Région: Allemagne
Image de la pétition Rechtssicherheit für Aktionäre - am Beispiel Google-Aktien Split

Rechtssicherheit für Aktionäre - am Beispiel Google-Aktien Split

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Bundestag
139 Soutien

Le pétitionnaire n'a pas soumis/transmis la pétition

139 Soutien

Le pétitionnaire n'a pas soumis/transmis la pétition

  1. Lancé 2014
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Echoué

12/10/2018 à 02:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


28/04/2015 à 17:03

WIR HABEN ES GESCHAFFT – DIE STEUER WIRD ZURÜCKGEZAHLT!!!
Auf den Webseiten von Google wird eine erfreuliche Mitteilung verbreitet:

“Warum wurde auf die Ausgabe der Aktien des Typs „Class C“ am 2. April 2014 in Deutschland dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen?
Nach bisheriger Auffassung der deutschen Finanzverwaltung wurde die am 2. April 2014 ausgegebenen Aktien des Typs „Class C“ als sogenannte Sachdividenden qualifiziert. Daher unterlag die Einbuchung der Aktien des Typs „Class C“ in ein bei einer deutschen Bank geführtes Depot grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug durch die depotführende Bank.”

Mehr: www.sem.berlin/erfolg-google-aktien-steuer-wird-zurueckgezahlt/


04/11/2014 à 16:35

Liebe Unterstützerin, lieber Unterstütze,


ich habe eben ein ausführliches Gespräch mit dem Petitionsausschuss des Bundestages geführt. Den Inhalt will ich hier kurz zusammenfassen, weil er auch Sie direkt betrifft.

Zum Thema Aktienrecht und Besteuerung von Aktiensplits sind insgesamt drei Petitionen beim Bundestag eingegangen. Die erste Petition wurde zur "Leitakte" erklärt und die beiden anderen Petitionen beigefügt.

Nachdem die Ministerien Stellung genommen haben sitzt jetzt der erste Berichterstatter (ein MdB der Regierungsfraktion) an einem Bericht. Danach hat der Berichterstatter der Opposition ebenfalls sechs Wochen Zeit, seinen Bericht zu verfassen.

Danach gehen beide Berichte an den Ausschußdienst des Petitionsausschusses. Von dort geht es dann endlich an den Bundestag.

Obwohl ich seinerzeit darum bat, die Petition auf den Webseiten des Petitionsausschusses des Bundestages zu veröffentlichen, wurde die Petition als "nicht öffentlich" eingestuft. Darauf hin habe ich den Wortlaut auf openPetition veröffentlicht, worauf hin auch Sie unterschrieben haben.

Heute wurde mir mitgeteilt, dass diese 91 Unterstützungen der Petition nicht vom Petitionsausschusses des Bundestages anerkannt werden würden.

Ich konnte jedoch einen Weg verabreden, wie Ihre Unterschrift dennoch ein Teil der Petition an den Petitionsausschusses des Bundestages werden kann.

Bitte kopieren Sie den Text de Petition und faxen ihn gemeinsam mit Ihrer Adresse und Unterschrift an die Faxadresse des Petitionsausschusses des Bundestages:

Vielleicht ist es sinnvoll, sich auch noch einmal auf die Leitakte zu beziehen. Sie läuft unter folgendem Aktenzeichen: 2-18-08-61-10-007001

Faxnummer des Petitionsausschusses des Bundestages: 030 - 227 36130

Ich bedauere sehr, dass es keinen einfacheren Weg als diesen gibt. Gleichzeitig hoffe ich aber auch, dass Sie ein Faxgerät in der Nähe habe.

Über den weiteren Verlauf, Mitteilungen oder Meldungen halte ich Sie auf der Webseite sem.berlin/ auf dem Laufenden.

Viele Grüße, Felix Mühlberg


04/11/2014 à 16:29

Liebe Unterstützerin, lieber Unterstütze,


ich habe eben ein ausführliches Gespräch mit dem Petitionsausschuss des Bundestages geführt. Den Inhalt will ich hier kurz zusammenfassen, weil er auch Sie direkt betrifft.

Zum Thema Aktienrecht und Besteuerung von Aktiensplits sind insgesamt drei Petitionen beim Bundestag eingegangen. Die erste Petition wurde zur "Leitakte" erklärt und die beiden anderen Petitionen beigefügt.

Nachdem die Ministerien Stellung genommen haben sitzt jetzt der erste Berichterstatter (ein MdB der Regierungsfraktion) an einem Bericht. Danach hat der Berichterstatter der Opposition ebenfalls sechs Wochen Zeit, seinen Bericht zu verfassen.

Danach gehen beide Berichte an den Ausschußdienst des Petitionsausschusses. Von dort geht es dann endlich an den Bundestag.

Obwohl ich seinerzeit darum bat, die Petition auf den Webseiten des Petitionsausschusses des Bundestages zu veröffentlichen, wurde die Petition als "nicht öffentlich" eingestuft. Darauf hin habe ich den Wortlaut auf openPetition veröffentlicht, worauf hin auch Sie unterschrieben haben.

