Rajon : Gjermania

Rechtsstellung der Soldaten - Änderung des BGleiG (Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2018
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

12.10.2019, 04:25

Pet 4-19-14-51-002526 Rechtsstellung der Soldaten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
sowie das Bundesgleichstellungsgesetz so abzuändern, dass es auch für männliche
Soldaten und Beamte möglich ist, als Gleichstellungsbeauftragter gewählt zu werden
bzw. die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten zu wählen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es nicht mit
Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei, wenn (männliche) Soldaten
oder Beamte nur die Möglichkeit hätten, eine durch Dritte gewählte (weibliche)
Gleichstellungsbeauftragte zu akzeptieren. Wenn Soldaten oder Beamte ein Anliegen
im Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten haben, so sollte ihnen auch die
Möglichkeit zukommen die Person zu wählen, die nach ihrem Dafürhalten am ehesten
für die Durchsetzung ihrer Belange geeignet ist. Der Petent hält die aktuelle
Gesetzeslage für undemokratisch und für die Gleichberechtigung zwischen Mann und
Frau für nicht dienlich.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 43 Mitzeichnungen und vier Diskussionsbeiträge vor.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Zwecksetzung des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiG) und des Bundesgleichstellungsgesetzes
(BGleiG) die Gleichstellung von Mann und Frau sowie die Beseitigung bestehender
und die Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts ist. Durch
die Gesetze wird der verfassungsrechtliche Auftrag aus Artikel 3 Absatz 2 GG
umgesetzt.

Das Gleichberechtigungsgebot des Artikel 3 Absatz 2 GG berechtigt den
Gesetzgeber, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch
begünstigende Regelungen auszugleichen. Dem Gesetzgeber verbleibt also eine
Ausgestaltungsbefugnis, wie die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern zu fördern und wie auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hinzuwirken sei (vgl. BVerfGE 109, 64, 90).

Im Bereich des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes ist wichtiges Ziel
die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Soldatinnen in den einzelnen gesetzlich
definierten Bereichen. Sie sind unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil in der Laufbahn des
Sanitätsdienstes unter 50 Prozent und in den übrigen Bereichen unter 15 Prozent liegt.
Trotz Öffnung aller Laufbahnen für Soldatinnen sind diese generell deutlich
unterrepräsentiert.

Obwohl Soldaten in den Schutzbereich des SGleiG einbezogen sind, dominieren nach
wie vor die Bestrebungen zur Beseitigung der weiterhin bestehenden
Unterrepräsentanz und Benachteiligung von Soldatinnen bei der Umsetzung des
staatspolitischen Ziels der Gleichberechtigung der Geschlechter. Im Hinblick auf die
dadurch bedingte hohe frauenspezifische Ausrichtung der Aufgabenstellung der
militärischen Gleichstellungsbeauftragten ist die geschlechtsbezogene Festlegung
sowohl für die Kandidatur (passives Wahlrecht) als auch für die Wahlberechtigung
(aktives Wahlrecht) sachlich notwendig und zulässig, zumal zu erwarten ist, dass sich
die Soldatinnen mit ihren Anliegen von einer Person desselben Geschlechts besser
vertreten fühlen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das im SGleiG normierte
Benachteiligungsverbot vor, weil in diesem Zusammenhang das Geschlecht der
Gleichstellungsbeauftragten wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit bzw. der
Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche
Anforderung darstellt und somit eine Rechtfertigung im Sinne des § 8 SGleiG. Der
Ausschuss vermag darin keine Diskriminierung von Soldaten zu erkennen.

Das SGleiG beruht inhaltlich auf dem BGleiG und wurde lediglich inhaltlich modifiziert,
um den Besonderheiten der militärischen Organisationsstruktur und Personalführung
Rechnung zu tragen (Bundestags-Drucksache 15/3918, Seite 15). Die Ausführungen
zur gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis sowie der frauenspezifischen
Ausrichtung, die eine Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts
rechtfertigen, beanspruchen demnach ebenfalls Gültigkeit für das BGleiG.

Das Anliegen des Petenten war bereits Inhalt von Petitionen vergangener
Wahlperioden. An der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat sich diesbezüglich
nichts geändert.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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