Reģions: Vācija

Rechtsanwaltsgebühren - Staatlich finanzierte anwaltliche Mindestgebühr

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
16 Atbalstošs 16 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

16 Atbalstošs 16 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

17.05.2019 04:27

Pet 4-19-07-367-001686 Rechtsanwaltsgebühren

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Mindestvergütung vom Staat für Rechtsanwälte gefordert,
die neben dem Honorar erteilt wird und nicht auf betroffene Mandanten umzulegen ist.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Staat dem Rechtsanwalt
die Vergütung als selbstständiger Person zahlen solle. Der Rechtsanwalt solle dadurch
nicht unfrei werden und auch nicht an die Interessen des Staates und der staatlichen
Gemeinschaft gebunden werden. Der Rechtsanwalt solle die Vergütung für seine
Tätigkeit als Teil der Rechtspflege zur Unterstützung des reibungslosen
Rechtsverkehrs, der Wahrung der Grundrechte und des Europarechts und des einfach
gesetzlichen Rechts erhalten.

Für jede Leistung solle eine Gebühr festgelegt werden. So solle eine Besuchsgebühr
bei Betroffenen in staatlicher Obhut, Unterbringung, Psychiatrie, Strafvollzug, Heim
und Abschiebehaft für einen Besuch im Monat für bis zu drei Stunden in Höhe von
20 Euro pro Stunde geleistet werden. Dabei solle der Rechtsanwalt verpflichtet sein,
alleine aufgrund der Mindestvergütung tätig zu werden. Sonstige Leistungen aufgrund
der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAO) oder aufgrund von Verträgen
sollten hiervon unberührt bleiben. Die Prozesskostenhilfe solle auch hiervon unberührt
bleiben.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 16 Mitzeichnern online
unterstützt, und es gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
gemäß den Vorschriften der BRAO der Rechtsanwalt einen freien unabhängigen Beruf
ausübt (§§ 1, 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 BRAO). Diesen Grundsatz der Freiheit der
Advokatur hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt hervorgehoben.
Die Herauslösung des Anwaltsberufs aus beamtenähnlichen Bindungen und seine
Anerkennung als ein vom Staat unabhängiger freier Beruf kann nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts als ein wesentliches Element des Bemühens um
rechtsstaatliche Begrenzung der staatlichen Macht angesehen werden (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1983, 1 BvR 1078/80, Rn. 44 ff.). Eine
staatliche und damit beamtenähnliche Vergütung der Rechtsanwälte stünde hierzu
grundsätzlich im Widerspruch.

Nach Ansicht des Ausschusses ist es auch nicht ersichtlich, weshalb Rechtsanwälte
als freie Unternehmer einer zusätzlichen staatlichen Unterstützung bedürfen. Alleine
der Umstand, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege im Rahmen ihrer
Berufsausübung rechtlichen Bindungen unterliegen, rechtfertigt noch keinen
Vergütungsanspruch gegen den Staat.

Der Rechtsanwalt wird im Verhältnis zu seinem Mandanten regelmäßig auf der
Grundlage eines Dienstvertrags tätig, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum
Gegenstand hat, §§ 611, 675 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aufgrund
dieses Vertragsverhältnisses ist der Anwalt zur Erbringung seiner vertraglich
vereinbarten Dienste verpflichtet, die im Gegenzug mit der Erledigung des Auftrags
oder der Beendigung der Angelegenheit durch den Auftraggeber zu vergüten sind. Die
Höhe der anwaltlichen Gebühren ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich
gesetzlich festgelegt; unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine freie
Vereinbarung der Vergütung zulässig.

Die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes ist regelmäßig der Lebensführung des
einzelnen Bürgers zuzurechnen. Die hierfür entstehenden Kosten können deshalb
grundsätzlich nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Dies würde die finanziellen
Mittel des Staates überfordern. Ist eine Person nicht in der Lage, die mit der
Mandatierung eines Anwalts entstehenden finanziellen Aufwendungen zu tragen, so
kann ihr Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
und vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Demzufolge empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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