Região: Alemanha

Private Krankenversicherung - Verbindliche Einführung von Uni-Age-Tarifen in der PKV

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 Apoiador 43 em Alemanha

A petição não foi aceite.

43 Apoiador 43 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:02

Pet 2-18-15-7613-033369

Private Krankenversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll die Einführung von Uni-Age-Tarifen in der privaten
Krankenversicherung zur Eindämmung der Altersarmut erreicht werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 44 Mitzeichnungen sowie 59 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent regt die verbindliche Einführung von altersunabhängigen Tarifen in der
privaten Krankenversicherung (PKV) an und erhofft sich dadurch die Vermeidung
von finanzieller Überforderung durch Beiträge im Alter.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der sich die
Versicherungsbeiträge weitgehend nach dem Einkommen der Versicherten richten,
müssen die Prämien in der PKV entsprechend dem Wert des Versicherungsschutzes
risikogerecht festgesetzt werden. Da der Versicherer das Risiko des Einzelnen
jedoch nur in einer Gefahrengemeinschaft versichern kann, werden die Beiträge aus
dem durchschnittlichen Leistungsbedarf aller Versicherten einer Tarif-, Alters- und
Personengruppe errechnet.
Die Kostensteigerungen, die in den letzten Jahren auch im Bereich der PKV zu
beobachten waren, sind auf allgemeine Leistungsausweitungen im Zusammenhang
mit dem medizinischen Fortschritt zurückzuführen. Von dieser Verbesserung der

Gesundheitsversorgung profitieren alle. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung,
zu dem die Versicherer verpflichtet sind, können auch ältere und weniger gut
verdienende Versicherungsnehmer von einer Beitragsanpassung nicht
ausgenommen werden. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung der Versicherten
eintreten.
Privat krankenversicherte Personen haben verschiedene Möglichkeiten, steigenden
Versicherungsbeiträgen aktiv zu begegnen: Gemäß § 204
Versicherungsvertragsgesetz haben PKV-Versicherte einen Anspruch darauf, in
einen Tarif ihres Versicherungsunternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz
zu wechseln. Ein entsprechender Wechsel ist unter vollständiger Anrechnung der im
ursprünglichen Tarif aufgebauten Alterungsrückstellungen zu ermöglichen. Da die
Versicherer oft neue Tarife auflegen, kann bereits der Wechsel im selben
Unternehmen zu einer Verringerung der Beitragslast führen. Der Versicherer ist
verpflichtet, seinen Kunden auf Anfrage die für ihn günstigsten Tarife zu nennen.
Darüber hinaus steht u. a. über 55-Jährigen der Wechsel in den sogenannten
Basistarif offen, der von allen Versicherungsunternehmen neben den übrigen Tarifen
angeboten werden muss. Die Leistungen im Basistarif sind mit dem Leistungsumfang
der GKV vergleichbar. Im Basistarif besteht Kontrahierungszwang, d. h. die
Versicherungsunternehmen können niemanden zurückweisen, der sich in diesem
Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind hier nicht
erlaubt. Im Basistarif ist die Höhe des Beitrags auf den Höchstbeitrag in der GKV
begrenzt. Zudem gelten hier besondere Regelungen für hilfebedürftige Versicherte:
Bei finanzieller Hilfebedürftigkeit oder wenn durch die Bezahlung der Prämie
Hilfebedürftigkeit ausgelöst würde, reduziert sich die Prämie im Basistarif um die
Hälfte. Würde auch bei dieser halbierten Prämienzahlung Hilfebedürftigkeit
ausgelöst, beteiligt sich der Träger der Grundsicherung bzw. der Sozialhilfe am
verminderten Beitrag oder übernimmt diesen vollständig. Bis zu dieser Höhe
(halbierter Beitrag im Basistarif) beteiligt sich der zuständige Träger bei
Hilfebedürftigkeit auch an dem Beitrag für eine PKV in einem anderen Tarif.
Für Personen im Ruhestand bzw. für Rentenbezieher, deren Versicherungsvertrag
vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, ist zudem ein Wechsel in den
sogenannten Standardtarif des bisherigen Versicherungsunternehmens möglich.
Auch hier sind die Leistungen mit jenen der GKV vergleichbar und der Beitrag ist auf
den Höchstbeitrag der GKV begrenzt.

Im Übrigen ist auf die "Leitlinien der PKV für einen transparenteren und
kundenfreundlicheren Tarifwechsel" (1. Januar 2016) hinzuweisen. Diese neuen
Leitlinien bündeln und konkretisieren die geltende Rechtslage. Die teilnehmenden
Versicherungsunternehmen verpflichten sich außerdem, künftig ihren Versicherten
das gesamte Spektrum an möglichen Zieltarifen aufzuzeigen oder geeignete Tarife
auf der Basis eines objektiven Auswahlsystems vorzustellen. Die Auswahlkriterien
dafür müssen durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft werden. Konkrete
Tarifalternativen werden den Versicherten bereits ab dem 55. Lebensjahr vorgestellt.
Die Versicherungsunternehmen verpflichten sich, Tarifwechselanfragen innerhalb
von 15 Tagen zu beantworten.
Soweit der Petent kritisiert, dass privat krankenversicherten Selbstständigen,
insbesondere bei finanziellen Schwierigkeiten, eine Rückkehrmöglichkeit zur GKV
verwehrt wird, ist darauf zu verweisen, dass PKV und GKV im Wettbewerb
zueinander stehen. Ein freier Zugang zur GKV für die oben genannten Personen
würde in der Regel dazu führen, dass die von der Versicherungspflicht befreiten
Selbstständigen sich immer das für sie finanziell günstigere System aussuchen
würden. In jungen Jahren wäre dies insbesondere für Alleinstehende und höher
Verdienende im Regelfall die private, in höherem Alter und insbesondere für größere
Familien die GKV. Die Bereitschaft von bisher freiwilligen Mitgliedern der GKV, in die
PKV zu wechseln, würde zunehmen, wenn ihnen bei finanziellen Schwierigkeiten ein
Rückkehrrecht in die GKV eingeräumt würde. Damit würden der GKV gerade die
i.d.R. höheren Beitragszahlungen dieser Personengruppe verloren gehen. Diese
Personen würden sich an der Tragung der erheblichen Solidarlasten in der GKV
nicht beteiligen. Hätten sie gleichwohl die Möglichkeit, in die GKV zurückzukehren,
wenn sie selbst der Solidarität bedürfen, wäre dies gegenüber den übrigen
Beitragszahlern, insbesondere den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, nicht
vertretbar.
Zum vom Petenten in Bezug genommenen Schweizer Gesundheitssystem ist
anzumerken, dass dieses eines der teuersten der Welt und durch hohe
Kostendynamik geprägt ist. Die von den Versicherten allein ohne Beteiligung der
Arbeitgeber zu tragenden Prämien betragen mittlerweile durchschnittlich
396 Franken (rd. 363 €). Hinzu kommt eine hohe Selbstbeteiligung an den
Krankheitskosten. Etwa 40 Prozent aller Haushalte sind zudem auf die
steuerfinanzierte staatliche Prämienverbilligung angewiesen. Zahnmedizinische

Behandlungen und Krankengeld müssen in der Schweiz grundsätzlich durch eine
private Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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