Regija: Njemačka

Private Krankenversicherung - Auszahlung personenbezogener Rückstellungen bei den PKV bei Vertragsauflösung

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
72 Potpora 72 u Njemačka

Peticija je odbijena.

72 Potpora 72 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 12:59

Pet 2-18-08-7613-029272Private Krankenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass personenbezogene Rückstellungen bei der
privaten Krankenversicherung im Falle einer Vertragsauflösung ausgezahlt werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 72 Mitzeichnungen sowie 40 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Für privat Krankenversicherte bilden die Versicherungsunternehmen so genannte
Alterungsrückstellungen. Die Bildung der Alterungsrückstellungen soll dazu dienen,
dass allein aufgrund der Alterung der Versicherten, die erfahrungsgemäß und
statistisch belegt zu einer vermehrten Inanspruchnahme von versicherten Leistungen
führt, die Versicherungsprämien nicht erhöht werden.
Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn die Alterungsrückstellungen wie mit der Petition
gefordert im Falle einer Vertragsauflösung ausgezahlt würden. Es stellt sich daher
lediglich die Frage, inwieweit angesammelte Alterungsrückstellungen bei einem
Anbieter- oder Tarifwechsel mitgenommen werden können.
Bereits vor 2007 war die Mitnahme bereits gebildeter Alterungsrückstellungen beim
Tarifwechsel innerhalb eines Versicherungsunternehmens möglich. Mit der
Gesundheitsreform 2007 wurde die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen
(Portabilität) erleichtert, um den Wettbewerb zwischen den privaten

Krankenversicherungsunternehmen zu verbessern. Hiermit wollte der Gesetzgeber
auch die Vertragsfreiheit in der privaten Krankenversicherung zugunsten der
Versicherten erweitern. Wer ab dem 1. Januar 2009 einen neuen Vertrag mit einem
privaten Versicherungsunternehmen abschließt, kann bei einem späteren
Versicherungswechsel unabhängig von der Art des gewählten Tarifs die
Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs mitnehmen (§ 204 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2a VVG).
Hintergrund dieser Beschränkung auf den Umfang des Basistarifs ist, dass die
Einführung der Portabilität der Alterungsrückstellungen zu der Gefahr einer
Risikoentmischung des Bestands eines Krankenversicherers führt, d. h. zu der Gefahr,
dass überdurchschnittlich viele "gute Risiken" ihren Vertrag wechseln und das
Versicherungsunternehmen auf den "schlechten Risiken sitzen bleibt." Neben den
Gefahren für das Versicherungsunternehmen selbst führte dies zu unzumutbaren
Prämienerhöhungen für die verbleibenden Versicherten (Deutscher Bundestag-
Drucksache 16/3100 vom 24. Oktober 2006, S. 208).
Die bei einem Wechsel nicht mitgegebenen Anteile der Alterungsrückstellung verfallen
zugunsten der Versichertengemeinschaft des jeweiligen Tarifs, aus dem der Einzelne
ausgeschieden ist, sie kommen nicht dem Unternehmen zugute. Der Verbleib der
Alterungsrückstellung in der Versichertengemeinschaft ist bei der Prämienkalkulation
der einzelnen Tarife bereits berücksichtigt. Bei einer Mitgabe der vollständigen
Alterungsrückstellung an den einzelnen Versicherten müssten somit die Prämien der
in dem Tarif verbliebenen Versicherten erhöht werden. Von diesem Verfahren profitiert
letztlich auch der Petent, wenn Versicherte aus dem Tarif, in dem er versichert ist,
ausscheiden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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