Region: Tyskland

Qualitätssicherung im medizinischen Bereich - Einführung eines nationalen Registers für Behandlungen und Behandlungsfehler

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
187 Stödjande 187 i Tyskland

Petitionen har nekats

187 Stödjande 187 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2016-03-04 03:25

Pet 2-18-15-21260-013342

Qualitätssicherung im medizinischen
Bereich


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Deutsche Bundestag möge die Einführung eines nationalen Registers für
Behandlungen und Behandlungsfehler beschließen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 187 Mitzeichnungen sowie
17 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Für eine qualifizierte Aufklärungs- und Präventionspolitik ist eine Registrierung aller
medizinischen Behandlungen nach Aussage der Bundesregierung nicht erforderlich.
Die vollständige Erfassung der in Deutschland erfolgten ambulanten und stationären
medizinischen Behandlungen bietet keinen erkennbaren Mehrwert, bedeutete
angesichts der etwa im Jahr 2013 allein in Krankenhäusern rund 19 Millionen
behandelten Patientinnen und Patienten einen immensen Verwaltungsaufwand.
Soweit ein Behandlungsfehlerregister gefordert wird, um eine nationale Strategie zur
Vermeidung von Behandlungsfehlern zu ermöglichen, wies die Bundesregierung auf
Folgendes hin:
Informationen zu Häufigkeiten und Ursachen von Behandlungsfehlern sind wichtig,
um richtige Maßnahmen zu ergreifen und so zu einer Sicherheits- und
Fehlervermeidungskultur beizutragen. Insbesondere die Behandelnden müssen
vorgefallene Behandlungsfehler und deren Ursachen erfahren, um aus diesen

Erfahrungen zu lernen. So tragen einrichtungsinterne und einrichtungsübergreifende
Fehlermeldesysteme dazu bei, Fehler zu erkennen und sie zukünftig zu vermeiden
sowie ihre Ursachen zu analysieren und zukünftig abzustellen. Hier hat der
Gesetzgeber mit verschiedenen Maßnahmen angesetzt, zuletzt mit Regelungen im
Patientenrechtegesetz.
Es ist nicht erkennbar, inwieweit ein nationales Behandlungsfehlerregister bzw. die
Angaben genauer Zahlen von Behandlungsfehlern bzw. Behandlungsfehlervorwürfen
darüber hinaus dazu beitragen können, künftige Behandlungsfehler zu vermeiden.
Ungeachtet des Umsetzungsaufwands erscheint eine vollständige Erfassung von
Behandlungsfehlern auch bei einer Meldepflicht der Betroffenen faktisch unmöglich.
Informationen über mögliche Behandlungsfehler erhalten die Krankenkassen,
Versicherungen, die Ärztekammern über ihre Gutachter- und Schlichtungsstellen
sowie die Gerichte, die Arzthaftungsverfahren durchführen. Patientinnen und
Patienten, die einen Behandlungsfehler vermuten, wenden sich oftmals an mehrere
dieser Stellen, d. h. landesunmittelbare und/oder bundesunmittelbare juristische
Personen des öffentlichen Rechts. Diese Daten werden getrennt erfasst und
gesammelt, ohne dass es möglich wäre, Doppelungen und Überschneidungen zu
erkennen. Darüber hinaus ist den Statistiken zu Gerichtsverfahren nicht zu
entnehmen, ob bei einem Arzthaftungsverfahren tatsächlich ein Behandlungsfehler
vorlag, da sie oftmals mit einem Vergleich zwischen den Parteien enden. Im Übrigen
kommt es in vielen Fällen, in denen Patientinnen und Patienten Behandlungsfehler
vermuten, nicht zu einer Klärung, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag.
Im Übrigen weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Fehlerhaft behandelnde Ärztinnen und Ärzte können nach zivilrechtlichen,
strafrechtlichen sowie berufsrechtlichen Vorschriften zur Verantwortung gezogen
werden. Ärztliches Verhalten ist dann fehlerhaft, wenn Ärztinnen und Ärzte gegen
den Stand der medizinischen Wissenschaft bezüglich Diagnose, Aufklärung,
Therapie und nachfolgender Betreuung verstoßen. In diesen Fällen können
zivilrechtliche Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche der Patienten gegen
den Arzt oder den Krankenhausträger bestehen.
Für die Beweislast im Rahmen der zivilgerichtlichen Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen wegen einer Schlecht- bzw. Falschbehandlung durch die
behandelnden Ärzte gilt die prozessuale Grundregel: Jede Partei trägt die Beweislast
für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Der Patient
muss grundsätzlich die fehlerhafte Behandlung, deren Ursächlichkeit für den geltend

