Reģions: Vācija

Prozesskostenhilfe - Bewilligung der Prozesskostenhilfe von Rechtspflegern einzig wegen Mittellosigkeit

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Atbalstošs 7 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

15.09.2017 04:24

Pet 4-18-07-3106-036754

Prozesskostenhilfe


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die richterliche Überprüfung der Erfolgsaussichten
in einem Prozesskostenhilfeverfahren aufgehoben und Prozesskostenhilfe von
Rechtspflegern einzig wegen Mittellosigkeit bewilligt wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es für die Richter unmöglich
sei, die Erfolgsaussichten über mehrere Instanzen hinweg einzuschätzen. Die aktuelle
Regelung habe zu viel Missbrauch und Fehlverhalten bei den Gerichten zur Folge und
mache eine Rechtsgewährung für unbemittelte Bürgerinnen und Bürger praktisch
unmöglich, was die Teilung der Gesellschaft in Schichten weiterhin vertiefe. Es sei
grundsätzlich absurd, von einem Menschen eine Begründung zu verlangen, aus der
Schlüsse über eine künftige Begründung eines anderen noch unbekannten Menschen
gezogen werden könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 48 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
In Zivilverfahren erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten

aufbringen kann, gemäß § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in
Verbindung mit § 114 ZPO gilt dies unter identischen Voraussetzungen auch in
arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht stellt sicher, dass der unbemittelte
Antragsteller nur einer solchen bemittelten Person gleichgestellt wird, die ihre
Prozessaussichten vernünftig abwägt, das Kostenrisiko berücksichtigt und daher von
aussichtslosen Rechtsbehelfen absieht. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten
dürfen dabei nicht überspannt werden. Im Allgemeinen muss es auf Grund
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage lediglich möglich erscheinen, dass
der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen kann. Vor diesem Hintergrund
dient das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere nicht
der Entscheidung umstrittener Rechtsfragen. Gibt es hingegen bereits eine gefestigte
höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt es an der Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn der Antragsteller eine hiervon
abweichende Auffassung vertritt. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte für eine zu
erwartende Rechtsprechungsänderung, etwa aufgrund eines späteren
Erkenntnisfortschritts, kann Prozesskostenhilfe zu gewähren sein. Ändert sich die
Rechtsprechung, nachdem ein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen wurde,
steht es einem Antragsteller frei, einen neuen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zu stellen.
Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
und vermag die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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