Regione: Vokietija

Rechtsanwaltsgebühren - Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren nach Leistung/Aufwand

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
139 Palaikantis 139 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

139 Palaikantis 139 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2018
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-03-23 03:27

Pet 4-19-07-367-002369 Rechtsanwaltsgebühren

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass für Anwälte eine der Gebührenordnung für Ärzte
vergleichbare Gebührenordnung ohne Bezug zum Streitwert errichtet wird.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Anwälte und Gerichte nicht
wie die Ärzte nach Leistung und Aufwand abrechneten. Durch die für die gleiche
Leistung unterschiedliche Bezahlung zögen Anwälte – hoffentlich nicht auch die
Gerichte – natürlich die Fälle mit einem hohen Streitwert vor. Dies stehe in
Widerspruch zu dem Gleichheitsgebot des Artikel 3 des Grundgesetzes. Auch setzten
Anwälte den Streitwert höher an als er tatsächlich sei, um angeblich eine
kostendeckende Bearbeitung zu erreichen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 139 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
es sich bei den Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
ganz überwiegend um Wertgebühren handelt. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der
Gebühren nach dem Wert richtet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat.
Ein vergleichbares Wertgebührensystem gilt auch in vielen anderen Bereichen, wie
etwa bei den Gerichts- und Notargebühren, der Steuerberatervergütung sowie den
Honoraren für Architekten und Ingenieure.
Auch wenn im Einzelfall die Leistung Rechtsanwalts nicht stets der Höhe der
anfallenden Gebühr entspricht, bewirkt das Wertgebührensystem insgesamt einen
angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsanwälte und ihrer
Mandanten. Angelegenheiten, in denen ein Rechtsanwalt ohne entsprechenden
Arbeitsaufwand höhere Gebühren erhält, stehen andere gegenüber, in denen eine
umfangreiche Leistung zu erbringen ist und nur relativ geringe Gebühren anfallen.

Das Wertgebührensystem verhindert, dass bei geringen Gegenstandswerten
unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen. Es besitzt damit auch eine soziale
Komponente. Mit der Gebührenbemessung nach dem Wert werden zudem
Gebührenstreitigkeiten auf ein Minimum beschränkt und das Kostenrisiko kann von
den Beteiligten im Voraus abgeschätzt werden.

Im Ergebnis wird eine am Wert der Angelegenheit orientierte Vergütung der Bedeutung
der Sache für den Mandanten und dem Maß der Verantwortung und insbesondere
dem konkreten Haftungsrisiko des Rechtsanwalts am ehesten gerecht. Das
Wertgebührensystem hat sich insgesamt bewährt hat und bildet eine verlässliche
Grundlage für die Gebührenberechnung.

Daher hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachlich richtig und sieht keinen
Bedarf für ein gesetzgeberisches Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen
Bundestages. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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