Région: Allemagne

Rechtsstellung der Soldaten - Gleichbehandlung von in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten (auf Grund von Personalanpassungsmaßnahmen) in Fragen des Versorgungsausgleichs/Hinzuverdienstes

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
1 051 Soutien 1 051 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

1 051 Soutien 1 051 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

14/10/2016 à 04:22

Pet 1-18-14-51-022525



Rechtsstellung der Soldaten



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass Berufssoldaten, die aufgrund von

Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand getreten sind, in Fragen des

Versorgungsausgleichs und Hinzuverdienstes gleich behandelt werden wie

diejenigen, die durch das Attraktivitätsgesetz begünstigt werden.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages

veröffentlicht wurde, liegen 1.051 Mitzeichnungen und 61 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle angeführten Gesichtspunkte

einzeln eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen angeführt, dass die Entlassung

von Berufssoldaten aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen

(§ 1 Personalanpassungsgesetz) aus dienstlichem Interesse erfolge und nicht

lediglich eine Entscheidung auf persönlichen Antrag des Berufssoldaten darstelle.

Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) betone, dass keine

Schlechterstellung gegenüber „Normalentlassungen“ erfolge. Das Bundeswehr-

Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) benachteilige jedoch die Soldaten, die

aufgrund von Strukturgründen in den Ruhestand gingen. Der vom Bundestag

beabsichtigte Abbau von Überhangpersonal könne mit dem BwAttraktStG nicht

erreicht werden.

Auch Soldaten, die nach traumatischen Erlebnissen in den Auslandseinsätzen vom

Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (BWRefBeglG) Gebrauch

gemacht hätten, würden nun im Nachhinein „bestraft“. Auch der Wehrbeauftragte des

Deutschen Bundestages habe in einer Expertenanhörung im

Verteidigungsausschuss am 25. Februar 2015 die herrschende soziale



Ungerechtigkeit betont. Diese könne, insbesondere hinsichtlich der Regelungen zum

Versorgungsausgleich, so nicht hingenommen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Der Ausschuss weist einführend darauf hin, dass aufgrund der Neuausrichtung der

Bundeswehr eine Reduzierung und Umstrukturierung der militärischen und zivilen

Personalsituation erforderlich ist. Die zur Verringerung und Verjüngung des

Personals der Bundeswehr notwendigen Regelungen wurden im Rahmen des

BwRefBeglG mit dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz

(Artikel 1 BwRefBeglG) geschaffen. Die vorzeitige Versetzung des Berufssoldaten in

den Ruhestand kommt demnach nur dann in Betracht, wenn eine

Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst oder der Privatwirtschaft nicht erreicht

werden kann.

Ferner kann die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nur auf Antrag und damit

auf freiwilliger Basis erfolgen. Der Ausschuss stellt klar, dass die Entscheidung über

den Antrag sodann auf der Grundlage des dienstlichen Interesses erfolgt. Aus den

Antragstellern wählt der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen den

Berechtigten aus.

Sofern die in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Berufssoldaten das

50. Lebensjahr (Berufsunteroffiziere) bzw. das 52. Lebensjahr (Berufsoffiziere) nicht

erreicht haben, bekommen sie die Versorgungsleistung in Höhe der bis dahin

erworbenen Anwartschaften und eine steuerpflichtige Ausgleichszahlung von

10.000 Euro für jedes Jahr vor dem frühestmöglichen regulären

Zurruhesetzungszeitpunkt. Die Gruppe der Berufssoldaten, die bereits das 50. bzw.

52. Lebensjahr erreicht haben, beziehen die Versorgung, die ihnen bei regulärem

Ausscheiden zugestanden hätte.

