflichtigen nach dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der

Betroffenen und der Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft

abzugrenzen. Die Sicherung dieser Leistungsfähigkeit macht es dabei auch

erforderlich, dass nicht jeder Bürger jederzeit einen Zugang zur GKV erhalten kann.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei typisierender Betrachtungsweise

mindestens einmal im Leben die Möglichkeit des Beitritts zur GKV und der

bewussten Entscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung

besteht. Die Entscheidung zwischen der GKV und der PKV ist von den Betroffenen

eigenverantwortlich unter Abwägung der mittel- und langfristigen Konsequenzen zu

treffen. Der Gesetzgeber darf dabei davon ausgehen, dass Personen, die sich

einmal privat krankenversichert haben, auch im Alter die Verantwortung dafür

übernehmen, ihre Prämien zur PKV fristgemäß aus ihren Einkünften oder ihrem

Vermögen zu bezahlen.

Die o. g. Regelung führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung und

es bedurfte auch keiner Übergangsregelung (Landessozialgericht Baden-

Württemberg Urteil vom 28. Juli 2004, L 11 KR 5300/03, Landessozialgericht für das

Saarland Beschluss vom 2. Juli 2014, L 2 KR 24/14). Dadurch, dass die Regelung

des § 6 Absatz 3a SGB V bewusst nicht diejenigen Personen erfasst, die zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bereits 55 Jahre alt und zu diesem Zeitpunkt

schon versicherungspflichtig in der GKV waren (s. o. Begründung zu § 6 Absatz 3a



SGB V), greift die Regelung auch nicht in bestehende Rechte ein, denen der

Gesetzgeber ggf. mit einer Übergangsvorschrift hätte begegnen müssen.

Soweit der Petent die allgemeine Beitragsentwicklung in der PKV einschließlich des

Basistarifs beanstandet und gesetzgeberische Maßnahmen für erforderlich hält, wies

die Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Im Gegensatz zur GKV, bei der sich die Versicherungsbeiträge weitgehend nach

dem Einkommen der Versicherten richten, müssen die Prämien in der PKV

entsprechend dem Wert des Versicherungsschutzes risikogerecht festgesetzt

werden. Da der Versicherer das Risiko des Einzelnen jedoch nur in einer

Gefahrengemeinschaft versichern kann, werden die Beiträge aus dem

durchschnittlichen Leistungsbedarf aller Versicherten einer Tarif-, Alters- und

Personengruppe errechnet (Äquivalenzprinzip: Beiträge müssen den Leistungen

entsprechen).

Bei der Entwicklung der Beiträge in der gesetzlichen und der privaten

Krankenversicherung ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zu den

Lebenshaltungskosten die Schadenleistungen der Versicherer überproportional

steigen. Die Ursache hierfür ist nicht nur in dem allgemeinen Anstieg der

Behandlungskosten zu finden. Vielmehr wirken sich die Verbesserungen und

Intensivierung der Behandlungsmethoden sowie die häufigere Inanspruchnahme

ärztlicher Leistungen, aber auch die verlängerte Lebensdauer kostensteigernd aus.

Der Versicherer ist nicht Vertragspartner der Krankenhäuser und Ärzte und hat auf

die Kostenentwicklung keinen unmittelbaren Einfluss und sie ist im Vorfeld auch nicht

kalkulierbar. So haben auch Kostendämpfungsmaßnahmen wie vom Petenten

angegeben nicht den erhofften Erfolg. Der Versicherer muss sein im

Versicherungsvertrag gegebenes Leistungsversprechen einhalten. Sofern die

Ausgaben über den ursprünglich kalkulierten Werten liegen, muss das Unternehmen

zwangsläufig die entstehenden Fehlbeträge ausgleichen. Dieser Ausgleich kann nur

durch eine Neukalkulierung des Tarifs und Anpassung der Beiträge an die

gestiegenen Ausgaben erreicht werden.

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen können Beitragsanpassungen nicht

willkürlich vornehmen. Grundlage der Beitragserhöhungen sind die

Beitragsanpassungsklauseln in den Versicherungsbedingungen, die wiederum auf

Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz (§ 203 VVG) und im

Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 155 VAG) aufbauen. Die

Versicherungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, jeden ihrer Tarife zumindest



jährlich mit den erforderlichen Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt diese

Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10%, hat das

Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und gegebenenfalls

anzupassen. Eine Beitragsänderung ist jedoch erst möglich, wenn das Unternehmen

die Notwendigkeit und die Höhe einem unabhängigen Treuhänder nachgewiesen hat

und dieser Treuhänder der Anpassung zustimmt (§ 155 VAG).

Für jeden Versicherten besteht die Möglichkeit, in einen anderen Tarif seines

Versicherers zu wechseln. Nach der im Dezember 2007 in Kraft getretenen VVG-

Informationspflichtenverordnung muss der Versicherer auf die Wechselmöglichkeit

hinweisen. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, muss er von

sich aus die konkret in Frage kommenden Tarife und die dort zu zahlende Prämie

benennen.

Für Versicherte, die sich den Beitrag für die PKV nicht mehr leisten können, besteht

seit dem 1. Januar 2009 die Möglichkeit, in den neuen Basistarif der PKV zu

wechseln. Ab diesem Zeitpunkt sind die Krankenversicherungsunternehmen

verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang

und Höhe mit den Leistungen der GKV vergleichbar sind. Für den Basistarif besteht

ein Annahmezwang. Die Versicherer dürfen daher niemanden zurückweisen, der

sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind

nicht erlaubt. Der Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag in der GKV nicht

überschreiten. Der individuelle Beitrag wird bei finanziell Hilfebedürftigen für die

Dauer der Hilfebedürftigkeit auf Nachweis halbiert. Falls notwendig, beteiligt sich der

Träger von ALG II bzw. der Sozialhilfe am Beitrag. In diesem Zusammenhang ist zu

berücksichtigen, dass durch die Begrenzung des Beitrages im Basistarif dieser von

anderen Tarifen subventioniert werden muss, denn hier findet keine risikogerechte

Kalkulation statt. Eine weitere Absenkung des Beitrages zu Lasten der anderen

Versicherten ist nicht vertretbar.

Es besteht keine Verpflichtung, sich im Basistarif zu versichern. Möglicherweise

haben einige Anbieter kostengünstigere "Normaltarife" im Angebot. Hier gilt jedoch

kein Annahmezwang. In der PKV kommen - wie bei anderen privatrechtlichen

Rechtsgeschäften auch - Verträge nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit

zustande. Danach können die Versicherer selbst entscheiden, ob und ggf. unter

welchen Voraussetzungen sie Anträge annehmen wollen.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.



Vor dem Hintergrund des Dargestellten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (PDF)


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