Regiune: Germania

Private Krankenversicherung - Keine Frage nach bestehender Schwangerschaft bei Vertragsabschluss

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
457 457 in Germania

Petiția este respinsă.

457 457 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:09

Pet 2-17-08-7613-049742Private Krankenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass private Krankenversicherungen bei Abschluss
eines Vertrages weder nach einer bestehenden Schwangerschaft fragen dürfen,
noch eine solche als Grund einer Ablehnung oder Beitragserhöhung verwenden
dürfen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 457 Mitzeichnungen sowie
21 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei
der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses, das eine privatrechtliche
Versicherung zum Gegenstand hat, unzulässig ist. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG

dürfen Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft auf keinen
Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.
Aufgrund der Schilderung in der Petition ist nach Aussage der Bundesregierung
davon auszugehen, dass Versicherer nicht generell eine Versicherung abgelehnt
oder Prämienzuschläge verlangt haben, sondern nur im Hinblick auf eine bereits
eingetretene Schwangerschaft. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden:
Grundprinzip einer Versicherung ist es, unbekannte, in der Zukunft liegende
Ereignisse abzusichern. Darauf ist auch die Beitragskalkulation ausgerichtet. Die
Voraussetzung des unbekannten Risikos ist im vorliegenden Fall nicht mehr
gegeben, wenn eine Schwangerschaft bei Vertragsabschluss bereits eingetreten
war. Damit fehlt das für eine Versicherung charakteristische Element der
Unsicherheit. In § 2 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist entsprechend für
alle Versicherungszweige einheitlich geregelt, dass ein Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung
davon Kenntnis hat, dass der Versicherungsfall schon eingetreten ist. Eine
Schwangerschaft gilt zwar nicht als Erkrankung bzw. als "Versicherungsfall", sie stellt
jedoch ein "Risiko" im versicherungsrechtlichen Sinne dar, da sie wie eine
Erkrankung medizinische Behandlungskosten verursacht. Aus diesem Grund lehnen
die meisten privaten Krankenversicherungen einen Antrag bei bestehender
Schwangerschaft ab oder stellen ihn bis zur Niederkunft zurück. Ausnahmen gibt es
nur beim Basistarif oder anlässlich von sogenannten "Öffnungsaktionen", in denen
möglicherweise eine Aufnahme ohne Risikoprüfung stattfinden könnte.
Im Übrigen kommen Versicherungsverträge in der PKV nach Aussage der
Bundesregierung nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu Stande. Maßgebliche
Vorschriften sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das VVG und die dem
Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss besteht - abgesehen von den oben
genannten Ausnahmen - demnach nicht. Auch das zuständige Bundesressort bzw.
die zuständige Aufsichtsbehörde sind nicht in der Lage, einen Versicherer zum
Vertragsabschluss anzuhalten. Insbesondere kann letzterem nicht das Recht auf
eine ordnungsgemäße Risikoprüfung abgesprochen werden.
In einer ergänzenden Stellungnahme wies die Bundesregierung auf Folgendes hin:
Ob die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft bei Abschluss eines
Vertrages mit der PKV zulässig ist, ist in der juristischen Fachliteratur umstritten.

Angesichts dieser rechtlich nicht geklärten Frage hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e.V. im März 2013 mitgeteilt, dass sie es aus
aufsichtsrechtlicher Sicht für geboten hält, bei Anträgen auf Abschluss einer privaten
Krankenvollversicherung nicht nach einer bestehenden Schwangerschaft zu fragen.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. hat dem Bundesministerium der
Finanzen mitgeteilt, dass er seinen Mitgliedsunternehmen empfohlen hat, die
Auffassung der BaFin zu beachten.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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