Terület: Németország

Rechtsanwälte - Keine rechtsanwaltliche Vertretung von Mandanten mit Interessenkonflikt in Familiensachen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
49 Támogató 49 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

49 Támogató 49 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:08

Pet 4-18-07-3031-005280Rechtsanwälte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Die Petentin fordert eine gesetzliche Regelung, wonach Rechtsanwälte in
Familiensachen keine Mandanten mit Interessenskonflikt vertreten dürfen. (ID 52605)
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es Familien zerstöre, wenn
volljährige Kinder gemeinsam mit einem Elternteil auf Unterhalt gegen den anderen
Elternteil klagen. Der Kindesunterhalt sei von beiden Elternteilen zu tragen, so dass in
Unterhaltsprozessen ein Interessenkonflikt vorliege. Ein Rechtsanwalt, der einen
Mandanten mit einem Interessenkonflikt in Familiensachen vertrete, verstieße gegen
die Menschenwürde des anderen Elternteils. Demnach sei eine gesetzliche Regelung
erforderlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Petentin
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 49 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Petentin hält einen Interessenkonflikt insbesondere stets für gegeben, wenn ein
Rechtsanwalt in Unterhaltsklagen eines Elternteils gegen den anderen Elternteil
zugleich die volljährigen Kinder beider Parteien vertrete.

Nach § 43a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gehört es zu den
Grundpflichten des Rechtsanwalts, dass er keine widerstreitenden Interessen
vertreten darf. Diese Pflicht gehört zu den praktisch wichtigsten Berufspflichten eines
Rechtsanwalts. Grundlage der Regelung des Verbots der Vertretung widerstreitender
Interessen ist zum einen das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, zum anderen die
Wahrung der Unabhängig des Rechtsanwalts und zudem die im Interesse der
Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung. Insoweit ist
dem Anliegen der Petition also bereits Rechnung getragen worden.
Ob widerstreitende Interessen bestehen oder nicht, kann jedoch nicht ohne Blick auf
die konkreten Umstände des Falles beurteilt werden. Maßgeblich ist nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung jeweils, ob der in den anzuwendenden
Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt.
Daraus folgt, dass die Frage, was den Interessen des Mandaten und damit zugleich
der Rechtspflege dient, nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der
hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltskammern
oder Gerichten festgelegt werden kann.
Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Vertretung volljähriger Kinder, die
zusammen mit einem Elternteil den anderen Elternteil auf Unterhalt verklagen und
dabei von einem Rechtsanwalt gemeinsam vertreten werden.
In den von der Petentin geschilderten Fällen des Unterhaltsrechts ist bei der Prüfung,
ob im Einzelfall ein Interessenkonflikt vorliegen könnte, vor allem Folgendes zu
berücksichtigen:
Die gemeinsame Vertretung des betreuenden Elternteils und minderjähriger Kinder in
Unterhaltsangelegenheiten gehört zu den üblichen Situationen im Bereich des
Familienrechts. Dabei resultiert die Vertretungsvollmacht des Elternteils, in dessen
Obhut sich das Kind befindet, aus § 1629 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Ob der Rechtsanwalt, der sich nach Eintritt der Volljährigkeit
nunmehr auch von dem volljährigen Kind mandatieren lässt, in eine Interessenkollision
gerät, hängt von der konkreten Fallkonstellation ab. Solange das Kind im Haushalt des
Elternteils verbleibt, der auch bisher die Betreuung übernommen hatte, besteht
subjektiv kein Interessengegensatz. Allerdings ändert sich die Situation sofort, wenn
sich das friedliche Einvernehmen zwischen dem Kind und dem bisher betreuenden
Elternteil ändert, das Kind auszieht und jetzt auch von dem bisher betreuenden
Elternteil Unterhalt fordert. Problematisch wäre auch, wenn das Kind über seine
Rechte im Unklaren bliebe und der Rechtsanwalt, der sich in erster Linie der Mutter

verpflichtet fühlt, es unterließe, die Rechtslage umfassend darzustellen und das Kind
über alle Möglichkeiten aufzuklären.
Auch in Unterhaltssachen ist demnach in den Fallkonstellationen, in denen ein
Rechtsanwalt ein volljähriges Kind und einen Elternteil gemeinsam vertritt, in jedem
Einzelfall gesondert festzustellen, ob ggf. ein Interessenkonflikt vorliegt. Eine generelle
Regelung, dass solche Fälle stets gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender
Interessen verstießen, wäre aus den ausgeführten Gründen nicht möglich.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage, durch die dem Anliegen der
Petentin teilweise entsprochen worden ist, für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht der Petitionsausschuss
vor diesem Hintergrund nicht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher aus den genannten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.Begründung (pdf)


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