Região: Alemanha

Prozesskostenhilfe - Abzug der Rundfunkgebühren vom Einkommen bei Berechnung der Prozesskostenhilfe

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 Apoiador 49 em Alemanha

A petição não foi aceite.

49 Apoiador 49 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

22/05/2019 04:27

Pet 4-19-07-3106-004856 Prozesskostenhilfe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Rundfunkgebühren bei der Berechnung der
Prozesskostenhilfe als notwendige Ausgabe vom Einkommen abgezogen werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Rundfunkgebühren wie
die Wohnungsmiete eine Pflichtzahlung seien, der man sich nicht entziehen könne.
Die Wohnungsmiete, Versicherungen und andere Ausgaben würden als notwendige
Ausgaben bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe (PKH) vom Einkommen
abgezogen. Dies solle auch für die Rundfunkgebühren gelten.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 49 Mitzeichnern online
unterstützt und es gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
gemäß § 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Partei im Rahmen der PKH
ihr Einkommen einzusetzen hat, zu dem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert
zählen. Davon abzusetzen sind neben bestimmten Freibeträgen, Mehrbedarfen und
besonderen Belastungen auch die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht
in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Parteien stehen.
Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählen nach der Rechtsprechung die Miete
und die Neben- und Betriebskosten (OLG Saarbrücken, MDR 2014, 408; OLG
Nürnberg, FamRZ 1997, 1542). Rundfunkgebühren sind nicht Teil der Neben- und
Betriebskosten.

Für die Rundfunkgebühren bestehen eigenständige Befreiungsmöglichkeiten etwa für
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialgeld oder
Arbeitslosengeld II im Rahmen von Staatsverträgen der Länder. Das inländische
Rundfunkwesen, also Hörfunk und Fernsehen, einschließlich seiner Finanzierung fällt
in die ausschließliche politische Zuständigkeit der Länder. Die bundeseinheitlichen
Regelungen für das Rundfunkrecht sind im Staatsvertrag für Rundfunk und
Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag), der zwischen allen sechzehn deutschen
Bundesländern abgeschlossen wird, festgelegt. Hier werden auch die
Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht geregelt.

Der Bund hat auf diesem Gebiet keinerlei Regelungskompetenzen.

Daher vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu unterstützen. Demzufolge empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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