Die mit der Petition hervorgebrachte Einschätzung der Ungleichbehandlung

hinsichtlich des Hinzuverdienstes teilt der Ausschuss nicht. Mit Einführung des

BwAttraktStG entfällt die Anrechnung privatwirtschaftlich erzielter Einkünfte bis zum

Ende des Monats, in dem pensionierte Berufssoldaten die Altersgrenze für



Bundespolizeivollzugsbeamte (derzeit 60 Jahre plus neun Monate, schrittweise

ansteigend auf 62 Jahre) erreichen. Bis zum Zeitpunkt des Erreichens der

allgemeinen Altersgrenze für Beamte (derzeit 65 Jahre, schrittweise ansteigend auf

67 Jahre) wird eine Anrechnung wieder vorgenommen. Im Fall der Zurruhesetzung

nach dem BwRefBeglG ist für die Anrechnungsfreiheit des Hinzuverdienstes

hingegen keine zeitliche Begrenzung vorgesehen, sodass hier die mit der Petition

geforderte Anpassung an das BwAttraktStG zu einer Verschlechterung führen würde.

Der Ausschuss merkt an, dass hinsichtlich des Versorgungsausgleichs im

BwAttraktStG eine Ausnahmeregelung zum Normalfall geschaffen wurde, um die

soldatenspezifischen Nachteile aufgrund der besonderen Altersgrenzen für

geschiedene Berufssoldaten auszugleichen. Demnach werden Berufssoldaten im

Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund der für sie

geltenden besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 Soldatengesetz

wesentlich früher in den Ruhestand versetzt.

Grundsätzlich werden beim Versorgungsausgleich die Versorgungsbezüge des

ausgleichpflichtigen Ehegatten unmittelbar nach Wirksamkeit der den

Versorgungsausgleich regelnden familiengerichtlichen Entscheidung gekürzt. Das

BwAttraktStG sieht hingegen vor, dass der Zeitpunkt des Beginns des

scheidungsbedingten Versorgungsverkürzung der Berufssoldaten, die wegen

Überschreitens der für die festgesetzten besonderen Altersgrenzen zwangsweise in

den Ruhestand versetzt werden, bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenzen

für Bundespolizeivollzugsbeamte hinausgeschoben wird. Voraussetzung ist, dass

aus dem Versorgungsausgleich keine Leistungen gewährt werden, also der

ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartner noch keine Rente oder Pension

bezieht.

Mit dieser Ausnahmeregelung sollen die unvermeidbaren Nachteile ausgeglichen

werden. Insofern besteht hier ein Unterschied zu einer Zurruhesetzung nach dem

BwRefBeglG, da diese auf freiwilliger Basis erfolgt. Die Berufssoldaten, die sich auf

diese Möglichkeit berufen, können vorher im Rahmen einer Versorgungsauskunft

ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind. Sie können

die Entscheidung nicht darauf stützen, dass sich die Rechtslage zukünftig zu ihren

Gunsten ändern wird.

Die Ausnahme der dienstunfähigen Berufssoldaten von den Regelungen des

BwAttraktStG erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses, unerwünschte

Frühpensionierungen zu vermeiden. Zudem ist hier der Gesichtspunkt der



Gleichbehandlung zu dienstunfähigen Beamten/-innen bzw.

Erwerbsunfähigkeitsrentner/-innen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu

berücksichtigen.

Zusammenfassend merkt der Ausschuss abschließend an, dass mit den

Neuregelungen des BwAttraktStG Verbesserungen für die Zukunft bezweckt sind, die

einen anderen Personenkreis ansprechen. Die Neuregelungen beziehen sich neben

den genannten Sachgebieten unter anderem auf Erhöhungen einer Vielzahl von

Zulagen, die nur von aktiven Soldaten in Anspruch genommen werden können.

Hiervon sind die vorzeitig ausgeschiedenen Berufssoldaten ebenso ausgenommen.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen und der intensiven Behandlung der

Gleichbehandlungsgesichtspunkte während der Ressortberatungen zum

BwAttraktStG erkennt der Petitionsausschuss keinen weiteren parlamentarischen

Handlungsbedarf. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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