Reģions: Vācija

Prostitution - Verbot der Werbung für öffentliche Bordelle

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
519 Atbalstošs 519 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

519 Atbalstošs 519 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

14.08.2018 04:34

Pet 3-18-17-2168-042699 Prostitution

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.05.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die öffentliche Werbung für Bordelle auf
Plakaten, Fahrzeugen und ähnlichen Flächen verboten wird.

Es wird ausgeführt, dass die Duldung einer derartigen Werbung dazu führe, dass
Bordelle als normale Gewerbebetriebe wahrgenommen würden, obwohl viele Frauen
vorrangig aus wirtschaftlicher Not dieser Tätigkeit nachgehen würden.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 519 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Weiterhin hat der Petitionsausschuss eine Petition
mit einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges
mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt wird. Es wird um Verständnis
dafür gebeten, falls nicht alle angesprochenen Gesichtspunkte dargestellt wurden.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die
Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben. Die
Prüfung des Petitionsausschusses hatte unter Berücksichtigung der Ausführungen
der Bundesregierung das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) trifft
spezialgesetzliche Regelungen zur Werbung mit Prostitution. Ein Verbot der
Werbung für Bordelle ist nicht enthalten. Das Gesetz regelt jedoch ein umfassendes
Werbeverbot für ungeschützten Geschlechtsverkehr, entgeltlichen
Geschlechtsverkehr mit Schwangeren sowie für weitere Formen
rechtsgutgefährdender Werbung. So ist es nach § 32 Absatz 3 ProstSchG künftig
verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern,
Abbildungen oder Darstellungen für die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne
Kondom oder mit Schwangeren zu werben. Weiterhin verboten ist jede Werbung mit
Prostitution, die nach der Art ihrer Darstellung, ihrem Inhalt oder Umfang oder nach
der Art des Trägermediums und seiner Verbreitung schutzbedürftige Rechtsgüter der
Allgemeinheit beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere für den Kinder- und
Jugendschutz.

Durch das Werbeverbot soll nicht nur die Verwendung von Kondomen in der
Prostitution sichergestellt werden, sondern auch die Möglichkeit der Prostituierten
eingeschränkt werden, Vorteile aus der Bereitschaft zu riskantem Sexualverhalten zu
ziehen. Letztlich soll sie nach den Ausführungen der Bundesregierung damit der
Stärkung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Prostituierten dienen. Nach
den Ausführungen der Bundesregierung soll durch die Regelungen aggressiven und
ausufernden Formen der Werbung für sexuelle Dienstleistungen entschieden
entgegengetreten werden. Verstöße gegen diese Werbeverbote sind
bußgeldbewehrt.

Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Ein
vollständiges Verbot öffentlicher Werbung hält er derzeit – auch aus
verfassungsrechtlichen Gründen - nicht für durchsetzbar. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung (PDF)


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