Rechtsstellung der Soldaten - Zeugnisverweigerungsrechte für Vertrauenspersonen von Soldaten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
1.674 Unterstützende 1.674 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

1.674 Unterstützende 1.674 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 1-17-14-51-046448Rechtsstellung der Soldaten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Verteidigung – als
Material zu überweisen, soweit es um die Überarbeitung der Dienstvorschrift zur
Verdeutlichung der Funktion der Vertrauensperson im Rahmen eines
Wehrdisziplinarverfahrens geht, und
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird u. a. gefordert, dass die Vertrauensperson der Soldaten ein
Zeugnisverweigerungsrecht in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung erhält.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der
Vertrauensperson bei den Soldaten eine besondere Bedeutung zukomme. Sie diene
als Anlaufpunkt zur Lösung verschiedener Probleme. Der Begriff „Vertrauensperson“
impliziere, dass die geführten Gespräche nicht in einem etwaigen Gerichtsverfahren
gegen den betroffenen Soldaten verwendet werden könnten. Soldaten seien nicht
genügend im Disziplinarrecht ausgebildet bzw. darauf hingewiesen worden, dass
einer Vertrauensperson kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe und sie als Zeuge
vernommen werden könne. Gerade in Auslandseinsätzen müsse man darauf
vertrauen können, dass die mit der Vertrauensperson geführten Gespräche
vertraulich blieben. Ansonsten stünde ein Soldat bei etwaigen Problemen im
Dienstbetrieb alleine da.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht,
dem Ausschuss liegen 1.674 Mitzeichnungen und 158 Diskussionsbeiträge vor. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
zunächst fest, dass Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht
zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Personen im Sinne des
§ 53 Strafprozessordnung gehören. Hiernach fungiert eine Vertrauensperson als
Mittler zwischen den Soldatinnen und Soldaten einerseits sowie dem jeweiligen
Disziplinarvorgesetzten andererseits.
Der Ausschuss betont, dass die Beteiligung der Vertrauensperson bei der Ahndung
von Dienstvergehen sowohl im Interesse der Soldaten ist, als auch der
Objektivierung des Verfahrens dient. Die Anhörung der Vertrauensperson soll dem
Disziplinarvorgesetzten ein möglichst umfassendes Persönlichkeitsbild des
Beschuldigten vermitteln. Damit soll die Verhängung einer angemessenen
Maßnahme zur Ahndung eines etwaigen Fehlverhaltens gewährleistet werden, wobei
ausdrücklich die persönlichen Begleitumstände Berücksichtigung finden sollen. Die
Vertrauensperson ist also weder der Sphäre der Soldaten noch der des Vorgesetzten
zuzurechnen. Sie nimmt zudem nicht die Rolle eines (Rechts-)Beistandes in
Disziplinarangelegenheiten ein. Der Petitionsausschuss weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass auch vergleichbaren Interessenvertretern, wie
Personal- bzw. Betriebsratsmitgliedern, Schwerbehindertenvertretungen oder
Gleichstellungsbeauftragten, eine solche Funktion nicht zukommt.
Vielmehr verdeutlicht die gesetzlich vorgesehene generelle Pflicht zur Anhörung der
Vertrauensperson vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder Einleitung eines
gerichtlichen Disziplinarverfahrens, dass Äußerungen des Soldaten gegenüber der
Vertrauensperson gerade nicht auf deren Verhältnis untereinander beschränkt
bleiben. Dem beschuldigten Soldaten ist freigestellt, sowohl der Anhörung der
Vertrauensperson zu widersprechen, als auch sich ihr gegenüber zu äußern.
Im Ergebnis wäre demnach die Ausweitung des Katalogs der
zeugnisverweigerungsberechtigten Personen auf Vertrauenspersonen nicht möglich,
ohne zugleich die oben dargestellte Funktion der Vertrauensperson gesetzlich neu
zu definieren. Deren Funktion fügt sich jedoch aus Sicht des Petitionsausschusses in
das betriebsrechtliche Gefüge sonstiger Beteiligungsgremien und
Interessenvertretungen ein. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem

Urteil vom 28. Juni 2012 (BVerwG 2 WD 34/10) klargestellt, dass kein sachlicher
Grund gegeben ist, Vertrauenspersonen anders zu behandeln als Personal- und
Betriebsräte.
Nach Auffassung des Ausschusses gibt diese Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts allerdings Anlass dazu, den Soldatinnen und Soldaten
die Funktion der Vertrauensperson in Disziplinarverfahren klarzustellen. So kann die
bestehende Rechtslage verdeutlicht und dadurch für mehr Rechtssicherheit gesorgt
werden. In diesem Zusammenhang begrüßt der Petitionsausschuss, dass das
Bundesminsterium der Verteidigung die entsprechende Erläuterung in der zentralen
Dienstvorschrift 10/2 „Beteiligung durch Vertrauenspersonen“ überarbeitet.
Um sicherzustellen, dass die Eingabe in die Überlegungen des Ministeriums zur
Überarbeitung der Dienstvorschrift einfließen kann, empfiehlt der Ausschuss im
Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung daher, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Verteidigung – als Material zu überweisen, soweit es
um die Überarbeitung der Dienstvorschrift zur Verdeutlichung der Funktion der
Vertrauensperson im Rahmen eines Wehrdisziplinarverfahrens geht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.Begründung (pdf)


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