Regija: Njemačka

Rechtsstellung der Soldaten - Wählbarkeit von Gleichstellungsbeauftragten unabhängig vom Geschlecht

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
259 259 u Njemačka

Peticija je odbijena.

259 259 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:10

Pet 1-18-14-51-000399

Rechtsstellung der Soldaten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Soldatinnen
und Soldaten gefordert. Mit Bezug auf die europäische Direktive zur
Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsleben soll künftig eine/ein
Gleichstellungsbeauftragte/r auch von Soldaten gewählt werden können.
Zu dieser Thematik liegt dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 259 Mitzeichnungen und
14 Diskussionsbeiträgen vor. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
alle Aspekte gesondert eingegangen werden kann.
Im Wesentlichen wendet sich die Petition gegen die in den §§ 16, 16a - 16c des
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiG) enthaltenen Regelungen
zur Wahlberechtigung, nach denen ausschließlich Soldatinnen für das Amt der
militärischen Gleichstellungsbeauftragten wahlberechtigt und wählbar sind. Zur
Begründung des Anliegens wird ausgeführt, diese gesetzlichen Regelungen seien
sowohl mit der Zielsetzung des § 1 SGleiG als auch mit dem Grundsatz der
Gleichbehandlung von Mann und Frau aus Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nicht
vereinbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Nach Auffassung des Ausschusses verstößt das Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetz nicht gegen geltendes Recht, auch besteht kein
Widerspruch hinsichtlich einzelner Vorschriften. Das Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetz dient gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 SGleiG der
Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie der Beseitigung
bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des
Geschlechts und knüpft somit an den Begriff der Gleichstellung in Artikel 3
Abs. 2 GG an. Die Umsetzung des Staatsziels der Gleichstellung für Soldatinnen und
Soldaten wird somit durch das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz in
seinem Geltungsbereich garantiert.
Als ein Instrument zur Erreichung der Gleichstellung sieht das Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetz in § 1 Abs. 1 S. 2 SGleiG die Förderung von
Soldatinnen vor, um zumindest langfristig die Unterrepräsentanz von Frauen in den
einzelnen, gesetzlich definierten Bereichen zu beseitigen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Beschränkung des aktiven und passiven
Wahlrechts auf Frauen gemäß §§ 16, 16a – 16c SGleiG i. V. m. § 3 der
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV) zu sehen.
Diese Regelung verfolgt primär das Ziel, bestehende Nachteile wegen des
Geschlechts zu kompensieren.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses ist es sachgerecht, nicht nur die
Wählbarkeit als Gleichstellungsbeauftragte, sondern auch die Ausübung des aktiven
Wahlrechts auf Soldatinnen zu beschränken. Auf Grund der hohen
frauenspezifischen Ausrichtung der Aufgabenstellung der militärischen
Gleichstellungsbeauftragten ist die geschlechtsbezogene Festlegung für die
Kandidatur sachlich zwingend und zulässig. In diesem Zusammenhang geht der
Ausschuss davon aus, dass sich Soldatinnen mit ihren (zum Teil spezifischen)
Problemen bei einer Person gleichen Geschlechts besser aufgehoben und vertreten
fühlen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
in § 1 Abs. 1 SGleiG nicht gegeben ist. Das Geschlecht der
Gleichstellungsbeauftragten stellt wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit bzw. der
Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche
Anforderung dar und ist somit als Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 8
Abs. 1 Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz anzusehen.

Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Ausschuss daher keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen und das Anliegen der Petition
angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht zu unterstützen. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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