Heute wurde mir mitgeteilt, dass diese 91 Unterstützungen der Petition nicht vom Petitionsausschusses des Bundestages anerkannt werden würden.

Ich konnte jedoch einen Weg verabreden, wie Ihre Unterschrift dennoch ein Teil der Petition an den Petitionsausschusses des Bundestages werden kann.

Bitte kopieren Sie den Text de Petition und faxen ihn gemeinsam mit Ihrer Adresse und Unterschrift an die Faxadresse des Petitionsausschusses des Bundestages:

Vielleicht ist es sinnvoll, sich auch noch einmal auf die Leitakte zu beziehen. Sie läuft unter folgendem Aktenzeichen: 2-18-08-61-10-007001

Faxnummer des Petitionsausschusses des Bundestages: 030 - 227 36130

Ich bedauere sehr, dass es keinen einfacheren Weg als diesen gibt. Gleichzeitig hoffe ich aber auch, dass Sie ein Faxgerät in der Nähe habe.

Über den weiteren Verlauf, Mitteilungen oder Meldungen halte ich Sie auf der Webseite sem.berlin/ auf dem Laufenden.

Viele Grüße, Felix Mühlberg


06/06/2014 à 14:36

Sehr geehrte Frau G.,

wie in unserem Telefongespräch vereinbart, sende ich Ihnen noch einmal meine Anfrage zur Nichtöffentlichmachung meiner Petition, unter Ihrer Aktennummer Pet-2-18-08-763-007179.

Sie schreiben, dass gemäß Ihrer Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen Nr. 3, Ziffer 7.1 (4), eine Veröffentlichung wegen der Verletzung Rechte Dritter nicht möglich sei.

Dabei beziehen Sie sich wohl auf Punkt 3h: „h) geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen (z.B. durch Namensnennung) eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;“

Es liegt hier jedoch keine Namensnennung von Personen vor, deren Persönlichkeitsrechte daher auch nicht angegriffen werden. Auch eine Produktbewerbung oder anderweitige Werbung findet nicht statt.

Leider ist aus dem Telefongespräch nicht hervor gegangen, auf welches Gesetz Sie sich bei dem angeblichen Namensrechtsverstoß beziehen. Die bloße Namensnennung eines Unternehmens ist doch nicht automatisch ein Verstoß gegen die Namensrechte. Dann dürft doch in der Öffentlichkeit niemand mehr „Google“ sagen dürfen, ohne Gefahr zu laufen, von Google verklagt zu werden.

Die Nichtveröffentlichung meiner Petition ist ein massiver Eingriff in mein Petitionsrecht. Daher bitte ich Sie erneut, mir ausführlich zu schildern, auf welche Rechtsprechung Ihre Einschätzung eines Namensrechtsverstoßes basiert. Welches konkrete Gesetz haben Sie dabei vor Augen?

Bitte berücksichtigen Sie dabei auch, dass es sich bei der Petition nicht um eine Beschwerde über Google handelt. Vielmehr wird die Praxis Deutscher Banken beklagt, von denen jedoch keine konkreten Namen aufgeführt werden. Als Google-Aktionär sollte ich wohl das Recht haben, mich Google-Aktionär nennen zu dürfen, ohne die Namensrechte von Google zu verletzen. Der Name Google fällt in diesem Zusammenhang lediglich um die Besteuerung der Aktie. Dabei werden weder Google noch die Geschäftspraktiken von Google diskreditiert. Ich erschaffe mir auch keinen Wettbewerbsvorteil oder stehe mit meinem Geschäftsbetrieb in Konkurrenz zu Google. Es werden also keine Interessen von Google verletzt.

In § 12 des BGB, Abs. 1 heißt es:
„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

Daher bitte ich Sie noch einmal, meine Petition auf den entsprechenden Seiten des Bundestages öffentlich zu machen. Ich darf Sie ferner darauf hinweisen, dass eine gleichlautende Petition auch an anderer Stelle veröffentlicht wurde, ohne dass der Seitenbetreiber die Gefahr einer Namensrechtverletzung befürchtet hat. Und auch Google Inc. hat sich nicht über einen möglichen Namensrechtsverstoß n dieser Angelegenheit bei mir beschwert, bzw. Rechtsmittel eingelegt.
(www.openpetition.de/petition/online/rechtssicherheit-fuer-aktionaere-am-beispiel-google-aktien-split )

Über eine zeitnahe Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.

Können Sie mir schon etwas über den Fortgang der Ereignisse im Zusammenhang mit meiner Petition berichten?

Mit freundlichen Grüßen, Felix Mühlberg

PS. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass der Link auf Ihrer Webseite zum Richtlinien-PDF falsch ist (www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a02/grundsaetze/verfahrensgrundsaetze/260564).


