Région: Allemagne

Private Pflegeversicherung - Verbesserung der Förderung der privaten Pflegezusatzversicherung in bestimmten Fällen

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
256 Soutien 256 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

256 Soutien 256 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2013
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:58

Pet 2-17-15-7616-048533

Private Pflegeversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert eine Verbesserung der Zulagenförderung der privaten
Pflegevorsorge für volljährige Personen, die bereits Leistungen aus der
Pflegeversicherung bezogen haben. Nur wer Leistungen bezieht oder in den letzten
fünf Jahren vor dem Abschluss des Vertrages bezogen hat, soll von der Förderung
ausgeschlossen sein.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut sind von der
Förderung auch Personen ausgeschlossen, die in der Vergangenheit seit
Inkrafttreten des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bereits einmal Leistungen
der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bezogen haben. Damit werde
vielen Menschen, die seit vielen Jahren keine Pflegeleistungen mehr beziehen, die
Möglichkeit zur privaten Pflegevorsorge und mithin das Recht auf staatlich geförderte
Selbsthilfe zugunsten eines zu weit reichenden Schutzes der
Versicherungsunternehmen genommen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 256 Mitzeichnungen sowie
14 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um

Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss verweist auf das "Gesetz zur Neuausrichtung der
Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG)" vom 23.10.2012,
welches im Wesentlichen am 30.10.2012 in Kraft trat. Durch das PNG wurde u. a. im
SGB XI das 13. Kapitel "Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge" eingefügt.
Um die Bürgerinnen und Bürger beim Aufbau einer ergänzenden, eigenständigen
Pflegevorsorge zu unterstützen, hatte sich der Gesetzgeber auf die Einführung einer
Pflegevorsorgeförderung verständigt. Sie soll einen wirksamen Anreiz zu zusätzlicher
Pflegevorsorge schaffen. Künftig wird daher zu den Beiträgen für eine neu
abgeschlossene private Pflege-Zusatzversicherung eine staatliche Zulage gezahlt,
wenn die Pflege-Zusatzversicherung bestimmte, gesetzlich vorgegebene
Rahmenbedingungen erfüllt. Die §§ 126 bis 130 SGB XI regeln Art, Umfang,
Voraussetzungen und Verfahren der Förderung der privaten Pflegevorsorge.
§ 126 Satz 2 SGB XI sieht den Ausschluss von der Zulageberechtigung für alle
volljährigen Personen vor, die in der Vergangenheit Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung bezogen haben bzw. derzeit beziehen. Der Zeitpunkt des
Leistungsbezuges ist hierbei unerheblich.
Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die
auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bei den gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in
erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung knüpfen demnach grundsätzlich an einen
dauerhaften Zustand der Pflegebedürftigkeit an. Insofern konnte der Gesetzgeber bei
der Festlegung der Kriterien für die Zulageberechtigung nach § 126 SGB XI im
Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass Personen,
die bereits Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen haben, in aller
Regel dauerhaft pflegebedürftig sind.
Der Gesetzgeber kann kraft seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrages
grundsätzlich frei entscheiden, an welche tatsächlichen Verhältnisse er bestimmte
Rechtsfolgen anknüpft und wie er Personengruppen definiert, denen er bestimmte

Vergünstigungen zukommen lässt. Dabei ist er insbesondere bei
Massenerscheinungen befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren.
Hierdurch werden schwerwiegende Abwägungsentscheidungen im Einzelfall
vermieden und grundsätzlich Rechtssicherheit hergestellt.
Unter den Bedingungen einer Massenverwaltung, wie der der Pflegeversicherung,
hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit diese Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers bestätigt, wenn die damit verbundenen Härten lediglich eine
verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv
belasten. Dies trifft hier nach Aussage der Bundesregierung gegenüber dem
Petitionsausschuss zu, da grundsätzlich eine finanzielle Absicherung des
Pflegefalles durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und bei
entsprechender Bedürftigkeit durch ergänzende Leistungen der Sozialhilfe
gewährleistet sind.
Vor diesem Hintergrund ist der Abschluss einer förderfähigen Pflegevorsorge auf
volljährige Personen, die noch keine Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
bezogen haben bzw. beziehen, beschränkt. Dieser Personenkreis ist ungleich größer
als derjenige, der vor Einführung der staatlichen Pflegevorsorge-Förderung eine
Pflege-Zusatzversicherung abschließen konnte. Die Bundesregierung hat sich hier
auf das notwendige Mindestmaß an Anforderungen beschränkt, um diese Pflege-
Zusatzversicherungen für eine größtmögliche Gruppe attraktiv und bezahlbar zu
gestalten.
Die Bundesregierung teilte gegenüber dem Petitionsausschuss im September 2015
mit, dass die dargestellte Sach- und Rechtslage unverändert ist.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen. Vor
dem Hintergrund des Dargelegten kann er ein weiteres Tätigwerden nicht in Aussicht
stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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