Region: Tyskland

Raumordnung und Bauplanung - Änderung des Baurechts (Bauen im Außenbereich § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
72 Støttende 72 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

72 Støttende 72 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

07.03.2019 03.30

Pet 2-19-06-230-001640 Raumordnung und Bauplanung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Gesetzesänderung zu Bauen im Außenbereich gefordert.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, im § 35 Absatz 4
Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) solle das Wort "Wohngebäude" durch das Wort
"Gebäude" ersetzt werden. Dadurch wäre es möglich, ein 80 Jahre altes oder älteres
Gebäude, z. B. eine legal errichtete Scheune, gleichartig und an gleicher Stelle nach
heutigen Standards zu errichten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Unterlagen
verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde 72 Mitzeichnungen gestützt und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.

Der Petitionsausschuss macht zunächst grundsätzlich darauf aufmerksam, dass der
Bund für Aufgaben im Zusammenhang mit der Gesetzgebung auf dem Gebiet des
Bauplanungsrechts und des Städtebaurechts zuständig ist. Die Ausführung des
Bauplanungsrechts obliegt nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes
grundsätzlich den Ländern und Gemeinden. Im Streitfall haben die Gerichte zu
entscheiden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Außenbereich nach den
Regelungen des Baugesetzbuchs grundsätzlich zu schonen und von Bebauung
freizuhalten ist. Wenn Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden sollen, sind die
Gemeinden als Träger der Planungshoheit im Interesse einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung dazu aufgerufen, gegebenenfalls von ihrer
Bauleitplanung Gebrauch zu machen.

Wie in der Petition dargelegt, trifft es zu, dass der Gesetzgeber nur für im
Außenbereich vorhandene und in bestimmter Weise mit Mängeln oder Missständen
behaftete Wohngebäude und nicht auch für sonstige Gebäude die Entscheidung
getroffen hat, dass deren Neuerrichtung unter bestimmten Voraussetzungen
begünstigt ist (§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Diese Vorschrift dient der
Verbesserung der Wohnverhältnisse durch die Ermöglichung eines Ersatzbaus. Der
Petitionsausschuss sieht keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.

Wie der Petent weiter zutreffend anführt, begünstigt § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB
Vorhaben, z. B. den Bau einer Scheune, die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen. Für den Fall, dass der Petent ein Hobby-Landwirt sein sollte, könnte
es sich bei der nach seiner Schilderung offenbar geplanten Neuerrichtung einer
Scheune um ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Absatz 2 BauGB handeln.
Sonstige Vorhaben können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange im Sinne
von § 35 Absatz 3 BauGB nicht beeinträchtigt werden. Ob diese Voraussetzungen
vorliegen, muss im jeweiligen Einzelfall durch die nach Landesrecht zuständige
Baugenehmigungsbehörde geprüft werden.

Vor diesem Hintergrund stellt der Petitionsausschuss dem Petenten anheim, sich mit
seinem Anliegen an die für den Vollzug des Bauplanungsrechts Oberste
Bauaufsichtsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, das Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung, Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf (Telefon:
0211 8618-50, Telefax: 0211 8618-54444, e-mail: poststelle@mhkbg.nrw.de), zu
wenden. (Der Petent wurde hierüber bereits mit Schreiben des Ausschussdienstes
vom 22. August 2018 in Kenntnis gesetzt.)

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Hjælp med til at styrke borgerdeltagelse. Vi ønsker at gøre dine bekymringer hørt, mens du forbliver uafhængig.

Donere nu