Περιοχή: Γερμανία

Rechtsstellung der Beamten - Zeitnahe Übertragung der Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes auch für Beamte

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
35 Υποστηρικτικό 35 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

35 Υποστηρικτικό 35 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:56 μ.μ.

Pet 1-18-06-2010-015858

Rechtsstellung der Beamten


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – als
Material zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Neuregelungen des Gesetzes zur besseren
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in vollem Umfang zeitnah auf die
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten zu übertragen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BGBl. I S. 2462) für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer u. a. Regelungen geschaffen habe, wonach diese zehn
Arbeitstage Sonderurlaub zur Regelung der Pflege von nahen Angehörigen nehmen
können. Ferner seien Regelungen getroffen worden, wonach Arbeitnehmer zwecks
Finanzierung der Freistellung im Rahmen einer Pflegezeit ein zinsloses Darlehen in
Anspruch nehmen können. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte existiere
jedoch bisher lediglich die Regelung des § 92 Bundesbeamtengesetz (BBG), wonach
diese unbezahlten Sonderurlaub zur Pflege eines nahen Angehörigen beanspruchen
können. Mit der Petition wird daher angeregt, die o. g. begrüßenswerten
Neuregelungen des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
Beruf aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf die Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten zu übertragen, damit diese zur Regelung der Pflegesituation von
nahen Angehörigen ebenfalls eine entsprechend bezahlte Freistellung erhalten und
zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts ein zinsloses Darlehen in Anspruch
nehmen können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 35 Mitzeichnungen und 15 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass für die Beamtinnen und
Beamten des Bundes neben der Regelung nach § 92 BBG seit 2013 die Möglichkeit
besteht, nach § 92a BBG Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen.
Familienpflegezeit kann nach dieser Vorschrift auf Antrag für die Dauer von
längstens 48 Monaten zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in
häuslicher Umgebung bewilligt werden, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe
entgegenstehen. Dabei wird in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten Dienst
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens
15 Wochenstunden geleistet. In der Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie
die Pflegephase, wird Dienst mit einer Arbeitszeit geleistet, die mindestens der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegephase geleistet
worden ist. Für den Zeitraum der Pflegephase wird zusätzlich zu den Dienstbezügen
ein Vorschuss gewährt, der in der Nachpflegephase mit den laufenden
Dienstbezügen verrechnet wird. Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von
Familie, Pflege und Beruf wird nunmehr ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit
eingeführt. Der Ausschuss stellt fest, dass seitens des Bundesministeriums des
Innern (BMI) geplant ist, diesen Anspruch auch auf die Beamtinnen und Beamten
des Bundes zu übertragen.
Darüber hinaus haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1
Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen, wenn
dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut
aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine
pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Während dieser Zeit wird eine
Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) gezahlt, die etwa 90 Prozent des
Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt beträgt.
Die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte,
Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrIV) sieht

bislang nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nur bei schwerer Erkrankung eines im
Haushalt des Beamten lebenden Angehörigen einen Anspruch auf einen Arbeitstag
Sonderurlaub im Urlaubsjahr vor (bei Kindern unter zwölf Jahren bis zu vier
Arbeitstage im Urlaubsjahr, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SUrIV). Eine weitere
Sonderurlaubsgewährung aus wichtigen persönlichen Gründen über die
vorgenannten hinaus steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, sofern
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 12 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz SUrIV).
Vor dem Hintergrund der weiteren Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und
Familie sollen ausweislich der Stellungnahme der Bundesregierung auch
Beamtinnen und Beamte im Bundesdienst kurzfristig diese Freistellung in Anspruch
nehmen können. Im Vorgriff auf eine Änderung der Sonderurlaubsverordnung wird
den obersten Bundesbehörden in einem Rundschreiben des BMI empfohlen,
Beamtinnen und Beamten des Bundes in Fällen der Akutpflege naher Angehöriger
auf Antrag bereits jetzt nach § 12 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz SUrIV Sonderurlaub
unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu 9 Arbeitstagen zu gewähren. Eine
ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen im
Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ist dem Sonderurlaubsantrag
beizufügen.
Ebenfalls neu ist nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege
und Beruf, dass Beschäftigte, die Freistellungen aufgrund des
Familienpflegezeitgesetzes bzw. des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen, zur
besseren Absicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf Förderung durch
Gewährung eines zinslosen Darlehens erhalten. § 7 Bundesbesoldungsgesetz sieht
bislang bei Familienpflegezeit nach § 92a BBG einen Vorschuss auf die
Dienstbezüge vor. Auch hier wird derzeit vom BMI geprüft, wie die Neuregelung
wirkungsgleich auf die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in der Besoldung
übertragen werden kann.
Abschließend hebt der Ausschuss hervor, dass die weitere Verbesserung der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie den Zielen entspricht, die die Bundesregierung
in ihrer Demografiestrategie auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes als
attraktiver und moderner Arbeitgeber verfolgt. Zu der in diesem Sinne intendierten
Übertragung der Regelungen auf den Beamtenbereich ist seitens des BMI ein
entsprechendes Gesetzesvorhaben geplant, das im zweiten Halbjahr 2015 in Angriff
genommen werden soll.

Bis zu einer Übertragung der Regelungen auf den Beamtenbereich durch Gesetz
bzw. Verordnung haben die obersten Bundesbehörden in Form eines
Rundschreibens des BMI Hinweise erhalten, wie sie im Vorgriff auf eine gesetzliche
Regelung mit Anträgen verfahren sollen.
Der Petitionsausschuss begrüßt aus Gleichbehandlungsgründen ausdrücklich die
beabsichtigte Übertragung der neuen Regelungen auf den Bereich der
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss ferner darauf aufmerksam, dass
auch der Bundesrat die Bundesregierung in seiner Stellungnahme zu dem
Gesetzentwurf aufgefordert hat, die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
entsprechend den Grundsätzen der Gleichbehandlung in den Berechtigtenkreis zum
Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes unter Beachtung der im Beamtenbereich
geltenden sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten einzubeziehen (vgl.
Drucksache 18/3124, S. 54). Die genannte Drucksache kann im Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner
Prüfung, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern –
als Material zu überweisen, damit sie in die Vorbereitung des angekündigten
Gesetzentwurfs einbezogen wird.

Begründung (PDF)


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