Région: Allemagne

Private Krankenversicherung - Transparente Darlegung von Beitragsänderungen durch Privatversicherer

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
83 Soutien 83 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

83 Soutien 83 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 12:59

Pet 4-18-07-7617-029465

Versicherungsvertragsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die privaten Krankenkassen verpflichtet
werden, ihren Versicherten Beitragsänderungen transparent, schriftlich darzulegen
und nicht nur pauschal auf die Internetseite des Unternehmens verweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass bisher die Beitragssätze
seitens der Anbieter nur in Form von Textbausteinen übermittelt würden. Der
Hinweis, man könne auf der Webseite nachlesen, sei für Verbraucher nicht
ausreichend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 83 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Versicherer sind nur unter Einhaltung bestimmter einschränkender gesetzlicher
Voraussetzungen zur Änderung der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung
berechtigt. Gemäß § 203 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist
dies bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die
Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage der Fall. Die einzigen hierbei

maßgeblichen Rechnungsgrundlagen sind a) die Ausgaben für
Versicherungsleistungen und b) die Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ob die Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung vorliegen, ist nicht etwa in das
Ermessen des Versicherers gestellt. Vielmehr muss ein unabhängiger Treuhänder,
der das Vorliegen der Voraussetzungen prüft, einer geplanten Prämienerhöhung
zustimmen (§ 203 Absatz 2 VVG).
Wie der Petent schildert, ermöglichen die Versicherer es den Versicherten in der
Regel, sich über die Hintergründe einer Beitragsänderung zu informieren; oftmals
teilen sie ausdrücklich mit, welche Hintergründe eine Beitragserhöhung hat. Auf die
Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung der Versicherer, dem Versicherten die
angestellten Berechnungen im Falle von Beitragsänderungen im Einzelnen
darzulegen, hat der Gesetzgeber jedoch bewusst verzichtet.
Ob die Beiträge erhöht werden können, richtet sich nach komplexen rechtlichen und
versicherungsmathematischen Vorgaben des Versicherungsaufsichtsrechts. Würden
die erforderlichen Berechnungen „genau“ mitgeteilt werden, würde aufgrund der
Komplexität der Materie letztlich kein Mehr an Transparenz entstehen. Die
zusätzliche bürokratische Belastung der Versicherer würde aber zu höheren
Verwaltungskosten führen, die die Versicherungsnehmer zusätzlich belasten würden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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