Région: Allemagne

Private Krankenversicherung - Kappungsgrenze für Beitragszahlungen von Privatversicherten

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
168 Soutien 168 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

168 Soutien 168 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2014
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:10

Pet 2-18-15-7613-000476

Private Krankenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird eine Kappungsgrenze für die Beiträge von privat
Krankenversicherten mit geringem Einkommen gefordert.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 168 Mitzeichnungen sowie
186 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der sich die
Versicherungsbeiträge weitgehend nach dem Einkommen der Versicherten richten,
bemisst sich der Beitrag in der privaten Krankenversicherung (PKV) nach dem Risiko
der Versicherten. Daher kalkulieren die privaten Krankenversicherungsunternehmen
die Versicherungsbeiträge aufgrund statistischer Erfahrungen und unter Beachtung
versicherungsmathematischer Grundsätze. Damit wird insbesondere sichergestellt,

dass das versicherungstechnische Gleichgewicht zwischen den Beitragseinnahmen
und den Versicherungsleistungen gewahrt bleibt.
Eine Berücksichtigung der Einkommens- oder Familienverhältnisse der Versicherten
ist bei der Beitragskalkulation grundsätzlich nicht möglich. Dies würde zur Folge
haben, dass für bestimmte "Risiken", d.h. Empfänger von Versicherungsleistungen,
keine risikogerechten Beiträge gezahlt würden. Diese Leistungen müssten dann
durch eine Umlage von den übrigen Versicherten finanziert werden.
Eine solche Durchbrechung des Prinzips der risikogerechten Kalkulation ist in der
Privatversicherung nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Seit Einführung
der Versicherungspflicht in Deutschland wurde z.B. durch das Gesetz zur Stärkung
des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung als Schutz für Personen
mit geringem Einkommen im Jahre 2009 der Basistarif eingerichtet, den alle privaten
Krankenversicherer anbieten müssen. Das Gesetz sieht vor, dass der
Leistungsumfang im Basistarif mit dem Leistungsumfang der GKV vergleichbar ist.
Für den Basistarif besteht ein Annahmezwang. Die Versicherer dürfen daher
niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge
oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt.
Der Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten.
Personen, die über keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Zahlung des
Beitrags im Basistarif verfügen, können eine Reduzierung des Beitrags um die Hälfte
beantragen. Der Antrag auf Feststellung der Hilfsbedürftigkeit ist bei den
Sozialhilfeträgern zu stellen. Die Bescheinigung muss beim Versicherer vorgelegt
werden. Bei weitergehender Hilfebedürftigkeit können Sozialleistungen beantragt
werden. Insofern sieht das geltende Recht einen Schutz für Personen mit geringem
Einkommen vor.
Indes besteht keine Verpflichtung, sich im Basistarif zu versichern. Ggf. haben
Anbieter kostengünstigere "Normaltarife" im Angebot. Es gilt für diese Tarife jedoch
kein Annahmezwang. In der PKV kommen - wie bei anderen privatrechtlichen
Rechtsgeschäften auch - Verträge nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit
zustande, so dass die Versicherer selbst entscheiden, ob und ggf. unter welchen
Voraussetzungen sie Anträge annehmen wollen. Eine Ausnahme bildet lediglich der
o.g. Basistarif.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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