gemachten Gesundheitsschaden und das Verschulden des Arztes darlegen und
beweisen, was im Einzelfall schwierig sein mag.
Die Rechtsprechung hat für den Bereich der Arzthaftung ein differenziertes
Instrumentarium darlegungs- und beweisrechtlicher Sonderregelungen entwickelt,
mit dem ein ausgewogenes Kräfteverhältnis in Haftpflichtprozessen sichergestellt
wird. Bei einem sog. groben Behandlungsfehler nimmt die Rechtsprechung
hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und
dem Gesundheitsschaden des Patienten eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten
an. Ein Behandlungsfehler ist grob, wenn ein medizinisches Fehlverhalten aus
objektiver Sicht bei Anlegung des für den Behandelnden geltenden Ausbildungs- und
Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich erscheint, weil gegen gesicherte und
bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstoßen wurde und das dem
Behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf (Grundsatzentscheidung des
Bundesgerichtshofes in MedR 2004, 561; BGHZ 159, 48, 54; BGHZ 144, 296).
Davon ist im Allgemeinen bei elementaren Fehlern, wie etwa bei der
Außerachtlassung von stets zu beachtenden diagnostischen und therapeutischen
Grundregeln, auszugehen. Die abschließende Beurteilung der Frage, ob ein
Behandlungsfehler tatsächlich grob im vorstehenden Sinne ist, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles und ist im Streitfall regelmäßig dem Tatrichter
vorbehalten (BGH VersR 1983, 729, 730).
Auch im Zusammenhang mit der ärztlichen Dokumentationspflicht wurden
Beweiserleichterungen zugunsten der Patientin oder des Patienten geschaffen.
Dokumentationsmängel begründen beispielsweise zugunsten des Geschädigten die
Vermutung, dass eine dokumentationspflichtige, aber nicht dokumentierte
Maßnahme tatsächlich nicht erfolgt ist. Es obliegt dann dem Arzt, diese Vermutung
zu entkräften. Darüber hinaus werden bereits an die Darlegungs- und
Substantiierungspflichten des klagenden Patienten nur maßvolle Anforderungen
gestellt, da ihm regelmäßig die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und
das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffes fehlen. Das
Gericht ist deshalb in Arzthaftungsprozessen verpflichtet, einzelne Elemente von
Amts wegen zu ermitteln.
Durch diese patientenfreundliche Rechtsprechung hat sich die Rechtslage zugunsten
der Patientinnen und Patienten erheblich verbessert.
Der Petitionsausschuss weist im Übrigen hinsichtlich des o. g.
"Patientenrechtegesetzes" auf Folgendes hin:

Patientenrechte waren bisher in einer Vielzahl von Vorschriften in verschiedenen
Rechtsbereichen geregelt. Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von
Patientinnen und Patienten" vom 20.02.2013 (Bundestags-Drucksache 17/10488
vom 15.08.2012) sollen die Rechte von Patientinnen und Patienten in der
Bundesrepublik Deutschland erstmalig in einem einheitlichen Gesetz gebündelt
werden. Transparenz und Rechtssicherheit sollen hergestellt und die tatsächliche
Durchsetzung der Rechte von Patientinnen und Patienten verbessert werden. Das
Gesetz sieht u. a. vor:
- Kodifizierung des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB)
- Förderung der Fehlervermeidungskultur
- Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
- Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern
- Stärkung der Patientenbeteiligung
- Stärkung der Patienteninformation.
Das Gesetz verankert das Arzt-Patienten-Verhältnis als eigenen Vertrag im BGB und
kodifiziert wesentliche Rechte der Patienten, wie etwa das Recht auf umfassende
und rechtzeitige Aufklärung oder das Einsichtsrecht in Behandlungsakten. Die
Wahrung des Patientengeheimnisses und des verfassungsrechtlich geschützten
Selbstbestimmungsrechts werden gewährleistet.
Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Rechte der
Patienten verbessert. Ein wichtiges Anliegen ist insbesondere die Förderung einer
Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung durch einen
flächendeckenden Ausbau von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen. Die
Krankenkassen sind zukünftig gehalten, ihre Versicherten bei der Verfolgung von
Schadenersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Bisher war
diese Unterstützung in das Ermessen der Leistungsträger gestellt. Ein
entsprechender Anspruch auf Unterstützung besteht auch bei Pflegebedürftigen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass im Gesetz weitergehende
Beweiserleichterungen nicht enthalten sind. Insbesondere gilt das für die
Überlegung, eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Kausalitätsnachweises auch bei
einfachen Behandlungsfehlern vorzunehmen. Dies würde nach Ansicht der
Bundesregierung dazu führen, dass die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers

auch in Fällen vermutet würde, in denen dies medizinisch gesehen unwahrscheinlich
ist. Dies wäre ein sehr weitgehender Schritt, der letztlich dazu führen würde, dass
Ärztinnen und Ärzte zum Teil auch für schicksalsbedingte Schäden haften müssten,
was nicht zuletzt zu einem erheblichen Anstieg der Versicherungskosten und in der
Folge auch der Behandlungskosten führen dürfte.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


Bidra till att stärka medborgarnas delaktighet. Vi vill göra din oro hörd samtidigt som vi förblir oberoende.

Donera nu