Private Krankenversicherung - Wechsel zwischen GKV in PKV/PKV in GKV unter gleichzeitiger Mitnahme der Altersrückstellungen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Støttende 40 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

40 Støttende 40 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:31

Pet 2-18-15-7613-040421 Private Krankenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.05.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein jederzeit möglicher Wechsel zwischen gesetzlicher und
privater Krankenversicherung (und umgekehrt) unter gleichzeitiger Mitnahme der
Altersrückstellungen gefordert, so dass sich eine uneingeschränkte Wahlfreiheit für
die Versicherten ergibt.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, privat versicherten Selbstständigen, die sich in
einer wirtschaftlichen Schieflage befinden, ein Rückkehrrecht in die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) einzuräumen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 40 Mitzeichnungen sowie
118 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die GKV ist traditionell eine Solidargemeinschaft für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die im Laufe der Jahrzehnte um bestimmte, als besonders
schutzbedürftig angesehene Personenkreise erweitert wurde, beispielsweise
Arbeitslosengeldbezieher, Studierende oder behinderte Menschen in bestimmten
Einrichtungen. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Versicherungspflichtigen nach
dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen und der Begründung
einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft abgegrenzt. Die Sicherung dieser
Leistungsfähigkeit macht es dabei auch erforderlich, dass nicht jeder Bürger jederzeit
einen Zugang zur GKV erhalten kann.
Der Gesetzgeber hat für eine Mitgliedschaft in der GKV die Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen vorgesehen. Zur Versicherungspflicht in der GKV führt
insbesondere die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, der Bezug
von Arbeitslosengeld und i.d.R. auch von Arbeitslosengeld II.

Selbstständige werden traditionell nicht dem System der GKV zugeordnet und
unterliegen auch nicht der Versicherungspflicht in der GKV. Bei hauptberuflich
Selbstständigen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie des Schutzes der
Solidargemeinschaft nicht bedürfen, sondern in eigener Verantwortung Vorsorge
treffen können. Für bisher gesetzlich Krankenversicherte besteht jedoch unter
bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Weiterführung der Mitgliedschaft
als freiwillige Versicherung in der GKV, wenn eine hauptberuflich selbstständige
Tätigkeit aufgenommen wird.

Soweit hauptberuflich Selbstständige nicht - als freiwilliges Mitglied - in der GKV
versichert sind und über keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall verfügen, unterliegen sie der Versicherungspflicht in der privaten
Krankenversicherung (PKV). Nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz sind
sie verpflichtet, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen und
aufrecht zu erhalten.

Obwohl die private und die gesetzliche Krankenversicherung nach sehr
unterschiedlichen Strukturen und Prinzipien gestaltet sind, stehen beide Systeme im
Wettbewerb zueinander. Ein freier Zugang zur GKV ohne Regelungen zur
Bestimmung bzw. Abgrenzung des versicherten Personenkreises würde in der Regel
dazu führen, dass die Bürger immer das in der jeweiligen Lebensphase für sie
finanziell günstigere System wählen. In jungen Jahren wäre dies insbesondere für
Alleinstehende und höher Verdienende im Regelfall die private, in höherem Alter und
insbesondere für größere Familien die GKV. Die Bereitschaft von bisher freiwilligen
Mitgliedern der GKV in die PKV zu wechseln, würde zunehmen, wenn ihnen bei
finanziellen Schwierigkeiten ein Rückkehrrecht in die GKV eingeräumt würde. Damit
würde der GKV gerade die auf höheren Beitragszahlungen dieser Personengruppe
basierende finanzielle Stabilität fehlen. Diese Personen würden sich an der Tragung
der erheblichen Solidarlasten in der GKV dann nicht mehr beteiligen. Hätten sie
gleichwohl die Möglichkeit, in die GKV zurückzukehren, wenn sie selbst der
Solidarität bedürfen, wäre dies gegenüber den übrigen Beitragszahlern,
insbesondere den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, nicht vertretbar.
Hauptberuflich Selbstständige haben bei typisierender Betrachtungsweise
mindestens einmal im Leben die Möglichkeit des Beitritts zur GKV und der
bewussten Entscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
Die nachfolgend skizzierten typischen Versicherungsverläufe machen dieses
deutlich:

Besteht bei Geburt eine Familienversicherung in der GKV, schließt sich i.d.R. eine
Pflichtversicherung (z. B. als Auszubildender, Student oder Arbeitnehmer) oder eine
freiwillige Weiterversicherung (auch im Anschluss an die Familienversicherung
möglich) an. Besteht bei Geburt eine PKV der Eltern, erfolgt i.d.R. die Aufnahme in
die PKV ohne Gesundheitsprüfung im Rahmen eines befristeten
Aufnahmeanspruchs für das Kind (Kindernachversicherung). Versicherungspflicht in
der GKV tritt dann ein bei Beginn der Berufsausbildung, durch Aufnahme einer
abhängigen Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der
Geringfügigkeitsgrenze oder eines Studiums.

In diesen Fällen besteht die Möglichkeit einer Weiterführung der Mitgliedschaft als
freiwillige Versicherung in der GKV, wenn anschließend eine hauptberuflich
selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird. Hieran wird deutlich, dass für jeden,
auch für hauptberuflich Selbstständige, in der Regel im Laufe des beruflichen
Werdegangs die Möglichkeit des Zugangs und Verbleibs in der GKV besteht. Die
Entscheidung gegen die GKV bzw. für die PKV ist von den Betroffenen
eigenverantwortlich zu treffen, und zwar unter Abwägung der mittel- und langfristigen
Konsequenzen. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass Personen, die sich
einmal privat krankenversichert haben, auch die Verantwortung dafür übernehmen,
ihre Prämien zur PKV fristgemäß aus ihren Einkünften oder ihrem Vermögen
bezahlen zu können.

Damit privat Krankenversicherte durch ihre Prämienzahlungen nicht überlastet
werden, besteht u.a. mit Vollendung des 55. Lebensjahrs oder bei finanzieller
Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts die Möglichkeit, in den Basistarif zu
wechseln. Der Leistungsumfang im Basistarif ist in Art, Umfang und Höhe mit dem
Leistungsumfang der GKV vergleichbar. Für den Basistarif gilt, dass die Prämie den
Höchstbeitrag der GKV nicht überschreiten darf. Für finanziell Hilfebedürftige wird
der Beitrag im Basistarif auf Nachweis halbiert. Falls notwendig, beteiligt sich der
Träger von Arbeitslosengeld II beziehungsweise der Sozialhilfe am reduzierten
Beitrag bzw. übernimmt diesen vollständig. Der Begriff Hilfebedürftigkeit orientiert
sich an den entsprechenden Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(Grundsicherung für Arbeitssuchende) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Sozialhilfe). Sie ist vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten zu prüfen
und zu bescheinigen.

Personen, deren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde,
haben zudem die Möglichkeit in den brancheneinheitlichen Standardtarif zu
wechseln. Auch hier ist der Leitungsumfang mit dem der GKV vergleichbar und der
Beitrag im Standardtarif darf den Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten.
Unter Anrechnung der Alterungsrückstellungen könnte der Beitrag im Standardtarif
gegebenenfalls deutlich unter diesem Höchstbeitrag liegen.

Eine Änderung der geltenden Rechtslage im Sinne einer grundsätzlichen
Rückkehrmöglichkeit zur GKV für privat krankenversicherte Selbstständige wurde vor
dem Hintergrund der o. g. Ausführungen nicht in Aussicht gestellt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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