Regione: Germania

Recht der Ehescheidung - Festsetzung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach einer Ehescheidung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Supporto 23 in Germania

La petizione è stata respinta

23 Supporto 23 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

30/03/2019, 03:25

Pet 4-18-07-40301-042859 Recht der Ehescheidung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach einer Ehescheidung
nicht pauschal festzusetzen, sondern im Einzelfall bei der Festsetzung der Höhe der
Unterhaltszahlung Verfehlungen des unterhaltsberechtigten Partners während der
Ehezeit zu gewichten und angemessen zu berücksichtigen.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass durch eine
„Pauschalverurteilung“ viele Existenzen zerstört würden, „wenn ein Ehepartner (…)
wegen einem Anderen aus der Ehe ausbricht und der Ehepartner (...) dann das meiste
seinem Partner abtreten muss.“

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 23 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Das Geschiedenenunterhaltsrecht sieht für bestimmte, im Gesetz in den §§ 1570 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) näher ausgeführte Bedürfnislagen die Gewährung
nachehelichen Unterhalts vor.

Dabei richtet sich die Höhe des zu gewährenden Unterhalts nach dem Bedarf des
Berechtigten, der sich wiederum nach den individuellen ehelichen
Lebensverhältnissen der beteiligten Eheleute bemisst. Bei der Bemessung des
Unterhalts wird zusätzlich berücksichtigt, ob der Geschiedenenunterhalt zeitlich zu
befristen und/oder der Höhe nach zu begrenzen ist. Dies hängt insbesondere von der
Frage ab, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile hingenommen hat.
Findet eine Begrenzung statt, so nimmt der Berechtigte nur noch beschränkt am
Einkommen des anderen Ehepartners teil. Sein Bedarf richtet sich sodann regelmäßig
nach seiner eigenen Lebensstellung.

Soweit der Petent auf – seiner Ansicht nach folgenloses – eheliches Fehlverhalten
verweist („Ausbruch aus der Ehe“), wird dieses ebenfalls berücksichtigt. So ist ein
Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit
die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Im Rahmen des Katalogs
des § 1579 Nr. 1 bis Nr. 6 BGB sind einzelne Konstellationen aufgelistet, die als grobe
Unbilligkeit aufzufassen sind. Insbesondere eheliches Fehlverhalten kann danach zu
einer Verwirkung des Unterhalts führen, beispielsweise wenn der Berechtigte in einer
verfestigten neuen Lebensgemeinschaft lebt, wenn er sich eines Verbrechens oder
eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen
Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat oder aber sich mutwillig über
schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinweggesetzt hat. Über
die Generalklausel ist eine Verwirkung zudem möglich, wenn dem Berechtigten ein
offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den
Verpflichteten zur Last fällt.

Eine Pauschalverurteilung zu Geschiedenenunterhalt findet danach nicht statt.

Insgesamt ist damit zu dem Vorbringen des Petenten zu bemerken, dass das
bestehende Unterhaltsrecht und seine Ausgestaltung durch die Praxis eine
angemessene, an den individuellen Verhältnissen der Eheleute ausgerichtete
Berücksichtigung der schützenswerten Interessen beider geschiedenen Ehepartner
ermöglicht.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora