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Prozesskostenhilfe - Finanzieller Ausgleich unter Anwälten bei Übernahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfefällen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 atbalstītājs 31 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

31 atbalstītājs 31 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.05.2019 04:27

Pet 4-19-07-3106-003052 Prozesskostenhilfe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Belastung, die der Anwaltschaft durch die Pflicht zur
Übernahme von Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfefällen entstehen,
gleichmäßiger zu verteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, eine gerechtere Belastung könne
beispielsweise durch eine Umlage erzielt werden, zu der sämtliche bei der jeweiligen
Rechtsanwaltskammer registrierten Anwälte beitragen müssten. Daraus sollten sie
jedoch in dem Maße Rückzahlungen erhalten, in dem sie Vertretungen in
Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfe-(PKH) Fällen nachwiesen. Die für die
Beratungshilfe und PKH nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausgekehrten
Beiträge deckten oft nicht den tatsächlichen Aufwand. Die Übernahme solcher
Mandate gelte als Sonderopfer. Bisher sei auch davon ausgegangen worden, dass der
Anwalt in einer Mischkalkulation dies durch Einnahmen aus anderen Fällen
ausgleichen könne. Dem stehe jedoch die zunehmende Komplexität des Rechts
entgegen, die erfordere, dass sich Anwälte zunehmend auf bestimmte Bereich
konzentrierten. Dies treffe insbesondere auf das Sozialrecht und Medizinrecht zu, in
denen PKH und Beratungshilfe eine große Rolle spielten. Diese Kanzleien gerieten
zunehmend in die Gefahr einer finanziellen Schieflage. In der Praxis etablierten sich
„Lösungswege“, bei denen Mandanten abgewiesen würden, was zwar nach § 49a
Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) untersagt sei, sich aber nicht
nachweisen lasse. Dies führe dazu, dass andere Kanzleien, die ihre Pflicht erfüllten,
mehr Mandate bekämen zu Konditionen der Beratungshilfe und PKH bekämen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 31 Mitzeichnern online
unterstützt und es gingen 2 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
bedürftige Bürgerinnen und Bürger Unterstützung nach den Vorschriften des
Beratungshilfegesetzes erhalten.

Das Beratungshilfegesetz gewährleistet, dass jede Bürgerin und jeder Bürger, der
selbst nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, anwaltliche Hilfe für die
Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhält. Gemäß
§ 49a der BRAO sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, die
Beratungshilfe zu übernehmen. Nur im Einzelfall kann ein Rechtsanwalt Beratungshilfe
aus wichtigem Grund ablehnen.

In einem gerichtlichen Verfahren kann eine bedürftige Partei unter den
Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag
PKH erhalten. Bewilligt das Gericht PKH, so entscheidet es nach den Maßgaben des
§ 121 ZPO über die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei sind nach § 121 Absatz 1
und Absatz 2 ZPO zunächst nur zur Vertretung bereite Rechtsanwälte beizuordnen.
Erst wenn sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet, ordnet der
Vorsitzende einen Rechtsanwalt bei. Eine Berufspflicht für Rechtsanwälte zur
Übernahme von Vertretungen in den Fällen, in denen sie vom Gericht als Beistand
beigeordnet worden sind, folgt aus § 48 Absatz 1 Nummer 1 BRAO. Diese Vorschrift
setzt jedoch eine Beiordnung voraus und begründet keine Verpflichtung des einzelnen
Rechtsanwalts, sich beiordnen zu lassen. Dieser bleibt grundsätzlich frei in seiner
Entscheidung, ob er einen Mandanten, der PKH begehrt, vertreten möchte. Die
Beiordnung in den Fällen, in denen sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
findet, kann allerdings auch gegen den Willen des Rechtsanwalts erfolgen. Sie
begründet dann eine öffentlich-rechtliche Pflicht, mit dem Rechtsuchenden einen
Anwaltsvertrag abzuschließen (BGHZ 27, 163, 166)).
Durch die Ausgestaltung der Regelungen zur Übernahme eines
Beratungshilfemandats und der Beiordnung in PKH-Verfahren als Berufspflicht kann
durch die aufsichtführende Rechtsanwaltskammer nachgeprüft werden, ob im
Einzelfall ein Berufsrechtsverstoß vorliegt, der mit berufsrechtlichen Maßnahmen
geahndet werden kann.

Die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richtet sich sowohl in
Beratungshilfefällen als auch in den Fällen der PKH nach den Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Da die Übernahme von Beratungshilfe- und - im Wege der Beiordnung - von
PKH-Mandaten als Berufspflicht ausgestaltet ist und hierfür gesetzliche
Vergütungssätze vorgesehen sind, erscheint eine Umlage zur darüber
hinausgehenden Finanzierung solcher Mandate durch die Gesamtheit aller
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Ansicht des Ausschusses nicht
sachgerecht.

Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
und vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Demzufolge empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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