Qualitätssicherung im medizinischen Bereich - Probenentnahmesets für Abstammungsgutachten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
56 Unterstützende 56 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

56 Unterstützende 56 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:13

Pet 2-18-15-21260-003145Qualitätssicherung im medizinischen
Bereich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition werden Nachbesserungen der Regelungen des
Gendiagnostikgesetzes zur Durchführung von Abstammungsuntersuchungen mit
dem Ziel eines erhöhten Praxisbezugs gefordert.
Zur Begründung wird ausgeführt, wegen zahlreicher Hürden in der Bundesrepublik
Deutschland würden immer mehr Bürger dazu getrieben, Abstammungstests von
zweifelhafter Qualität im Ausland durchführen zu lassen. Nach dem
Gendiagnostikgesetz (GenDG) seien allein Ärzte zur Probeentnahme berechtigt,
Probesets sollen direkt zum Arzt gesendet werden. Für die Probeentnahme sei indes
ein Medizinstudium nicht erforderlich.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 56 Mitzeichnungen sowie 1 Diskussionsbeitrag
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Bereits kleine Mengen DNA-haltiger Körpersubstanz reichen zur Durchführung einer
genetischen Abstammungsuntersuchung aus; diese sind leicht zu beschaffen. Daher
bezweckt das GenDG hinsichtlich genetischer Abstammungsuntersuchungen vor
allem die Festlegung eines klarenUntersuchungsverlaufsund den Schutz des

Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmungzur Verhinderung heimlicher
Vaterschaftstests.
Das GenDG enthält im Zusammenhang mit der Durchführung genetischer
Untersuchungen spezifische Regelungen zur Aufklärung, Einwilligung und
Ergebnismitteilung. Diese sind auch bei der Durchführung von genetischen
Abstammungsuntersuchungenzu beachten. Bei einer genetischen Untersuchung zur
Klärung der Abstammung sind notwendigerweise zumindest zwei Personen (Kind,
Vater oder/und Mutter) betroffen: Das GenDG dient insofern dem Zweck, deren
grundrechtlich geschützte Interessen miteinander in Einklang zu bringen. Die für
genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung relevanten Vorschriften
des GenDG sind vor diesem Hintergrund zu sehen.
Das GenDG sieht vor, dass eine genetische Abstammungsuntersuchung nur durch
Ärztinnen oder Ärzte und durch auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung
erfahrene nichtärztliche Sachverständigemit abgeschlossener
naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung vorgenommen werden dürfen. Es ist
daher - auch im Fall einer selbstveranlassten genetischen
Abstammungsuntersuchung - zwingend, eine Ärztin/einen Arzt oder einen
entsprechend erfahrenen und ausgebildeten nichtärztlichen Sachverständigen mit
der Vornahme einer genetischen Abstammungsuntersuchung zu beauftragen. Diese
sind im Sinne des Gesetzes "die für die Vornahme der Untersuchung verantwortliche
Person". In dieser Funktion ist sie für die Durchführung der Aufklärung aller Personen
verantwortlich, deren genetische Probe im konkreten Fall untersucht werden soll.
Außerdem ist sie für die Einholung der Einwilligung dieser Personen in die
genetische Abstammungsuntersuchung verantwortlich.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der Probenentnahme, die im GenDG nicht
speziell geregelt ist.
Die Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) zu den Anforderungen an die
Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und die
Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen nach § 23 Abs. 2
Nr. 4 und Nr. 2b GenDG weist zur Frage der Probenentnahme darauf hin, dass
genetische Proben, d.h. in der Regel Mundschleimhautabstriche, durch die
verantwortliche Person selbst oder durch eine von dieser beauftragten ärztlichen
Person oder durch eine andere sachverständige Person entnommen werden.
Ausnahmsweise kann die verantwortliche Person eine andere sachkundige und im
Verfahren neutrale Person mit der Entnahme der genetischen Probe beauftragen;

dies können z.B. auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Gesundheitsämternund
Jugendämternsein. Entgegen der Auffassung des Petenten ist folglich die
Probenentnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt nichtzwingendvorgeschrieben.
Der verantwortlichen Person obliegt es, sicherzustellen, dass diejenige Person, die
aufgeklärt wurde und eingewilligt hat, mit derjenigen Person identisch ist, der die
Probe entnommen und deren Probe genetisch analysiert und untersucht wird. Im Fall
der Einschaltung einer weiteren Person zur Probenentnahme ist daher immer eine
Beauftragung durch die verantwortliche Person erforderlich. Die verantwortliche
Person hat in dem Fall, in dem sie ausnahmsweise z.B. eine Mitarbeiterin oder einen
Mitarbeiter eines Gesundheits- oder Jugendamtes mit der Probenentnahme
beauftragt, sicherzustellen, dass die dort erforderlicheSachkundefür die Technik der
Probenentnahme und der Identitätsprüfung und -sicherung vorliegt. Sie übermittelt
der zur Probenentnahme beauftragten Person auch die Probesets.
Die vorgenannte Richtlinie der GEKO weist schließlich ausdrücklich darauf hin, dass
es nicht zulässig ist, dass die Probenentnahme und Identitätsfeststellung durch die
zu untersuchende Person selbstoder eine ihr nahestehende oder nicht sachkundige
Person durchgeführt wird.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag er daher ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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