Περιοχή: Γερμανία

Private Krankenversicherung - Keine Beitragserhöhung für PKV-Versicherte insbesondere im Rentenalter (durch sog. Null-Zinspolitik)

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
19 Υποστηρικτικό 19 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

19 Υποστηρικτικό 19 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 1:06 μ.μ.

Pet 2-18-08-7613-036402

Private Krankenversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent wendet sich gegen die durch die Null-Zinspolitik bedingte
Beitragserhöhung der privaten Krankenversicherungen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 71 Mitzeichnungen sowie 43 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Die private Krankenversicherung (PKV) ist beitragsfinanziert. Die Beiträge werden für
die gesamte Lebenserwartung des Versicherten kalkuliert, denn jeder PKV-Vertrag
garantiert unbefristet einen unkürzbaren medizinischen Leistungsumfang. Hierfür
wird finanziell vorgesorgt, indem Teile der Beiträge der Versicherten als
Alterungsrückstellungen zinsbringend auf dem Kapitalmarkt angelegt werden. Die
Alterungsrückstellungen der PKV-Tarife werden mit einem sogenannten
Rechnungszins kalkuliert. Wenn dieser Zins durch die Versicherungsunternehmen
nicht mehr erwirtschaftet wird, ist dies im Rahmen einer Beitragsanpassung zu
berücksichtigen und eine Anpassung des Zinses erforderlich. Dies hat eine erhöhte
Vorsorge zur Folge und somit auch höhere Beiträge.
Die Niedrigzinsen, die wesentlich auf einer Entscheidung der EZB als unabhängiger
Zentralbank beruhen, und die damit verbundene Anpassung des Rechnungszinses
sind nicht allein ursächlich für die Höhe der Beitragsanpassungen. Eine
Beitragsanpassung ist nur möglich, wenn bestimmte Schwellenwerte bei den

ursprünglich kalkulierten Leistungsausgaben überschritten werden und ein
unabhängiger Treuhänder der Beitragsanpassung zugestimmt hat. Die
Leistungsausgaben steigen unter anderem, weil die Kosten des medizinischen
Fortschritts steigen und damit auch die Kosten für die Leistungen an die
Versicherten.
Zur Stabilisierung der Beiträge, insbesondere im Rentenalter bestehen verschiedene
Regelungen:
Privat versicherte Rentner erhalten von der gesetzlichen Rentenversicherung einen
Zuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung. Der Zuschuss beträgt derzeit
7,3 Prozent vom Zahlbetrag der persönlichen Rente, wobei die Zahlung auf die
Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags begrenzt ist (§ 106 SGB VI).
Für alle, die ab dem Jahr 2000 in die PKV gekommen sind, gibt es eine Regelung zur
Dämpfung der Beiträge im Alter. Sie zahlen einen gesetzlichen Zuschlag, dessen
angesparte Summe ihren Beiträgen ab dem Alter 65 wieder zu Gute kommt. Dieser
Zuschlag hat den jeweiligen Monatsbeitrag zunächst um 10 Prozent verteuert. Ab
dem 60. Lebensjahr verringert sich der Beitrag automatisch, dann muss der Zuschlag
nicht länger gezahlt werden (§ 149 Versicherungsaufsichtsgesetz).
Auch die meisten Privatversicherten, die schon vor 2000 in der PKV waren, haben
ihre Verträge um diese Vorsorge ergänzt.
Im Übrigen weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass privat krankenversicherte
Personen verschiedene Möglichkeiten haben, steigenden Versicherungsbeiträgen
aktiv zu begegnen: Gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz haben PKV-
Versicherte einen Anspruch darauf, in einen Tarif ihres Versicherungsunternehmens
mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Ein entsprechender Wechsel ist
unter vollständiger Anrechnung der im ursprünglichen Tarif aufgebauten
Alterungsrückstellungen zu ermöglichen. Da die Versicherer oft neue Tarife auflegen,
kann bereits der Wechsel im selben Unternehmen zu einer Verringerung der
Beitragslast führen. Der Versicherer ist verpflichtet, seinen Kunden auf Anfrage die
für ihn günstigsten Tarife zu nennen.
Darüber hinaus steht u. a. über 55-Jährigen der Wechsel in den sogenannten
Basistarif offen, der von allen Versicherungsunternehmen neben den übrigen Tarifen
angeboten werden muss. Die Leistungen im Basistarif sind mit dem Leistungsumfang
der GKV vergleichbar. Im Basistarif besteht Kontrahierungszwang, d. h. die
Versicherungsunternehmen können niemanden zurückweisen, der sich in diesem

Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind hier nicht
erlaubt. Im Basistarif ist die Höhe des Beitrags auf den Höchstbeitrag in der GKV
begrenzt. Zudem gelten hier besondere Regelungen für hilfebedürftige Versicherte:
Bei finanzieller Hilfebedürftigkeit oder wenn durch die Bezahlung der Prämie
Hilfebedürftigkeit ausgelöst würde, reduziert sich die Prämie im Basistarif um die
Hälfte. Würde auch bei dieser halbierten Prämienzahlung Hilfebedürftigkeit
ausgelöst, beteiligt sich der Träger der Grundsicherung bzw. der Sozialhilfe am
verminderten Beitrag oder übernimmt diesen vollständig. Bis zu dieser Höhe
(halbierter Beitrag im Basistarif) beteiligt sich der zuständige Träger bei
Hilfebedürftigkeit auch an dem Beitrag für eine PKV in einem anderen Tarif.
Für Personen im Ruhestand bzw. für Rentenbezieher, deren Versicherungsvertrag
vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, ist zudem ein Wechsel in den
sogenannten Standardtarif des bisherigen Versicherungsunternehmens möglich.
Auch hier sind die Leistungen mit jenen der GKV vergleichbar und der Beitrag ist auf
den Höchstbeitrag der GKV begrenzt.
Im Übrigen ist auf die "Leitlinien der PKV für einen transparenteren und
kundenfreundlicheren Tarifwechsel" (1. Januar 2016) hinzuweisen. Diese neuen
Leitlinien bündeln und konkretisieren die geltende Rechtslage. Die teilnehmenden
Versicherungsunternehmen verpflichten sich außerdem, künftig ihren Versicherten
das gesamte Spektrum an möglichen Zieltarifen aufzuzeigen oder geeignete Tarife
auf der Basis eines objektiven Auswahlsystems vorzustellen. Die Auswahlkriterien
dafür müssen durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft werden. Konkrete
Tarifalternativen werden den Versicherten bereits ab dem 55. Lebensjahr vorgestellt.
Die Versicherungsunternehmen verpflichten sich, Tarifwechselanfragen innerhalb
von 15 Tagen zu beantworten.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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