Región: Alemania

Rechtsstellung der Soldaten - Übernahme von Zeitsoldaten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 Apoyo 51 En. Alemania

No se aceptó la petición.

51 Apoyo 51 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 12:59

Pet 1-18-14-51-029794Rechtsstellung der Soldaten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Zeitsoldaten zu den gleichen Bedingungen
wie andere Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden.
Zu dieser auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 51 Mitzeichnungen und 25 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass länger
dienende Zeitsoldaten – anders als Beamte des mittleren Dienstes – nach Ablauf ihrer
Verpflichtungszeit entlassen werden, ohne in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
übernommen zu werden. Dies sei den Soldaten gegenüber undankbar, die ihr Leben
für ihr Heimatland riskiert hätten und die nach Ablauf ihrer Verpflichtungszeit wieder in
den freien Arbeitsmarkt entlassen würden. Zudem investiere das Bundesministerium
der Verteidigung so unnötig oft in Ausbildungen, da gut ausgebildete Soldaten nach
ihrer Verpflichtungszeit durch neue unausgebildete Soldaten ersetzt würden. Die
Kosten hierfür würden bei unmittelbarer Verpflichtung der Zeitsoldaten auf Lebenszeit
wegfallen und die geforderte Sollstärke würde erreicht werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Ausschuss weist einführend darauf hin, dass die Hinweise des Petenten auf
beamtenrechtliche Rechtsnormen (z. B. § 4 des Beamtenstatusgesetzes) im Hinblick
auf eine Benachteiligung von Soldatinnen und Soldaten im Vergleich mit Beamtinnen
und Beamten unbegründet sind.
Beide öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse haben Gemeinsamkeiten,
aber auch fundamentale Unterschiede. Beamtenverhältnisse sind nach dem
Grundgesetz unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln (Artikel 33 Absatz 5 des
Grundgesetzes). Der Gesetzgeber ist danach gehalten, Beamtinnen und Beamte für
die Wahrnehmung von Daueraufgaben als Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit zu
verwenden. Eine befristete Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auf Ausnahmen
beschränkt. Ein „Berufssoldatentum“ sieht das Grundgesetz nicht vor.
Die dahingehende Differenzierung im Hinblick auf die Ausgestaltung als
berufslebenslanges öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ist sachgerecht
und weiterhin geboten. Der Status Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit stellt in den
Streitkräften der Bundeswehr den Regelstatus dar. Grund hierfür ist das Erfordernis
eines in der Altersstruktur ausgewogen zusammengesetzten militärischen
Personalkörpers im Altersband hoher körperlicher Leistungsfähigkeit. Dies ist keine
Besonderheit der Streitkräfte der Bundeswehr, sondern galt bereits in früheren
deutschen Streitkräften. Für Unteroffiziere der Reichswehr bestimmten § 19 Absatz 1
und § 20 des Wehrgesetzes 1921 eine grundsätzliche 12-jährige Dienstzeit. Der
Soldatenberuf wurde in der Laufbahn der Unteroffiziere grundsätzlich nicht als
Lebensberuf, sondern als „Durchgangsberuf“ qualifiziert. Bei der Schaffung des
Soldatengesetzes (1955) wurde daher die Möglichkeit einer zeitlich befristeten
Berufung in das Soldatenverhältnis als selbstverständlich vorausgesetzt.
Der Ausschuss merkt weiterhin an, dass aus dem Kreis der Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit nach den Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung bedarfsgerecht
im Rahmen einer Bestenauslese die für eine Übernahme in das Dienstverhältnis einer
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu übernehmenden Soldatinnen und
Soldaten ausgewählt werden. Der überwiegende Teil der Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit scheidet in der Tat nach Ablauf der Verpflichtungszeit aus dem
Wehrdienstverhältnis aus. Mit Blick auf die oben dargelegten Besonderheiten ist dies
für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher aus den genannten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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