Região: Alemanha

Rechtspflege - Schaffung eines Sachverständigengesetzes zur Verbesserung der Begutachtung vor Gericht

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
149 Apoiador 149 em Alemanha

A petição não foi aceite.

149 Apoiador 149 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/05/2019 04:22

Pet 4-18-07-3007-012681 Rechtspflege

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, ein Sachverständigengesetz zur Verbesserung der
Begutachtung vor Gericht zu schaffen.

In diesem Gesetz sollen Aufgabenstellung, Auswahl und Beauftragung von
Sachverständigen, die Prüfung der Unabhängigkeit und Eignung von
Sachverständigen, die Pflichten von Sachverständigen, inhaltliche und formale
Anforderungen an das Gutachten, Rechtsmittel gegen ungeeignete Sachverständige
oder falsche Gutachten, eine Sachverständigenliste sowie zivil- und strafrechtliche
Folgen der Falschbeurkundung geregelt werden.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, es bestehe die Gefahr
von Fehlurteilen, wenn ein Gutachter zu einem unzutreffenden Ergebnis komme.
Bislang werde die Qualifikation von Sachverständigen nicht überwacht. Die Qualität
der Begutachtung vor Gericht müsse verbessert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 149 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Petitionsausschuss zu der
Petition ein Berichterstattergespräch durchgeführt.

Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die Stellungnahme des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages, die unter anderem nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen am 16. März 2016 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und
Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs. 18/9092). Das Plenum des Deutschen
Bundestages befasste sich mit dem sachgleichen Thema und beriet hierüber
ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/183 vom 07.07.2016).

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Gegen einen gerichtlichen Sachverständigen, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein
unrichtiges Gutachten erstellt, können aus § 839a des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) Ansprüche auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens
bestehen, sofern das Urteil auf dem unrichtigen Gutachten beruht; dieser Anspruch
schließt die Zahlung eines Schmerzensgeldes ein, falls ausnahmsweise eines der in
§ 253 Absatz 2 BGB genannten Rechtsgüter (Körper, Gesundheit, Freiheit) durch
das unrichtige Gutachten betroffen ist. Zudem kann ein Sachverständiger, der vor
Gericht uneidlich falsch aussagt, gemäß § 153 des Strafgesetzbuches (StGB) mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Sagt der nach
pflichtgemäßem Ermessen vom Gericht vereidigte Sachverständige
(§§ 402, 391 ZPO) falsch aus, beträgt die Freiheitsstrafe nach § 154 Absatz 1 StGB
nicht unter einem Jahr.

Ein Bedürfnis für die Schaffung eines eigenen Sachverständigengesetzes besteht
aus Sicht des Petitionsausschusses derzeit nicht. Zur weiteren Verbesserung des
Sachverständigenrechts hat der Deutsche Bundestag am 07.07.2016 das Gesetz zur
Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der
Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des
Gerichtskostengesetzes beschlossen. Darin ist unter anderem im Rahmen
richterlichen Ermessens die Anhörung der Parteien vor Beauftragung von
Sachverständigen vorgesehen. Zudem soll der Sachverständige unverzüglich prüfen,
ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. In Kindschaftssachen
sollen Qualifikationsanforderungen für Sachverständige verbindlich vorgegeben, die
Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht begründet und durch
weiterentwickelte Verfahrensvorschriften Verbesserungen für die
Verfahrensbeteiligten erzielt werden. Insoweit ist dem Anliegen der Petition also in
Bezug auf Kindschaftssachen entsprochen worden.

Der Ausschuss hält die nunmehr geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine darüber hinausgehende Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.

Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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