Bölge : Almanya

Private Krankenversicherung - Wechsel-Möglichkeit in die GKV für Bezieher von ALG II bzw. Grundsicherung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
44 Destekleyici 44 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

44 Destekleyici 44 İçinde Almanya

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

06.09.2019 04:23

Pet 2-18-15-7613-042983 Private Krankenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Bezieher von ALG 2 die Möglichkeit haben, in
die GKV zu wechseln und/oder die begrenzte Abrechnungsmöglichkeit im Basistarif
für gesetzwidrig zu erklären.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen
verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 44 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:

Hinsichtlich der Aufnahme in den Basistarif verweist der Petitionsausschuss darauf,
dass die Krankenversicherungsunternehmen seit dem 1. Januar 2009 verpflichtet
sind, einen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und
Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar
sind. Er sieht zudem - wie in der GKV - einen Aufnahmezwang vor. Die privaten
Krankenversicherungen (PKV) dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem
Tarif versichern darf. Im Basistarif sind Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse
nicht erlaubt.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass bei Vorliegen eines Falles, in dem ein
Versicherungsunternehmen keinen Basistarif anbietet oder einen Aufnahmeantrag
trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung ablehnt, die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden
kann. Grundsätzlich steht auch der Weg zum sogenannten Ombudsmann der
privaten Kranken- und Pflegeversicherung offen. Unabhängig davon kann die
Aufnahme in den Basistarif eines jeden Unternehmens der PKV beantragt werden.

Zur Forderung des Petenten, betreffend der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
von Basistarifversicherten, ist anzumerken, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen
die ärztliche Versorgung der in dem brancheneinheitlichen Basistarif der PKV
Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten ärztlichen Leistungen
sicherzustellen haben. Der Gesetzgeber hat mit der zum 1. Juli 2007 in Kraft
getretenen Regelung des § 75 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) den
Sicherstellungsauftrag ausdrücklich den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen erteilt, so dass sich der Versicherte im Basistarif direkt an die
Kassenärztliche Vereinigung bzw. an die Kassenzahnärztliche Vereinigung wenden
kann. Diese haben den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und dem Versicherten
Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte in zumutbarer Entfernung von Ihrem Wohnort
zu benennen, die bereit sind, die ambulante ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung
zu den Bedingungen des brancheneinheitlichen Basistarifs der PKV durchzuführen.

Die Vergütungen für die (zahn)ärztlichen Leistungen im Rahmen der Versorgung der
im Basistarif Versicherten werden vertraglich zwischen dem Verband der privaten
Krankenversicherungsunternehmen im Einvernehmen mit den Beihilfekostenträgern
und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbart.

Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat im Einvernehmen mit den
Beihilfekostenträgern und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die
ärztlichen Honorare im Basistarif folgende Gebührensätze der Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) vereinbart: 0,9facher GOÄ-Satz bei Laborleistungen, 1,0facher
GOÄ-Satz bei technischen Leistungen und 1,2facher GOÄ-Satz bei allen übrigen
Leistungen. Für die zahnärztlichen Leistungen im Basistarif gibt es (noch) keine
vertraglichen Vereinbarungen. Damit gilt für diese Leistungen nach § 75 Abs. 3a Satz
2 SGB V eine Begrenzung auf den 2,0fachen Gebührensatz der Gebührenordnung
für Zahnärzte.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Übrigen auf parlamentarische
Anfragen und im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren mitgeteilt, dass es die
Situation der in den brancheneinheitlichen Standard-, Basis- und Notlagentarifen der
PKV Versicherten bezüglich des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen und
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in § 75 Abs. 3a SGB V sorgfältig beobachten
wird.
Vor diesem Hintergrund erfolgte im Mai 2016 eine dritte Abfrage (nach den Abfragen
2012 und 2014) zur Situation der Standard-, Basis- und Notlagentarifversicherten bei
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung, dem Verband der privaten Krankenversicherung und dem
Bundesministerium des Innern.

