Region: Tyskland

Private Krankenversicherung - Zurücknahme der Änderung des § 27 KVAV durch das HHVG

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Støttende 21 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

21 Støttende 21 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

05.01.2019 03.25

Pet 2-18-15-7613-042107 Private Krankenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Änderung des § 27 der
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung durch das Heil- und
Hilfsmittelversorgungsgesetz zurückgenommen wird, welche eine Verteilung der
Geburtskosten auf alle Alter vorsieht.

Der Petent beschwert sich über gesetzliche Änderungen, die im Rahmen des
Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und
Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) beschlossen wurden, und begehrt deren
Rücknahme.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 21 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Mit den Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), in der
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) und im Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) hat der Gesetzgeber für selbstständig tätige Frauen mit
einer privaten Krankentagegeldversicherung einen Anspruch auf Zahlung des
vereinbarten Krankentagegelds unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit
während der gesetzlichen Schutzfristen nach Mutterschutzgesetz geschaffen, sofern
die Betroffene tatsächlich einen Verdienstausfall erleidet und keinen anderweitigen
Anspruch auf angemessenen Ersatz hat.
Privat krankenversicherte Selbstständige erhielten zuvor keinerlei Mutterschaftsgeld
und hatten auch nicht die Möglichkeit, eine entsprechende Absicherung über das
private Krankenversicherungsunternehmen zu erlangen. Da vielen privat
krankenversicherten selbstständigen Frauen die Kompensation des Verdienstausfalls
aus eigenen Mitteln nicht möglich ist, hatten die Betroffenen oftmals keine
Möglichkeit, den mit Schwangerschaft und Geburt verbundenen besonderen
Belastungen durch eine Reduzierung oder Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit
während der gesetzlichen Schutzfristen Rechnung zu tragen.

Die Änderungen ermöglichen privat krankenversicherten selbstständigen Frauen,
während der letzten Wochen vor und der ersten Wochen nach der Entbindung
unabhängig von finanziellen Erwägungen zu entscheiden, ihrer beruflichen Tätigkeit
nicht oder nur eingeschränkt nachzugehen. Die Regelung dient damit dem
gesundheitlichen Schutz der betroffenen Frauen und ihrer Kinder. Damit kommt der
Gesetzgeber seiner Verpflichtung aus Artikel 6 Abs. 4 Grundgesetz nach, wonach
(schwangere) Frauen und ihre Kinder Anspruch auf einen besonderen Schutz haben.

Die verbesserten Leistungen in der Krankentagegeldversicherung werden alters- und
geschlechtsunabhängig tarifiert, d. h. alle Versicherten tragen gleichermaßen zur
Finanzierung der Leistungen bei. Dadurch ist gewährleistet, dass für keinen
Versicherten der Beitrag übermäßig angehoben werden muss.

Der Petent wendet ein, dass auch diejenigen Versicherten die
Leistungsverbesserung mitfinanzieren müssen, in deren Altersgruppe die
betreffenden Leistungsfälle nicht mehr auftreten. Dieser Effekt ist in der
kapitalgedeckten privaten Krankenversicherung indes systemimmanent. Der Beitrag
richtet sich nach dem Eintrittsalter des Versicherten und ist so kalkuliert, dass die
erwarteten künftigen Behandlungskosten in gleichbleibenden lebenslangen Raten
finanziert werden. Private Krankenversicherungsverträge werden überwiegend in
dem Alterssegment abgeschlossen, in dem Schwangerschaft und Mutterschaft
auftreten.

Neu ist hingegen, dass die verbesserten Leistungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft in den Tarifbeiträgen unabhängig vom Eintrittsalter des Versicherten
eingerechnet sind. Auch eine 50-jährige Person, die eine private
Krankenversicherung abschließt, wird an der Finanzierung der betreffenden Kosten
beteiligt. Es ließe sich nicht rechtfertigen, diese Person besser zu stellen als einen
gleichaltrigen Bestandsversicherten, der schon vor 20 Jahren der
Krankenversicherung beigetreten ist und die Kosten mitfinanziert.
Auch mit den Änderungen durch das HHVG bleibt die private Krankenversicherung
weiterhin kapitalgedeckt. Anders als vom Petenten befürchtet, wurde nicht ein erster
Schritt in Richtung einer Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung
eingeleitet. Im Übrigen handelt es sich bei den Änderungen um eine gesetzliche
Regelung, so dass die §§ 315 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (Einseitige
Leistungsbestimmungsrechte) nicht anwendbar sind.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht zu erwarten ist, dass die Ausweitung
des Krankentagegeldanspruchs für Schwangere und Wöchnerinnen für die einzelnen
Versicherten zu maßgeblichen Prämiensteigerungen führen werden.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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