Region: Niemcy

Private Krankenversicherung - Beendung der Zwangsmitgliedschaft in einer privaten Krankenvollversicherung

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
183 Wspierający 183 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

183 Wspierający 183 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2018
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

07.03.2019, 03:31

Petitionsausschuss

Pet 2-19-15-7613-007510
Private Krankenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent wendet sich gegen die "Zwangsmitgliedschaft" in einer Krankenversicherung.
(ID-Nr.: 80586)

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer privaten
Krankenvollversicherung beendet werden soll und sich jeder Bürger nach seinen
individuellen Bedürfnissen und Einkommensverhältnissen absichern kann, wobei auch
der Abschluss einer minimalen Grundversicherung möglich sein soll.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 183 Mitzeichnungen sowie 25 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Bei einer schweren Erkrankung eines Bürgers, die in keinem Lebensalter ausgeschlossen
werden kann, können sehr schnell hohe Behandlungskosten anfallen, die das Einkommen
und das Vermögen der Betroffenen übersteigen. In einem modernen Sozialstaat soll kein
Bürger ohne Schutz im Krankheitsfall sein, um auszuschließen, dass Bürger aufgrund
Petitionsausschuss

einer Erkrankung verarmen oder Steuermittel der Allgemeinheit in Anspruch nehmen
müssen. Nach dem für die gesetzliche und private Krankenversicherung (GKV/PKV)
geltenden Recht erhalten daher alle Personen ohne anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall einen Versicherungsschutz, wenn sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Durch die Versicherungspflicht in der
GKV oder PKV wird auch verhindert, dass die Betroffenen selbst über den Beginn des
Versicherungsschutzes entscheiden und ihn bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, in
dem die anfallenden Krankheitskosten die zur GKV oder PKV zu entrichtenden Beiträge
übersteigen. Die Versicherungspflicht sorgt zugleich auch für kontinuierliche
Beitragszahlungen.

Der (nachrangigen) Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
unterliegen Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall,
die zuletzt gesetzlich oder bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren
und die nicht der PKV zuzuordnen sind. Der PKV zugeordnet sind insbesondere
hauptberuflich Selbständige (sofern sie nicht zuletzt gesetzlich krankenversichert waren)
sowie Beamte, Berufssoldaten und weitere Personengruppen mit Beihilfeanspruch im
Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.

Gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist seit 2009 grundsätzlich
jede Person mit Wohnsitz in Deutschland zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung
einer PKV verpflichtet, soweit sie nicht gesetzlich versichert oder anderweitig abgesichert
ist.

Der Pflicht zur Versicherung genügen die Betroffenen auch mit einer Versicherung im
Basistarif. Dieser muss seit dem 1. Januar 2009 von allen privaten
Krankenversicherungsunternehmen neben den bestehenden Tarifen angeboten werden.
Der Leistungsumfang im Basistarif ist mit dem Leistungsumfang der GKV vergleichbar.
Anders als sonst im privaten Krankenversicherungsrecht besteht in diesem Tarif
Kontrahierungszwang, d. h. die Versicherungsunternehmen können niemanden
zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder
Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt.
Petitionsausschuss

Zu den steigenden Beiträgen in der PKV ist auf Folgendes hinzuweisen:

Im Gegensatz zur GKV, bei der sich die Versicherungsbeiträge weitgehend nach dem
Einkommen der Versicherten richten, müssen die Prämien in der PKV entsprechend dem
Wert des Versicherungsschutzes risikogerecht festgesetzt werden. Da der Versicherer das
Risiko des Einzelnen jedoch nur in einer Gefahrengemeinschaft versichern kann, werden
die Beiträge aus dem durchschnittlichen Leistungsbedarf aller Versicherten einer
Tarif-, Alters- und Personengruppe errechnet.

Die Kostensteigerungen, die in den letzten Jahren zu beobachten waren, sind auf
allgemeine Leistungsausweitungen im Zusammenhang mit dem medizinischen
Fortschritt zurückzuführen. Die vielfach bessere Diagnostik und Therapie erhöhen den
Nutzen für die Versicherten. Die zunehmende Alterung der Gesellschaft führt außerdem
zu höheren Ausgaben im Bereich von GKV/PKV. Die aktuelle Niedrigzinsphase bedeutet
für die PKV eine weitere große Herausforderung.

Der Gesetzgeber hat ein Verfahren vorgesehen, mit dem die Berechtigung der
Prämienanpassung geprüft wird, bevor die Unternehmen sie in Kraft setzen dürfen: Die
Unternehmen müssen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise einem
unabhängigen Treuhänder übersenden, der prüft, ob die Berechnung der Prämien mit den
dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Erst wenn der Treuhänder der
Prämienänderung zugestimmt hat, kann das Unternehmen die höheren Beiträge fordern
(§ 155 Versicherungsaufsichtsgesetz).

Privat krankenversicherte Personen haben außerdem verschiedene Möglichkeiten,
steigenden Versicherungsbeiträgen aktiv zu begegnen: Gemäß § 204 VVG haben
PKV-Versicherte einen Anspruch darauf, in einen Tarif ihres
Versicherungsunternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Ein
entsprechender Wechsel ist unter vollständiger Anrechnung der im ursprünglichen Tarif
aufgebauten Alterungsrückstellungen zu ermöglichen. Da die Versicherer oft neue Tarife
auflegen, kann bereits der Wechsel im selben Unternehmen zu einer Verringerung der
Petitionsausschuss

Beitragslast führen. Der Versicherer ist verpflichtet, seinen Kunden auf Anfrage die für
ihn günstigsten Tarife zu nennen.

Darüber hinaus steht u. a. über 55-Jährigen der Wechsel in den o.g. Basistarif offen.

Für Personen im Ruhestand bzw. für Rentenbezieher, deren Versicherungsvertrag vor
dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, ist zudem ein Wechsel in den sogenannten
Standardtarif des bisherigen Versicherungsunternehmens möglich. Auch hier sind die
Leistungen mit jenen der GKV vergleichbar und der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der
GKV (690,31 Euro) begrenzt. Für ein Ehepaar ist der Beitrag im Standardtarif auf 150
Prozent des Höchstbeitrags der GKV beschränkt. Unter Anrechnung der
Alterungsrückstellungen kann der Beitrag im Standardtarif gegebenenfalls deutlich unter
dem Höchstbeitrag liegen.

Eine Änderung der dargestellten Rechtslage wurde gegenüber dem Petitionsausschuss
nicht in Aussicht gestellt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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