Region: Tyskland

Private Krankenversicherung - Einführung von Abtretungsregelungen für private Krankenversicherungen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
46 Stödjande 46 i Tyskland

Petitionen har nekats

46 Stödjande 46 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2016-05-12 04:24

Pet 2-18-15-7613-015436



Private Krankenversicherung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Möglichkeit geschaffen wird,

Kostenabtretungsregelungen für die private Krankenversicherung und vergleichbare

Kostenträger zu vereinbaren.

Der Petent kritisiert das in der privaten Krankenversicherung (PKV) und in der

Beihilfe geltende Prinzip der Kostenerstattung. Insbesondere ältere Menschen seien

nicht in der Lage, Rechnungen für Behandlungen abzuwickeln (prüfen, zahlen,

einreichen) sowie bei schweren Erkrankungen die Kosten für Rechnungen zunächst

selbst zu begleichen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm einreichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 46 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge

ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer

Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Im Ergebnis begehrt der Petent eine Direktabrechnung zwischen Leistungserbringer

und Versicherungsunternehmen bzw. Beihilfeträger. Diese ist hier, anders als in der

gesetzlichen Krankenversicherung, in der das Sachleistungsprinzip gilt, grundsätzlich

nicht vorgesehen. Hintergrund dafür sind die Rechtsbeziehungen, die bei einer

privaten Krankheitskostenversicherung und ggf. einem ergänzenden

Beihilfeanspruch entstehen: Die privat krankenversicherte Person schließt als Patient

einen Behandlungsvertrag mit dem Leistungserbringer über die medizinische



Versorgung ab. Unabhängig davon schließt sie als Versicherungsnehmer einen

Versicherungsvertrag mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zur

Erstattung der Behandlungskosten ab; der Versicherungsnehmer hat einen

Zahlungsanspruch - dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Kfz-

Haftpflichtversicherung, in der der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf

Freistellung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten hat (§ 100 des

Versicherungsvertragsgesetz, VVG).

Neben dem Anspruch gegen die Versicherung besteht aufgrund öffentlich-rechtlicher

Vorschriften unter Umständen ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den

zuständigen Beihilfeträger. Es entsteht also keine direkte Vertragsbeziehung

zwischen Leistungserbringer und dem Versicherungsunternehmen/Beihilfeträger.

Folglich kann in diesem Verhältnis nicht ohne weiteres eine Direktabrechnung

erfolgen. Allerdings ist in § 192 Abs. 3 Nr. 5 VVG die Möglichkeit vorgesehen, dass

Versicherungsnehmer und das Krankenversicherungsunternehmen eine

Direktabrechnung mit Leistungserbringern vereinbaren. Wegen des mit einer

Direktabrechnung verbundenen höheren Verwaltungsaufwandes dürften sich bei

einer Direktabrechnung höhere Prämien ergeben.

In der Praxis wird regelmäßig für stationäre Behandlungen eine direkte Abrechnung

vereinbart, dies auch, weil sich die Leistungserbringer vor einem Zahlungsausfall des

Versicherten schützen wollen. Oftmals tritt in diesem Fall der Versicherungsnehmer

seinen Anspruch auf Kostenerstattung aus dem Versicherungsvertrag (im Hinblick

auf die allgemeinen Krankenhausleistungen und/oder auf die gewählte Unterkunft)

an das Krankenhaus ab. Teilweise geben die Versicherungsunternehmen auch sog.

Krankenhausausweise/Krankenhaus-Cards an ihre Versicherten aus, die neben

einem vereinfachten Datentransfer auch eine Direktabrechnung vorsehen.

Zudem haben einzelne Krankenversicherungsunternehmen mit

Mitgliedsunternehmen des Verbands der Zytostatika herstellenden Apotheken

Direktabrechungsvereinbarungen geschlossen. Es wäre grundsätzlich möglich, auch

für ambulante Leistungen eine Direktabrechnung zu vereinbaren, indes besteht kein

Anspruch auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem

Versicherungsunternehmen.

Im Übrigen ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, seine

Kostenerstattungsansprüche an den Leistungserbringer abzutreten. Dies ist in § 6

Abs. 6 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und



Krankenhaustagegeldversicherung geregelt; die Versicherungsunternehmen

schützen sich so vor Doppelleistung.

Im Basistarif, der von allen Versicherungsunternehmen angeboten werden muss und

dessen Leistungsumfang nach Art und Höhe dem Leistungsumfang der gesetzlichen

Krankenversicherung entspricht, können alle Leistungserbringer den

Zahlungsanspruch auch gegen das Versicherungsunternehmen geltend machen.

In Bezug auf etwaige Kostenerstattungsansprüche gegen einen Beihilfeträger ist eine

Direktabrechnung ausgeschlossen. Der Beihilfeanspruch ist ein an die

beihilfeberechtigte Person gebundener Anspruch. Beihilfeberechtigte bestätigen mit

ihrer Unterschrift auf dem Beihilfeantrag, dass die Voraussetzungen für die

Leistungsgewährung vorliegen und die auf einer ärztlichen Rechnung enthaltenen

Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Auf diese dienstliche Erklärung kann im

Rahmen der Beihilfegewährung grundsätzlich nicht verzichtet werden. Darüber

hinaus würde eine Direktabrechnung zwischen Ärztinnen, Ärzten und Beihilfestellen

zu einer Vervielfachung von Zahlungsströmen und des damit verbundenen

Verwaltungsaufwands führen. Die entsprechenden Mehrausgaben wären einer

breiten Öffentlichkeit nicht zu vermitteln.

In Anbetracht der bestehenden Möglichkeiten eine Direktabrechnung zu vereinbaren,

welche in der Praxis auch zumindest für den stationären Bereich intensiv genutzt

wird, kann eine Änderung der Rechtslage nicht in Aussicht gestellt werden. Zudem

wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Kostenerstattung der Transparenz

über die in Anspruch genommenen Leistungen und somit auch der Kostenkontrolle

dient. Außerdem sind die in privaten Krankenversicherungsverträgen oftmals

vorgesehenen Selbstbehalte mit einer regelhaften Direktabrechnung nicht

kompatibel.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (pdf)


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