Danach gab es nur in Einzelfällen Beschwerden wegen Ablehnung einer Behandlung
oder nicht eingehaltener Vergütungsgrenzen; den Beschwerden konnte in der Regel
auch abgeholfen werden. Sofern die Beschwerde eine Behandlungsverweigerung
seitens eines Arztes betraf, konnte in allen Fällen ein Vertrags(zahn)arzt gefunden
werden, der sich zur Behandlung des Versicherten bereit erklärte.

In Anbetracht der insgesamt weiter sehr geringen Anzahl der Beschwerden, besteht
kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das BMG wird die Entwicklung weiterhin
beobachten und 2018 eine vierte routinemäßige Befragung durchführen.

Mit Stellungnahme vom August 2018 teilte das BMG mit, dass auch die letzte
Abfrage zum Ergebnis hatte, dass es nur in Einzelfällen zu Beschwerden wegen
Ablehnung einer Behandlung oder nicht eingehaltener Vergütungsgrenzen
gekommen ist und den Beschwerden in der Regel auch abgeholfen werden konnte.
Die über die KVen/KZVen aufsichtsführenden Länder haben in der Vergangenheit
eine direkte gesetzliche Verpflichtung der Vertrags(zahn)ärzte zur Behandlung der
Basistarifversicherten gefordert. Das BMG hält eine solche Verpflichtung angesichts
der geringen Zahl an Beschwerden derzeit nicht für verhältnismäßig.

Abschließend ist auf die Forderung des Petenten nach Öffnung der GKV für Bezieher
von Arbeitslosengeld II, Folgendes anzumerken:

Die GKV ist traditionell eine Solidargemeinschaft für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die im Laufe der Jahrzehnte um bestimmte, als besonders
schutzbedürftig angesehene Personenkreise erweitert wurde (z. B.
Arbeitslosengeldbezieher, Studierende oder behinderte Menschen in bestimmten
Einrichtungen). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Versicherungspflichtigen nach
dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen und der Begründung
einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft abgegrenzt. Die Sicherung dieser
Leistungsfähigkeit macht es dabei auch erforderlich, dass nicht jeder Bürger jederzeit
einen Zugang zur GKV erhalten kann.

Der Gesetzgeber hat daher für eine Mitgliedschaft in der GKV die Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen vorgesehen. Zur Versicherungspflicht in der GKV
führen insbesondere die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die
Aufnahme eines Studiums sowie der Bezug von Arbeitslosengeld.

Der Bezug von Arbeitslosengeld II führt ebenfalls grundsätzlich zur
Versicherungspflicht in der GKV. Ausgenommen von dieser Versicherungspflicht sind
seit dem 1. Januar 2009 jedoch Bezieher von Arbeitslosengeld II, die der PKV
zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 5a SGB V). Dazu gehören Personen, die zuletzt vor dem
Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren oder zuletzt vor dem
Bezug von Arbeitslosengeld II zwar weder gesetzlich noch privat krankenversichert,
aber hauptberuflich selbständig oder versicherungsfrei (z. B. als Beamte) waren.
Diese Personen unterliegen stattdessen der Pflicht zur Versicherung in der PKV
(§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Die Regelung bezweckt eine
genauere Systemabgrenzung bei der Lastenverteilung zwischen gesetzlicher und
privater Krankenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II und berücksichtigt,
dass die privaten Krankenversicherungen seit 2009 einen bezahlbaren Basistarif im
Umfang des Leistungsangebots der GKV anbieten müssen. Für einen Wechsel
zwischen den Krankenversicherungssystemen besteht insofern keine Notwendigkeit,
da die Absicherung im Krankheitsfall wegen des aufrechtzuerhaltenden privaten
Krankenversicherungsschutzes gewährleistet ist. Eine Erweiterung der
Zugangsmöglichkeiten zur GKV kann von daher nicht in Aussicht gestellt werden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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