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Recht der Eheschließung - Einführung eines Ledigkeitszertifikat statt eines Ehefähigkeitszeugnisses für Hochzeiten im Ausland

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

13.02.2019, 03:27

Pet 4-19-07-40300-001587 Recht der Eheschließung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Heirat mit ausländischen Staatsbürgern zu
erleichtern.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beantragung eines
Ehefähigkeitszeugnisses für im Ausland lebende Bürgerinnen und Bürger sehr
schwierig sei. Im Ausland reiche oft ein einfacher Ledigkeitsnachweis für die Hochzeit
aus. In Deutschland müssten für die Ehefähigkeitsbescheinigung die Geburtsurkunden
auch des Gegenübers vorgelegt werden. Dies sei schwierig zu erfüllen und führe zu
vielen Problemen bei der Anmeldung der Trauung im Ausland. Daher werde die
Einführung eines Ledigkeitszertifikats statt eines Ehefähigkeitszeugnisses für
Eheschließungen im Ausland gefordert. Den Standesämtern solle auch die Befugnis
erteilt werden, auf Wunsch des Antragstellers eigenmächtig auf die Geburtsurkunden
zugreifen zu können.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 11 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
bei der Eheschließung in Deutschland mit Beteiligung eines Ausländers das
Standesamt im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung zu prüfen hat, ob der
beabsichtigten Eheschließung ein Eheverbot oder ein Ehehindernis entgegensteht,
zum Beispiel, ob etwaige Vorehen wirksam aufgelöst worden sind (§ 1306 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) oder die Eheschließungswilligen miteinander
verwandt sind (§ 1307 BGB).

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB) unterliegen die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung (z. B.
Ehemündigkeit, Fehlen von Ehehindernissen wie etwa Verwandtschaft) für jeden
Verlobten grundsätzlich dem Recht des Staates, dem er angehört.

Daher kommt es bei einer Eheschließung in Deutschland, bei der ein Verlobter nicht
die deutsche Staatsangehörigkeit hat, zur Anwendung ausländischen Eherechts. Mit
der Anwendung ausländischen Rechts soll insbesondere vermieden werden, dass
eine in Deutschland geschlossene Ehe im Heimatstaat des ausländischen Ehegatten
und ggfs. in anderen Staaten nicht anerkannt wird und den Eheleuten und ihren aus
der Ehe hervorgehenden Kindern Nachteile entstehen. Deshalb sieht § 1309 Absatz 1
BGB die Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses vor, in dem bescheinigt
wird, dass nach dem ausländischen Eherecht keine rechtlichen Hinderungsgründe für
die Eheschließung bestehen. Da nur wenige Staaten ein derartiges
Ehefähigkeitszeugnis erteilen, kann von diesem Erfordernis nach § 1309 Absatz 2
BGB durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) eine Befreiung erteilt
werden. Dieser hat dann selbst zu prüfen, ob der beabsichtigten Eheschließung nach
dem ausländischen Recht Hindernisse entgegenstehen. Der Präsident des OLG prüft
unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, ob der Betroffene die beabsichtigte Ehe nach
dem maßgeblichen ausländischen Recht eingehen kann oder ob Ehehindernisse
entgegenstehen. Die Befreiung enthält mithin die Feststellung der Ehefähigkeit des
Antragstellers.

Der zuständige Standesbeamte hat die Entscheidung des Präsidenten des OLG
vorzubereiten, insbesondere die erforderlichen Unterlagen anzufordern (§ 12 Absatz 3
des Personenstandsgesetzes - PStG). Welche Urkunden erforderlich sind, lässt sich
der im Internet veröffentlichten Liste des OLG Köln (Kölner Liste) entnehmen.

Tatsächlich muss die Geburtsurkunde des ausländischen Ehepartners in vielen Fällen
vorgelegt werden. Das ist allerdings auch bei einer Eheschließung unter Deutschen
erforderlich.

Mit einer Ledigkeitsbescheinigung kann demgegenüber nachgewiesen werden, dass
der ausländische Verlobte nach dem maßgeblichen ausländischen Recht nicht
verheiratet ist. Dass keine sonstigen Ehehindernisse bestehen, ergibt sich aus dieser
Bescheinigung gerade nicht; die Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des
ausländischen Eherechts hätte dann der Standesbeamte vorzunehmen.

Sofern ein Deutscher im Ausland eine Ehe schließen möchte und dazu nach dem
ausländischen Recht eines Ehefähigkeitszeugnisses bedarf, muss er dieses gemäß
§ 39 PStG beim Standesamt seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bzw.
beim Standesamt des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland beantragen.
Das Erfordernis der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses statt einer
Ledigkeitsbescheinigung ergibt sich in diesem Fall aus dem ausländischen Recht, so
dass entsprechende Rechtsänderungen durch deutsche gesetzgebende
Körperschaften nicht möglich sind.

