Región: Alemania

Private Krankenversicherung - Regelung für Vertragsverhältnisse mit ähnlich langfristiger Bindung wie Mietverträge (z. B. Kranken- bzw. Pflegeversicherungsverträge)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 Apoyo 37 En. Alemania

No se aceptó la petición.

37 Apoyo 37 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:02

Pet 2-18-15-7613-033134

Private Krankenversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Vertragsverhältnisse mit ähnlich
langfristiger Bindung wie Mietverträge, z. B. private Kranken- bzw.
Pflegeversicherungsverträge, mit denselben Beschränkungen bezüglich
Versteuerung und Preissteigerung belegt werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 37 Mitzeichnungen sowie 14 Diskussionsbeiträge
ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent beklagt, dass die Prämie für seine private Krankenversicherung in den
letzten Jahren massiv angestiegen sei. Angesichts der auf Langfristigkeit angelegten
Verträge und der Schwierigkeiten, das Krankenversicherungsunternehmen zu
wechseln, fordert er eine gesetzliche Begrenzung von Tariferhöhungen.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der sich die
Versicherungsbeiträge weitgehend nach dem Einkommen der Versicherten richten,

müssen die Prämien in der privaten Krankenversicherung (PKV) entsprechend dem
Wert des Versicherungsschutzes risikogerecht festgesetzt werden. Da der
Versicherer das Risiko des Einzelnen jedoch nur in einer Gefahrengemeinschaft
versichern kann, werden die Beiträge aus dem durchschnittlichen Leistungsbedarf
aller Versicherten einer Tarif-, Alters- und Personengruppe errechnet.
Die Kostensteigerungen, die in den letzten Jahren auch im Bereich der PKV zu
beobachten waren, sind auf allgemeine Leistungsausweitungen im Zusammenhang
mit dem medizinischen Fortschritt zurückzuführen. Von dieser Verbesserung der
Gesundheitsversorgung profitieren alle Versicherten. Auch der Anstieg der
Lebenserwartung in Deutschland führt in der PKV zu entsprechendem
Anpassungsbedarf.
Der Versicherer ist nicht Vertragspartner der Krankenhäuser und Ärzte und hat auf
die Kostenentwicklung keinen unmittelbaren Einfluss. Er muss sein im
Versicherungsvertrag gegebenes Leistungsversprechen einhalten. Sofern die
Ausgaben über den ursprünglich kalkulierten Werten liegen, muss das Unternehmen
die entstehenden Fehlbeträge ausgleichen. Dies kann nur durch eine
Neukalkulierung des Tarifs und Anpassung der Beiträge an die gestiegenen
Ausgaben erreicht werden. Eine gesetzliche Begrenzung für Prämienerhöhungen
kommt daher nicht in Betracht.
Es bestehen indes anderweitige gesetzliche Schutzmechanismen, um privat
krankenversicherte Personen vor zu hohen Versicherungsbeiträgen zu schützen.
Privat krankenversicherte Personen haben verschiedene Möglichkeiten, steigenden
Versicherungsbeiträgen zu begegnen: Gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetzes
haben PKV-Versicherte einen Anspruch darauf, in einen Tarif ihres
Versicherungsunternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln.
Ein entsprechender Wechsel ist unter vollständiger Anrechnung der im
ursprünglichen Tarif aufgebauten Alterungsrückstellungen zu ermöglichen. Da die
Versicherer oft neue Tarife auflegen, kann bereits der Wechsel im selben
Unternehmen zu einer Verringerung der Beitragslast führen.
Darüber hinaus steht u. a. über 55-Jährigen der Wechsel in den sogenannten
Basistarif offen, der von allen Versicherungsunternehmen neben den übrigen Tarifen
angeboten werden muss. Die Leistungen im Basistarif sind mit dem Leistungsumfang
der GKV vergleichbar. Im Basistarif besteht Kontrahierungszwang, d. h. die
Versicherungsunternehmen können niemanden zurückweisen, der sich in diesem

Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind hier nicht
erlaubt. Im Basistarif ist die Höhe des Beitrags auf den Höchstbeitrag in der GKV
begrenzt. Zudem gelten hier besondere Regelungen für hilfebedürftige Versicherte:
Bei finanzieller Hilfebedürftigkeit oder wenn durch die Bezahlung der Prämie
Hilfebedürftigkeit ausgelöst würde, reduziert sich die Prämie im Basistarif um die
Hälfte. Würde auch bei dieser halbierten Prämienzahlung Hilfebedürftigkeit
ausgelöst, beteiligt sich der Träger der Grundsicherung bzw. der Sozialhilfe am
verminderten Beitrag oder übernimmt diesen vollständig. Bis zu dieser Höhe
(halbierter Beitrag im Basistarif) beteiligt sich der zuständige Träger bei
Hilfebedürftigkeit auch an dem Beitrag für eine PKV in einem anderen Tarif.
Für Personen im Ruhestand bzw. für Rentenbezieher, deren Versicherungsvertrag
vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, ist zudem ein Wechsel in den
sogenannten Standardtarif des bisherigen Versicherungsunternehmens möglich.
Auch hier sind die Leistungen mit jenen der GKV vergleichbar und der Beitrag ist auf
den Höchstbeitrag der GKV begrenzt.
Die Versicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Versicherten
über die Möglichkeiten eines Tarifwechsels angemessen zu beraten. Dieser
Beratungsverpflichtung sind die Versicherungsunternehmen in der Vergangenheit
teilweise nur unbefriedigend nachgekommen. Die Versicherungsunternehmen haben
den Handlungsbedarf erkannt und Tarifwechselleitlinien verabschiedet, mit denen sie
sich zu einer transparenten Informationspolitik gegenüber ihren Kunden verpflichten.
Der Leitfaden ist seit 1. Januar 2016 gültig und wird von der Mehrzahl der
Versicherungsunternehmen angewandt. Auf dieser Grundlage garantieren die
Versicherungsunternehmen, ihre Kunden zeitnah und individuell nach einer
entsprechenden Anfrage über konkrete Tarifoptionen und deren Konditionen zu
informieren. Der Leitfaden kann auf der Internetseite des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. abgerufen werden (www.pkv.de).
Im Übrigen wurde 2000 zur Stabilisierung der Beiträge im Alter ein gesetzlicher
Zuschlag in Höhe von zehn Prozent eingeführt. Überzinsen sind zur Vermeidung
oder Begrenzung von Prämienerhöhungen bzw. zur Prämienermäßigung im Alter zu
verwenden. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der
gesetzlichen Krankenversicherung wurde geregelt, dass Pharmazeutische
Unternehmen ab 2011 die gesetzlichen Rabatte für Arzneimittel-Rabatte nicht mehr
nur an die gesetzlichen Krankenkassen entrichten, sondern auch an die privaten
Krankenversicherungsunternehmen.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.