Reģions: Vācija

Private Krankenversicherung - Gruppenverträge mit privaten Versicherungsanbietern

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
29 Atbalstošs 29 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:14

Pet 2-17-15-7613-039857Private Krankenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die gesetzlichen Krankenkassen weiterhin
kostenlos Gruppenversicherungen (z. B. Auslandsreisekrankenversicherungen) für
ihre Mitglieder mit privaten Versicherungsunternehmen abschließen können.
Mit der Petition wird die Beendigung der Duldung des Bundesversicherungsamts
(BVA) in Bezug auf die Kooperation zwischen gesetzlichen Krankenkassen und
privaten Versicherungsunternehmen hinsichtlich eines kostenlosen Auslands-
Krankenversicherungsschutzes für gesetzlich Versicherte angesprochen. Die
gesetzlichen Krankenkassen hätten zuvor Gruppenverträge mit privaten
Versicherungsunternehmen abgeschlossen, um ihren Versicherten eine kostenfreie
zusätzliche Absicherung gegen Krankheitsfälle im außereuropäischen Ausland
ermöglichen zu können.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 29 Mitzeichnungen sowie 9 Diskussionsbeiträge
ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist hinsichtlich eines
Auslandsreisekrankenversicherungsschutzes für Reisen in das außereuropäische
Ausland darauf hin, dass eine solche Leistung dem Grunde nach nicht vom
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfasst ist. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruht der Anspruch
auf Leistungen, "solange Versicherte sich im Ausland aufhalten, und zwar auch
dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit
in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist."
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit dem in § 30 Abs. 1 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
geregelten Territorialitätsprinzip, nach dem Ansprüche auf Sozialleistungen
grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
Gegen das Vorgehen des BVA, die Kooperationen zwischen den gesetzlichen
Krankenkassen und den privaten Versicherungsunternehmen nicht weiter zu
tolerieren, bestehen nach Aussage der Bundesregierung gegenüber dem
Petitionsausschuss daher keine Bedenken.
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das BVA
eine selbstständige Bundesoberbehörde ist, die, soweit es die Aufsicht nach dem
SGB IV ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums
gebunden ist (§ 94 SGB IV).
Die Bundesregierung wies im Übrigen gegenüber dem Petitionsausschuss darauf
hin, dass eine Erweiterung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für
Reisen ins außereuropäische Ausland angesichts bestehender gesetzlicher
Regelungen nicht geboten ist. So sieht § 17 Abs. 1 SGB V vor, dass Mitglieder, die
im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei
denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, die ihnen
nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber erhalten.
Nach § 18 Abs. 1 SGB V kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen
Behandlung ganz oder teilweise übernehmen, sofern eine dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung
einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum möglich ist. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.
Die Krankenkasse kann in den genannten Fällen auch weitereKosten für den
Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise
übernehmen.
§ 18 Abs. 3 sieht darüber hinaus vor, dass - sofern während eines vorübergehenden
Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich ist, die auch im Inland
möglich wäre - die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit
zu übernehmen hat, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankungoder
ihres Lebensaltersnachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies
vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs … festgestellt hat. Die
Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur
für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr übernommen werden.
Abschließend verweist der Petitionsausschuss auf § 194 Abs. 1a SGB V, nach dem
die Satzung der Krankenkasse eine Bestimmung enthalten kann, nach der die
Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren
Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann.
Gegenstand dieser Verträge kann u.a. eine Auslandskrankenversicherung sein. Die
Tätigkeit der gesetzlichen Krankenkassen hat sich indes ausschließlich auf die
Vermittlungstätigkeit zu beschränken.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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