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Reformvorschläge in der Sozialversicherung - Antragsstellung und Schriftverkehr auch auf elektronischem Wege

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
124 Atbalstošs 124 iekš Vācija

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  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:13

Pet 3-17-11-8200-043847Reformvorschläge in der
Sozialversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit dem
Ziel gefordert, Sozialleistungsträger zu verpflichten, die Antragstellung und den
Schriftverkehr auch auf elektronischem Wege zu ermöglichen.
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass es nicht zu akzeptieren sei, dass
die Sozialleistungsträger zwar stets die Mitwirkungspflicht betonten, aber Versuche,
die Mitwirkungspflicht beispielsweise per E-Mail auf elektronischem Weg zu
verwirklichen, aus Gründen des Datenschutzes abgelehnt oder ignoriert würden.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 124 Mitzeichnende an, und es gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss sieht es als ein Gebot der Bürgernähe an, dass staatliche
Verwaltungen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Nutzung elektronischer
Dienste einräumen und erleichtern. Soweit der Petent fordert, Schriftverkehr auf
elektronischem Weg zu ermöglichen, ist hervorzuheben, dass § 36a des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) die Übermittlung elektronischer Dokumente an
Sozialleistungsträger bisher schon für zulässig erachtet, allerdings nur, soweit der
Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Auch kann bereits die durch
Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt
werden, sofern das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Beispielsweise ist es in der
Deutschen Rentenversicherung den Versicherten bzw. den Rentnern bereits seit
einigen Jahren möglich, über ihr elektronisches Rentenkonto nach der Registrierung
mit einer Signaturkarte online Versicherungsverläufe, Rentenauskünfte, persönliche
Renteninformationen oder auch Zahlungsnachweise über gezahlte Beiträge zur
freiwilligen Versicherung bzw. Nachweise über die Rentenhöhe abzurufen.
Wenn Bürgerinnen und Bürger die E-Mail-Adresse einer Behörde nutzen, um
elektronische Dokumente zu übersenden, ist allerdings als problematisch
anzusehen, dass es sich bei der Übermittlung von Informationen mit einfacher E-Mail
um einen unsicheren Weg handelt, da übermittelte Daten möglicherweise von Dritten
eingesehen werden oder verändert werden oder der Absender nicht erkennbar ist.
Da Behörden gesetzlich verpflichtet sind, den Sozialdatenschutz zu beachten, dürfen
sie für die Übersendung von elektronischen Dokumenten, die derartige Daten
enthalten, nur sichere Übermittlungswege nutzen, so dass die Übersendung
behördlicher Schreiben mit einfacher E-Mail häufig nicht in Frage kommt.
Deshalb begrüßt der Petitionsausschuss das am 31. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt
verkündete Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 2749 ff.). Das Gesetz hat das Ziel, durch
den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der
Verwaltung zu erleichtern und einfachere, nutzerfreundliche und effizientere
elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Es enthält in Artikel 1 das neue
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG). Nach § 2 Absatz 1
EGovG ist ab dem 1. Juli 2014 jede Behörde verpflichtet, einen elektronischen
Zugang zu schaffen. Diese Verpflichtung ist neu. Der elektronische Zugang soll
zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse eröffnet werden. Dies gilt für Behörden des
Bundes nach einem Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die
Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für die
Bundesbehörden angeboten werden. Neben der qualifizierten elektronischen
Signatur soll somit als weitere Versandoption die De-Mail nach § 5 Abs. 5 des
De-Mail-Gesetzes gelten, welche eine „sichere Anmeldung“ des Erklärenden
voraussetzt. Bei diesem Verfahren ist der Sender der Nachricht durch ein sicheres
Anmeldeverfahren identifiziert, die Nachricht ist durch eine von dem De-Mail-Anbieter
aufgebrachte qualifizierte elektronische Signatur gegen Veränderungen geschützt.
Mit dieser Versandart können Anträge oder Schriftverkehr – wie mit der Petition
gefordert – elektronisch an die Behörde übermittelt werden. Mit De-Mail wird das Ziel

verfolgt, Nachrichten und Dokumente über das Internet – im Verhältnis zur einfachen
E-Mail – vertraulich, sicher und nachweisbar zu versenden und zu empfangen.
Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung wird auch den
Belangen behinderter Menschen Rechnung getragen. In ihrer Mobilität
eingeschränkte Bürgerinnen und Bürger können selbständig vom heimischen
Computer aus mit der Verwaltung kommunizieren. Dementsprechend schreibt § 16
EGovG fest, dass die Behörden des Bundes die barrierefreie Ausgestaltung der
elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente nach
§ 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemessener Form gewährleisten
sollen. Einzelne Komponenten der elektronischen Verwaltung (z.B. elektronischer
Zugang, elektronische Akte) sollen so ausgestaltet sein, dass Menschen mit
Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
Zugang haben.
Des weiteren sieht Artikel 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen
Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Änderungen des § 36a SGB I
zur Ersetzung der Schriftform vor. Danach kann die Schriftform durch die
unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular ersetzt
werden, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich
zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird.
Mit den Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch werden Regelungen des
Sozialverwaltungsverfahrens im Hinblick auf die elektronische Kommunikation
ausgestaltet. Ist beispielsweise die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu
gewähren, hat die Behörde neben dem Ausdruck der Dokumente auch die
Möglichkeit, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiederzugeben,
elektronische Dokumente zur Verfügung zu stellen oder den elektronischen Zugriff
auf den Inhalt der Akte zu gestatten.
Der Petitionsausschuss stellt nach den vorangegangenen Ausführungen fest, dass
dem Anliegen der Petition, die Sozialleistungsträger zu verpflichten, die
Antragstellung und den Schriftverkehr auch auf elektronischem Weg zu ermöglichen,
mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung
weiterer Vorschriften Rechnung getragen werden konnte. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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