06/06/2014 à 14:35

Am 6. Juni führte ich ein Gespräch mit einer Oberamtsrätin, warum meine Petitionsrechte so massiv beschnitten würden, und die Petition nicht öffentlich gemacht werden würde.
Die Antwort entsprach den Inhalten des Briefes. Wir verabredeten, dass ich diese Frage noch einmal schriftlich an das Referat richten solle.
Gleichzeitig wurde mir mitgeteilt, dass die Petition an das Finanzministerium weitergeleitet wurde und eine Antwort von dort ausstehen würde.


06/06/2014 à 14:32

Am 12. Mai hat das vorgeschaltete Referat Pet 2 eine Zwischenmitteilung an mich gesandt. Darin heißt es sinngemäß, dass die eingereichte Petition nicht öffentlich gemacht werden könne. Der Grund: gemäß der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen Nr. 3, Ziffer 7.1 (4), eine Veröffentlichung wegen der Verletzung Rechte Dritter nicht möglich sei.


04/05/2014 à 23:05

falsches Textelement
Neuer Petitionstext: Der Deutsche Bundestag möge beschließen… Stoppt die Praxis deutscher Banken, Steuern zu deklarieren und diese gleichzeitig von ihren Kundenkonten abzubuchen. Steuerbescheide sind mit Rechtsmitteln anfechtbar und zögern Steuerzahlungen hinaus. Mit der Praxis der Banken wird den Bürgern ein wichtiges Recht genommen, das Recht auf Schutz des Eigentums. Rechtsmittel werden entzogen, die eine Schädigung ihres Kapitals durch fiskalische Fehleinschätzungen verhindert hätten.

Im April haben deutsche Banken über eine Milliarden Euro von den Konten ihrer Kunden abgebucht. Dabei rutschten viele Konten in die Dispolinie. Dazu berechtigt fühlten sie sich aufgrund einer Empfehlung des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. Dieser Verein erklärte, dass der erfolgte Google-Aktiensplit als „Dividendenausschüttung durch Ausgabe von Aktien eines Spin-Off der Google“ zu bewerten sei. Die Einschätzung des Vereins ist haltlos.
Alle Infos unter: www.sem.berlin/google-aktiensplit-2014/

Forderungen an den Petitionsauschuss des Bundestages
1. Die Empfehlung einer Steuerwirksamkeit muss vom Bundesministerium der Finanzen ausgesprochen werden und nicht von einem Bankenverein.
2. Die Banken müssen ihre Praxis stoppen, sofort Steuern von den Kundenkonten abzubuchen. Sie müssen verpflichtet werden, Kunden ihr Optionsrecht mitzuteilen.
3. Der Gesetzgeber muss Rechtsgrundlagen schaffen, die eine vermögensschützende Praxis bei der Kapitalertragsteuererhebung absichern. Neue Begründung: Der Deutsche Bundestag möge beschließen… Banken definieren unter sich im Bundesverband deutscher Banken e.V., die Besteuerung von Vorgängen am Kapitalmarkt. Und niemand kontrolliert diesen Prozess. Die Banken übernehmen diese Empfehlungen für die Ausführung eines Steuerabzuges bei ihren Depotkunden.
1. Die Empfehlung einer Steuerwirksamkeit muss vom Bundesministerium der Finanzen ausgesprochen Banken führen sofort die so deklarierten Steuern von den Depotkonten ihrer Kunden ab. Selbst müssen sie den Betrag jedoch erst zur Mitte des nächsten Monats deklarieren.
werden und Ob die entnommene Steuer überhaupt gerechtfertigt ist, darum können sich später die Finanzämter mit den Steuerbürgern vor Gericht streiten. Die Banken haben ihren Schnitt gemacht. Und auch den Finanzämtern ist dieses Verfahren nicht von einem Bankenverein. unangenehm.
2. Die Steuerbescheide können mit Rechtsmitteln angefochten werden und zögern die Steuerzahlung hinaus. Mit der Praxis der Banken müssen ihre Praxis stoppen, sofort Steuern von wird den Kundenkonten abzubuchen. Sie müssen Bürgern ein wichtiges Recht genommen, das Recht auf Schutz des Eigentums. Ihnen werden Rechtsmittel entzogen, die eine Schädigung ihres Kapitals durch fiskalische Fehleinschätzungen verhindert hätten.
verpflichtet werden, Kunden ihr Optionsrecht mitzuteilen.
3. Der Gesetzgeber Im Fall der Bewertung des Google Aktien Splits im April 2014 haben die Banken bis zur April-Steuererklärung am 10. Mai Zeit, das eingezogene und geparkte Geld ihren Kunden abgebucht und zwischengeparkt . Das Gesamtvolumen muss Rechtsgrundlagen schaffen, die mehr als eine vermögensschützende Praxis bei der
Kapitalertragsteuererhebung absichern. Milliarden Euro betragen. Zusätzlich kommen Einnahmen aus Bearbeitungsgebühren und Überziehungszinsen hinzu. Im schlimmsten Fall mußten Google-Aktionäre einen Teil ihrer Aktien verkaufen.


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