Private Krankenversicherung - Wegfall des 10 %-Zuschlages in der PKV nach 15 beitragspflichtigen Jahren

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
66 Ondersteunend 66 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

66 Ondersteunend 66 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

13-09-2017 04:23

Pet 2-18-08-7613-028243

Private Krankenversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll der Wegfall des 10 %-Zuschlages in der privaten
Krankenversicherung nach 15 beitragspflichtigen Jahren, alternativ eine Obergrenze
für die Rückstellungen in der PKV erreicht werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 66 Mitzeichnungen sowie 28 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Hintergrund der Forderung des Petenten ist eine Veröffentlichung des Verbandes der
Privaten Krankenversicherung vom März 2015, nach der die Altersrückstellungen in
der gesamten privaten Krankenversicherung (PKV) eine Summe von 202 Mrd. Euro
beträgt. Nach Auffassung des Petenten könne die PKV aus dieser Summe 10 Jahre
lang alle Schäden ohne Beitragseinnahmen bezahlen.
Die Bildung der Alterungsrückstellung soll dazu dienen, dass allein aufgrund der
Alterung der Versicherten, die erfahrungsgemäß und statistisch belegt zu einer
vermehrten Inanspruchnahme von versicherten Leistungen führt, die
Versicherungsprämien nicht erhöht werden. Die Alterungsrückstellung wird gedeckt
von Vermögensanlagen, die aus dem so genannten Sparanteil der Prämien finanziert
werden und die dem Aufbau einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter
dienen. Das auf diese Weise aufgebaute Deckungsvermögen wird ab dem Zeitpunkt,

ab dem die Prämienzahlungen aller in dem Tarif Versicherten nicht mehr ausreichen,
um die Versicherungsleistungen zu decken, dazu eingesetzt, die Prämie gleichwohl
konstant zu halten. Dabei werden die aufgebauten Vermögensanlagen abgebaut.
Im Rahmen der Gesundheitsreform 2000 wurde auch das
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geändert. Von dieser Änderung waren
insbesondere die gesetzlichen Vorschriften zur Alterungsrückstellung betroffen. Bei
ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsverträgen ist
ein Beitragszuschlag von 10% auf die Anfangsprämie vorgesehen, um eine höhere
Alterungsrückstellung anzusparen (§ 149 Satz 1 VAG). Der Zuschlag ist für eine
Prämienermäßigung im Alter zu verwenden. Mit dieser Gesetzesänderung wurde
eine Maßnahme ergriffen, um Beitragserhöhungen der privat Krankenversicherten im
Alter zu begrenzen.
Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Versicherte müssen den Zuschlag erst zahlen,
sofern sie das 20. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 60. Lebensjahr wiederum
entfällt die Zahlung des Zuschlags. Die eingezahlten Beträge ruhen dann und
werden verzinslich angelegt, bis der Versicherungsnehmer das 65. Lebensjahr
erreicht. Ab diesem Zeitpunkt werden die angesparten Summen zur
Prämienminderung herangezogen, so dass der Versicherte im Alter von dem bereits
geleisteten Zuschlag erheblich profitieren kann. Beitragserhöhungen, die sonst im
Alter ggf. fällig gewesen wären, werden damit umgangen. Ab dem 80. Lebensjahr
des Versicherten sind nicht verbrauchte Beträge zur Prämiensenkung einzusetzen
(§§ 149, 150 VAG).
Würde man der Petition folgen und den Wegfall der Alterungsrückstellung nach
15 beitragsfreien Jahren oder eine Obergrenze einführen, würde das bewusst
gesetzte Ziel, die Beiträge im Alter zu begrenzen, nicht erreicht werden. Vielmehr
besteht die Gefahr von erheblichen Beitragserhöhungen, die gerade von Personen,
die nicht mehr im Erwerbsleben stehen und bei denen höhere Gesundheitsausgaben
anfallen, nur noch schwer aufgebracht werden könnten.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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