Private Krankenversicherung - Jährliche PKV-Beitragserhöhungen für Rentner

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
129 Unterstützende 129 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

129 Unterstützende 129 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

04.03.2016, 03:24

Pet 2-18-15-7613-021288

Private Krankenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die jährliche Beitragserhöhung der privaten
Krankenversicherung für Rentner nicht höher ist, als die gesetzliche
Rentenanpassung des Vorjahres.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 129 Mitzeichnungen sowie
115 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, bei der sich die
Versicherungsbeiträge weitgehend nach dem Einkommen der Versicherten richten,
bemisst sich der Beitrag in der privaten Krankenversicherung nach dem Risiko der
Versicherten. Daher kalkulieren die privaten Krankenversicherungsunternehmen die
Versicherungsbeiträge aufgrund statistischer Erfahrungen und unter Beachtung
versicherungsmathematischer Grundsätze. Damit wird insbesondere sichergestellt,
dass das versicherungstechnische Gleichgewicht zwischen den Beitragseinnahmen
und den Versicherungsleistungen gewahrt bleibt. Ein Anknüpfen der
Beitragsentwicklung in der privaten Krankenversicherung an die Entwicklung der
Renten ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. In diesem Fall könnten die
Versicherer nicht mehr kostendeckend arbeiten.

Bei der Entwicklung der Beiträge in der gesetzlichen und der privaten
Krankenversicherung ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zu den
Lebenshaltungskosten die Schadenleistungen der Versicherer überproportional
steigen. Die Ursache hierfür ist nicht nur in dem allgemeinen Anstieg der
Behandlungskosten zu finden. Vielmehr wirken sich u.a. die Verbesserungen und
Intensivierung der Behandlungsmethoden sowie die häufigere Inanspruchnahme
ärztlicher Leistungen, aber auch die verlängerte Lebensdauer kostensteigernd aus.
Der Versicherer ist nicht Vertragspartner der Krankenhäuser und Ärzte und hat auf
die Kostenentwicklung keinen unmittelbaren Einfluss. Er muss sein im
Versicherungsvertrag gegebenes Leistungsversprechen einhalten. Sofern die
Ausgaben über den ursprünglich kalkulierten Werten liegen, muss das Unternehmen
die entstehenden Fehlbeträge ausgleichen. Dieser Ausgleich kann nur durch eine
Neukalkulierung des Tarifs und Anpassung der Beiträge an die gestiegenen
Ausgaben erreicht werden.
Die privaten Krankenversicherungsunternehmen können Beitragsanpassungen nicht
willkürlich vornehmen. Grundlage der Beitragserhöhungen sind die
Beitragsanpassungsklauseln in den Versicherungsbedingungen, die wiederum auf
Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz (§ 203 VVG) und im
Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 12b VAG) aufbauen. Eine Beitragsänderung ist erst
möglich, wenn das Unternehmen die Notwendigkeit und die Höhe einem
unabhängigen Treuhänder nachgewiesen hat und dieser Treuhänder der Anpassung
zustimmt (§ 12b Abs. 1 VAG).
Für jeden Versicherten besteht die Möglichkeit, in einen anderen Tarif seines
Versicherers zu wechseln. Nach der im Dezember 2007 in Kraft getretenen VVG-
Informationspflichtenverordnung muss der Versicherer auf die Wechselmöglichkeit
hinweisen. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, muss er von
sich aus die konkret in Frage kommenden Tarife und die dort zu zahlende Prämie
benennen.
Für Versicherte, die sich den Beitrag für die private Krankenversicherung nicht mehr
leisten können, besteht seit dem 1. Januar 2009 die Möglichkeit, in den Basistarif der
privaten Krankenversicherung zu wechseln. Der Basistarif darf den Höchstbeitrag der
gesetzlichen Krankenkassen (derzeit ca. 602 Euro) nicht überschreiten. Der
individuelle Beitrag wird bei finanziell Hilfebedürftigen für die Dauer der
Hilfebedürftigkeit auf Nachweis halbiert. Falls notwendig, beteiligt sich der Träger von

ALG II bzw. der Sozialhilfe am Beitrag. Diese sozialen Regelungen gelten auch für
die private Pflegepflichtversicherung.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargestellten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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