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Recht der Ehescheidung - Verkürzung der Trennungszeit auf sechs Monate im Ehescheidungsverfahren

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
125 Atbalstošs 125 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:06

Pet 4-18-07-40301-007417

Recht der Ehescheidung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petentin fordert, dass das Ehescheidungsverfahren stark vereinfacht wird und
die Trennungszeit auf sechs Monate reduziert wird.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, das derzeit gültige
Scheidungsrecht sei nur günstig für Paare, die sich über die Scheidung einig seien.
Wenn ein Partner keine Scheidung möchte, so werde das Scheidungsverfahren
mitunter auf Jahre gestreckt, was zu einer unzumutbaren Härte für den
Scheidungswilligen führe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen
wird auf die von der Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 125 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Zu den konstitutiven Merkmalen der Ehe gehört ihre grundsätzliche Unauflöslichkeit.
Sie ist auf Lebenszeit angelegt, § 1353 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) und steht unter besonderem staatlichen Schutz (Artikel 6 des
Grundgesetzes). Eine Ehe kann deshalb nur geschieden werden, wenn sie
gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten
nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder

herstellen (§ 1565 Absatz 1 BGB). Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr
getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für
den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen,
eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Absatz 2 BGB).
Das Scheitern der Ehe wird nach § 1566 Absatz 1 BGB unwiderlegbar vermutet,
wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen und sie seit einem Jahr getrennt
leben. Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt, tritt die Wirkung der
Vermutung erst nach drei Jahren des Getrenntlebens ein (§ 1566 Absatz 2 BGB).
Wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet,
dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Absatz 2 BGB).
Die Ehegatten leben nach § 1567 Absatz 1 BGB getrennt, wenn zwischen ihnen
keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht
herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche
Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der
ehelichen Wohnung getrennt leben.
Obwohl sich die Ehegatten über das Scheitern ihrer Ehe einig sind, können zwischen
ihnen Rechtsfolgen der Ehescheidung streitig oder ungeklärt sein. Das Gericht hat
über die sogenannten Scheidungsfolgesachen, zu denen insbesondere die
wirtschaftlichen bzw. finanziellen Auswirkungen des Scheidung gehören, nach
§ 137 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zusammen mit der
Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
Der Verbund dient in erster Linie dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren
Ehegatten und soll übereilten Scheidungsentschlüssen entgegenwirken. Er soll
verhindern, dass die Ehe geschieden wird, ohne dass die Rechte des wirtschaftlich
schwächeren Ehegatten angemessen gewahrt sind. Der Verbund verdeutlicht
zugleich beiden Ehegatten die rechtlichen Folgen der Scheidung.
Durch die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der Scheidungs- und
Folgesachen kann sich der Scheidungsausspruch verzögern, weil etwa bestimmte
Folgesachen noch nicht entscheidungsreif sind.
Nach § 140 FamFG ist es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen eine
Folgesache vom Verbund abzutrennen und früher über die Ehescheidung zu
entscheiden. So ist unter anderem vorgesehen, dass eine Folgesache vom Verbund
abgetrennt werden kann, wenn sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich

verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung
der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die
Abtrennung beantragt.
Über den Antrag auf Abtrennung entscheiden im Einzelfall die unabhängigen
Gerichte.
Mit diesen Regelungen wird sowohl dem staatlichen Schutzgebot für die Ehe
(Art. 6 GG) als auch den Möglichkeiten, in begründeten Fällen eine Ehe schnell
auflösen zu können, ausreichend Rechnung getragen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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