Da ein Ehefähigkeitszeugnis immer die Ehefähigkeit beider Eheschließungswilligen
umfasst, sind vom ausländischen Partner Angaben und Nachweise zu seiner Person
zu verlangen, die die Prüfung, ob in seiner Person ein doppelseitig wirkendes
Ehehindernis liegt, ermöglichen. Doppelseitig wirkende (zweiseitige) Ehehindernisse
sind die Eheverbote der bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft, der
Verwandtschaft und der Adoptivverwandtschaft. Die Feststellung, dass in der Person
des anderen Eheschließenden kein zweiseitiges Ehehindernis liegt, schützt den
deutschen Ehegatten davor, dass die geschlossene Ehe in Deutschland aufhebbar
wäre. Auch hinsichtlich der Anforderungen an die Authentizität und inhaltliche
Richtigkeit der in diesem Verfahren beizubringenden Unterlagen gelten die
vorstehenden Ausführungen.

Lehnt das Standesamt die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, so kann es
nach § 49 Absatz 1 PStG auf Antrag der Beteiligten durch das Gericht dazu
angewiesen werden.

Sofern die Petition die Beiziehung der Geburtsurkunde durch die befassten
Standesämter anspricht, ist auszuführen, dass § 12 PStG die Eheschließenden die
beabsichtigte Eheschließung beim Standesamt anzumelden und hierbei durch Vorlage
öffentlicher Urkunden ihren Personenstand, ihren Wohnsitz, ihre Staatsangehörigkeit
und ggf. eine frühere Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
sowie deren Auflösung nachzuweisen haben.

Bei Geburt und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist die Beschaffung der Urkunden
im allgemeinen nicht mit größeren Schwierigkeiten verbunden, da die meisten
Standesämter die Möglichkeit anbieten, Urkunden per Fax oder auch über das Internet
anzufordern. Die mit der Petition geforderte Erteilung der Befugnis, auf Wunsch des
Antragsstellers die Geburtsurkunde anfordern zu dürfen oder auf diese Zugriff zu
nehmen, würde nicht zu einer Entlastung der Eheschließenden führen. Sie müssten
zunächst mit dem Standesamt in Kontakt treten und diesem die Daten ihrer Geburt
bekannt geben. Nachdem das Standesamt die Geburtsurkunden angefordert hat,
müssten sie erneut zur eigentlichen Anmeldung der Eheschließung vorsprechen. Hat
das Standesamt Zugriff auf die Geburtsurkunde, weil es das entsprechende Register
selbst führt, ist die Beschaffung der Urkunde durch die Eheschließenden ohnehin nicht
erforderlich (§ 10 Absatz 1 PStG). Eine Online-Datenabfrage eines Standesamtes bei
einem anderen Standesamt setzt eine Suchabfrage und einen automatisierten
Datenabruf bei synchroner Datenübermittlung voraus, der derzeit in der Praxis noch
nicht realisiert werden konnte, weil die Personenstandsregister, aus denen diese
Daten abgerufen werden könnten, noch nicht umfassend elektronisch nacherfasst
worden sind. Ein Abruf dieser Daten ginge deshalb ins Leere; die bis zum Jahr 2009
geführten Personenstandseinträge sind zum Großteil nach wie vor nur in
papiergebundener Form vorhanden und müssen deshalb manuell durch einen
Standesbeamten eingesehen und als Personenstandsurkunde (z.B. eine
Geburtsurkunde) ausgedruckt werden.

Nach Ansicht des Ausschusses würde die bloße Vorlage einer
Ledigkeitsbescheinigung nicht dazu führen, dass das Verfahren vereinfacht würde. Es
würde lediglich dazu führen, dass die Prüfung, ob nach dem ausländischen Eherecht
rechtliche Hinderungsgründe für die Eheschließung eines Ausländers mit einem
Deutschen in Deutschland bestehen, von der (sachnäheren) inneren Behörde des
Heimatstaates des Ausländers auf die deutschen Standesämter verlagert wird. Sofern,
wie in den meisten Fällen, die innere Behörde des Heimatstaates keine
Ehefähigkeitsbescheinigung ausstellt, obliegt diese Prüfung zwar dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts. Bei einer Abschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses entfiele
aber in den meisten Fällen auch das Befreiungsverfahren, so dass die Prüfung der
Ehehindernisse nach ausländischem Recht den mehr als 4000 deutschen
Standesämtern obläge, was zu einer unterschiedlichen Bewertung führen kann.

Für den Fall einer Eheschließung eines Deutschen im Ausland ergibt sich das
Erfordernis der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses aus dem ausländischen Recht,
s dass insoweit eine Regelungskompetenz des deutschen Gesetzgebers nicht besteht.
Der Vorschlag führt daher nur vordergründig zu einer Vereinfachung der
Eheschließung mit Ausländern, während das geltende Verfahren Rechtssicherheit,
Transparenz und einheitliche Rechtsanwendung garantiert.

Daher sieht der Ausschuss keinen Bedarf für ein gesetzgeberisches Handeln oder
sonstiges Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen, soweit eine Vereinfachung der Bedingungen für eine Heirat von
Deutschen und Ausländern in Deutschland gefordert wird, und das Petitionsverfahren
im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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