Private Krankenversicherung - Schaffung einer entsprechenden Regelung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Unterstützende 24 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

24 Unterstützende 24 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:04

Pet 2-18-15-7613-033024

Private Krankenversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass es in der privaten Krankenversicherung eine
dem § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes)
entsprechende Regelung gibt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen
verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 24 Mitzeichnungen sowie 21 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent spricht die Situation von Eltern an, die wegen der Betreuung privat
krankenversicherter erkrankter Kinder ihrer Arbeit nicht nachgehen können und
keinen bzw. nur einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Entgeltfortzahlung
gegenüber dem Arbeitgeber sowie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld
gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse haben.
Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist darauf hinzuweisen, dass für
einen gesetzlich krankenversicherten Elternteil nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) dann ein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn es
nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass dieser Elternteil zur Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege seines erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der
Arbeit fernbleibt, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht

beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Voraussetzung zur Geltendmachung des Anspruchs ist damit, dass sowohl der
jeweilige Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sein müssen.
Dass auch das Kind gesetzlich krankenversichert sein muss, stimmt mit der
begrenzten Aufgabenstellung der GKV überein, die bei ihr Versicherten vor
krankheitsbedingten finanziellen Risiken zu schützen. Da der Versicherungsfall
Krankheit, der den Betreuungsbedarf auslöst, in der Person des Kindes eintritt,
betrifft die Frage der finanziellen Absicherung die Reichweite der
Krankenversicherung des Kindes. Gehört das Kind - ebenso wie der betreuende
Elternteil - der GKV an, ist die Pflicht zur zusätzlichen Entgeltersatzleistung aus der
GKV als systemgerecht anzusehen, weil sie zugleich ein Krankheitsrisiko dieser
Solidargemeinschaft mit abdeckt.
Ist das Kind hingegen in einem anderen Krankenversicherungssystem abgesichert
- wie im Falle des Petenten in der privaten Krankenversicherung (PKV) - und wird der
Entgeltausfall der betreuenden Bezugsperson als Krankheitsnebenkosten von
diesem Sicherungssystem nicht erfasst, ist das kein Grund, die GKV dafür einstehen
zu lassen. Diese Rechtslage ist durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
bestätigt worden und verletzt danach kein Verfassungsrecht (Urteil vom 31. März
1998, B 1 KR 9/96 R).
In der PKV ist eine dem Kinderkrankengeld vergleichbare Leistung grundsätzlich
nicht vorgesehen. Eine Ausnahme hiervon stellt lediglich der Basistarif dar. Dessen
Vertragsleistungen sind in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der GKV
vergleichbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz). Deshalb ist in
diesem Tarif, anders als in den übrigen Tarifen der PKV, ein Anspruch auf
Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes gesetzlich vorgeschrieben. Wie in der
GKV entfällt auch bei einer Versicherung im Basistarif der Anspruch auf Krankengeld
wegen Erkrankung des Kindes, wenn gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf
bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht.
Soweit vorgetragen wird, es könne nicht frei gewählt werden, ob die Kinder
gesetzlich oder privat versichert werden, ist darauf hinzuweisen, dass für Kinder
eines GKV-Mitglieds erleichterte Zugangsmöglichkeiten zur GKV bestehen. Erfüllt ein
Kind die Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 SGB V)
nicht (mehr) oder nur deswegen nicht, weil der mit dem Kind verwandte, höher
verdienende Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds selbst nicht Mitglied der

GKV ist (§ 10 Abs. 3 SGB V), setzt sich entweder die Versicherung kraft Gesetzes
als freiwillige Mitgliedschaft in der GKV fort, es sei denn, das Mitglied erklärt
innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die
Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt (§ 188 Abs. 4 SGB V), oder das Kind kann der
GKV als freiwilliges Mitglied beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung einer bisherigen Familienversicherung oder drei
Monaten nach Geburt des Kindes anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2
SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist auch bei
freiwillig versicherten Kindern gegeben (BSG a.a.O.).
Zudem wird darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach
§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ihren Anspruch auf Entgeltzahlung behalten,
wenn sie unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch eine in
ihrer Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung gehindert sind. Diese
Voraussetzungen für den Anspruch auf bezahlte Freistellung können erfüllt sein,
wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nach ärztlichem Zeugnis ein
erkranktes Kind betreuen muss und diese Betreuung durch eine andere Person nicht
möglich oder zumutbar ist. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung kann z. B. durch
Tarifvertrag oder den Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber, tritt der
Anspruch auf das Kinderkrankengeld gegen die Krankenkasse zurück.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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