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Private Krankenversicherung - Keine Steigerung des PKV-Zuschusses für Rentner mit der Rentenhöhe/höhere Bezuschussung bei geringen Renten

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Atbalstošs 32 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

32 Atbalstošs 32 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12:59

Pet 2-18-15-7613-027611a

Private Krankenversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass der PKV-Zuschuss für Rentner nicht mit
der Höhe der Rente steigt, sondern dass gerade geringe Renten einen höheren
Zuschuss erhalten.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 32 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist auf die ausführliche erläuternde Stellungnahme des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 22.12.2015 hin, welche er inhaltlich
unterstützt. Sie ist dem Petenten bereits im Rahmen des Petitionsverfahrens
übersandt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der
Petitionsausschuss auf diese Ausführungen.
Im Übrigen weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Der Petent begehrt eine Änderung der Berechnung des Zuschusses der
Rentenversicherung zum Versicherungsbeitrag einer privaten Krankenversicherung.
Der Petent ist der Auffassung, dass der Zuschuss im Fall einer niedrigeren Rente
wegen größerer Bedürftigkeit höher sein sollte.

Rentner, die in einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das der
deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen
Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (Beitragszuschuss).
Die Höhe des Zuschusses ist maßgeblich von der Rentenhöhe abhängig. Sonstige
Einkünfte sind bei der Feststellung der Höhe des Zuschusses nicht zu beachten.
Der monatliche zur Rente zu zahlende Zuschuss beläuft sich - wie auch bei
krankenversicherungspflichtigen Rentnern - auf die Hälfte des allgemeinen
Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung vom Zahlbetrag der Rente.
Der Zuschuss beträgt demnach 7,3 Prozent der monatlichen Rente (§§ 249a,
SGB V, 106 SGB VI).
Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des
Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und
Arbeitseinkommen. Je mehr Beitragsjahre vorliegen und je höher die versicherten
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen waren, desto höher ist nicht nur die zu
zahlende Rente, sondern auch regelmäßig der aus der Rente zu zahlende
Krankenversicherungsbeitrag. Die Höhe des Zuschusses folgt daher dem
Vorleistungsprinzip und gleicht die Beitragsbelastung durch eine bestehende
Krankenversicherung zu entsprechendem Anteil aus.
Die Bemessung der Höhe des Zuschusses von der Rentenhöhe zu entkoppeln und
niedrigere Renten zu bevorteilen, würde den relativen Abstand zwischen Zuschüssen
zu niedrigen und höheren Renten vermindern. Die Bezieher niedrigerer Renten
würden ungerechtfertigt einen prozentual höheren Zuschuss erhalten, was nicht mit
den beschriebenen Prinzipien vereinbar wäre und damit der Leistungsgerechtigkeit
widersprechen würde, weil der Zusammenhang zwischen Vorleistung und
Gegenleistung, Beitrag und Rente aufgelöst würde.
Der Zuschuss für die private Krankenversicherung geht nicht über den der gesetzlich
krankenversicherten Rentner hinaus, da er entsprechend begrenzt wird. Auf diese
Weise werden Besserstellungen zwischen privat und gesetzlich krankenversicherten
Rentnern vermieden.
Soweit gefordert wird, die Zahlung von höheren Zuschüssen zu kleineren Renten an
die Bedürftigkeit des Einzelnen zu knüpfen, ist darauf hinzuweisen, dass die
gesetzliche Rente mit ihrem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit eine
Versicherungsleistung ist, die - anders als die Grundsicherung - weder
bedarfsorientiert noch bedürftigkeitsabhängig ist. Dagegen wird im Falle von

Bedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung auch der Beitrag zur privaten
Krankenversicherung im notwendigen Umfang übernommen.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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