Région: Allemagne

Reformvorschläge in der Sozialversicherung - Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge auf beide Ehepartner

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
72 Soutien 72 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

72 Soutien 72 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:16

Pet 3-17-11-8200-041157Reformvorschläge in der
Sozialversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die von den Ehepartnern entrichteten
Rentenversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte beim Rentenversicherungskonto des
anderen Ehepartners berücksichtigt werden.
Ehepartner leben rechtlich in einer Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft.
Sie teilen sich grundsätzlich ihr Einkommen und auch ihr gemeinsam erworbenes
Vermögen. Der Gesetzgeber unterstütze dies steuerlich mit dem Ehegattensplitting
und der Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung. Dies gelte
jedoch nicht für die Rentenversicherung. Derzeit würden
Rentenversicherungsbeiträge nur dem verdienenden Partner angerechnet. Dadurch
würden insbesondere Frauen benachteiligt, die Kinder erzögen und nicht arbeiteten.
Diese seien deshalb besonders von späterer Altersarmut bedingt durch eine niedrige
Rente betroffen. Die geltende Regelung des § 120a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI), nach der Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen
gemeinsam ein Rentensplittung bestimmen können, sei ungenügend und müsse
verpflichtend eingeführt werden. Die entsprechenden Vorschriften des SGB VI seien
deshalb wie folgt zu ändern: Rentenversicherungsbeiträge von Ehepartnern sollen
jedem Teil zur Hälfte angerechnet werden. Die bisher gezahlten Beiträge sollen
rückwirkend aufgeteilt werden.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 72 Unterstützern
mitgezeichnet wurde und die zu 14 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Beim Rentensplitting bestimmen die Partner gemeinsam, dass die von ihnen in der
Ehe oder während der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche
auf eine gesetzliche Rente gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Der
Partner mit den höheren Ansprüchen gibt einen Teil seiner Ansprüche an den
anderen Partner ab – und zwar die Hälfte des Wertunterschieds. Damit sind beide
nach dem Rentensplitting so gestellt, als hätten sie während der Ehe oder
Lebenspartnerschaft gleich hohe Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung
erworben.
Im Rahmen der Reform des Hinterbliebenenrechts war diese in § 120a Abs. 1 des
SGB VI vorgesehene Möglichkeit mit Wirkung vom 1. Januar 2002 neu geschaffen
worden. Diese Regelung trägt dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs
Rechnung, bei dem Anrechte auszugleichen sind, die der Absicherung im Alter oder
bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sind. Im Gegensatz hierzu erfolgt
das Rentensplitting unter Ehegatten auf der Grundlage einer gemeinsamen und frei-
willigen Entscheidung der Ehegatten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehe nach
dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde. Ehegatten, deren Ehe bereits am
31. Dezember 2001 bestand, können von der Möglichkeit des Rentensplittings nur
dann Gebrauch machen, wenn beide nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden,
d. h. keiner der beiden Ehegatten am 1. Januar 2002 bereits 40 Jahre alt war.
Wenn sich die Ehegatten für das Rentensplitting entscheiden, hat das zur Folge,
dass die spätere Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente ausgeschlossen ist.
Insofern räumt diese Regelung den Ehegatten eine Wahlmöglichkeit zwischen dem
Rentensplitting unter Ehegatten oder der Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente
ein.
Soweit in der Petition ein permanentes verpflichtendes Splitting der in der Ehe
erworbenen Rentenanwartschaften gefordert wird, weist der Petitionsausschuss
darauf hin, dass die Teilhabe des einen an den Anrechten des anderen grundsätzlich
über den familiären Unterhalt erfolgt. Das Teilungsprinzip gilt erst und nur im Fall der
Auflösung der Ehe durch Scheidung. Es drückt sich dann sowohl im Zugewinn- und
als auch im Versorgungsausgleich aus. Bei einer intakten Ehe ist wegen der
Ausgleichsfunktion des bestehenden Unterhaltsverbandes in der Regel nicht die
Notwendigkeit einer finanziellen Verselbständigung der Ehegatten gegeben. Aus
diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel, ob ein Splitting der

Rentenanwartschaften ohne Zustimmung beider Ehegatten verfassungskonform,
d. h. mit Artikel 14 des Grundgesetzes vereinbar wäre.
Gegen ein obligatorisches Rentensplitting spricht auch, dass es in vielen Fällen zu
Unterversorgungen im Hinterbliebenenfall kommen könnte, denn 50 Prozent der in
der Ehe erworbenen Anwartschaften sind weniger als die 60 Prozent bzw.
55 Prozent mit Kinderzuschlag der heutigen großen Witwenrenten, die außerdem auf
Grundlage des gesamten Erwerbslebens berechnet wird. Ein Problem könnte auch
dann entstehen, wenn der Ehemann stirbt und die Ehefrau selbst noch nicht
rentenberechtigt ist, also noch keine Leistungen aus den ihr übertragenen
Anwartschaften erhält. Versorgungslücken könnten auch dann entstehen, wenn der
Ehepartner mit dem höherem Einkommen erwerbsgemindert ist oder wenn er vor
dem anderen die Regelaltersgrenze erreicht. Da die Rente nur aus seinen, ihm nach
der Teilung verbliebenen Anwartschaften berechnet wird, ist deren dadurch
niedrigere Höhe dann für den Lebensunterhalt der Ehegatten in der Regel
unzureichend.
Vor diesem Hintergrund gilt es gemeinsam abzuwägen und gemeinsam zu
entscheiden, ob das Rentensplitting nach § 120a SGB VI in Anspruch genommen
wird, da es im Einzelfall Vorteile verspricht. So könnte es sich als vorteilhaft
herausstellen, dass der durch das Rentensplitting begünstigte Partner mit dem
Splittingzuwachs nicht nur eigene Rentenansprüche erwirbt, sondern gleichzeitig
zusätzliche Monate für die Wartezeit erhält.
Soweit in der Petition Defizite angesprochen werden, die durch Familienarbeit in den
Versicherungsbiografien von Frauen entstehen, weist der Petitionsausschuss darauf
hin, dass Regelungen bestehen, die diese Zeiten ausgleichen sollen. So werden
beispielsweise Zeiten der Pflege im häuslichen Bereich einer Erwerbstätigkeit
weitgehend gleichgestellt. Die Pflegekassen zahlen für diese Zeiten Beiträge zur
gesetzlichen Pflegeversicherung abhängig von der Pflegestufe und dem zeitlichen
Aufwand. Pflegepersonen werden dabei so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt
zwischen 700 und 2.100 Euro monatlich erhalten. Auch werden für Zeiten der
Erziehung eines nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kindes drei Jahre
Kindererziehungszeit angerechnet, die mit dem Durchschnittsverdienst bewertet
werden. Dies entspricht einer Beitragsleistung von rund 19.000 Euro pro Kind.
Darüber hinaus werden Rentenanwartschaften in der nach dem 31. Dezember 1991
liegenden Kinderberücksichtigungszeit bis zum 10. Lebensjahr des Kindes um
50 Prozent auf maximal 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes angehoben.

Nach den vorangegangenen Ausführungen spricht sich der Petitionsausschuss
gegen ein obligatorisches Rentensplitting aus. Er sieht die bestehenden Regelungen
als ausreichend an. Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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