Terület: Németország

Reformvorschläge in der Sozialversicherung - Einführung einer Pflichtkrankenkasse für unterstützungsberechtigte Personen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Támogató 29 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

29 Támogató 29 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:02

Pet 2-18-15-8200-032490

Reformvorschläge in der
Sozialversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Einführung einer Pflichtkrankenkasse für
unterstützungsberechtigte Personen (Grundsicherung, Hartz IV) gefordert. Deren
Leistungen sollen ausschließlich steuerfinanziert sein.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 29 Mitzeichnungen sowie 15 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Gesetzgeber hat den Kreis der Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) nach Maßgabe ihrer Schutzbedürftigkeit sowie der
Notwendigkeit einer ausreichenden Finanzierungsgrundlage der GKV bestimmt.
Schutzbedürftige Personengruppen sind z. B. Arbeitnehmer mit einem Einkommen
unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, Arbeitslosengeldbezieher, Studenten,
behinderte Menschen in bestimmten Einrichtungen und auch alle Personen, die
keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und der
GKV zuzuordnen sind.
Durch die Versicherungspflicht in der GKV wird verhindert, dass die Betroffenen
selbst über den Beginn oder das Ende des Versicherungsschutzes entscheiden und
diesen erst zu einem Zeitpunkt beantragen, indem die anfallenden Krankheitskosten
die zur GKV zu entrichtenden Beiträge übersteigen.

Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich versicherungspflichtige Mitglieder der GKV.
Ausgenommen von dieser Versicherungspflicht sind seit dem 01.01.2009 Bezieher
von Arbeitslosengeld II, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen
sind. Dazu gehören Personen, die zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II
privat krankenversichert waren oder Personen, die unmittelbar vor dem Bezug von
Arbeitslosengeld II weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und
hauptberuflich selbständig oder versicherungsfrei waren (z.B. als Beamte). Diese
Personen unterliegen stattdessen der Pflicht zur Versicherung in der PKV und haben
Zugang zum dortigen Basistarif. Die Regelung bezweckt eine Systemabgrenzung bei
der Zuständigkeit und damit der Lastenverteilung zwischen GKV und PKV für
Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Die Kritik des Petenten, dass durch die Versicherung von Empfängern von
Arbeitslosengeld II ausschließlich die Solidargemeinschaft der GKV zusätzlich
belastet würde, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Solidaritätsprinzip ein prägendes
Kennzeichen der GKV ist. Die Beiträge, die der Versicherte für seinen
Krankenversicherungsschutz zu zahlen hat, richten sich nach seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit. Alter, Geschlecht und das gesundheitliche Risiko des
Versicherten sind für die Beitragshöhe unerheblich. Der Anspruch auf die
medizinischen Leistungen ist unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge. Es
ist folglich systemimmanent, dass die Beiträge einzelner Personenkreise - zu diesen
gehören nicht allein die Bezieher von Arbeitslosengeld II – die Leistungsausgaben für
diesen Personenkreis nicht übersteigen, während andere Personenkreise aufgrund
ihrer höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mehr Beiträge in die
Solidargemeinschaft einzahlen, als sie Kosten für Leistungen verursachen.
In den vergangenen Jahren wurde Wert darauf gelegt, die finanzielle Belastung der
Solidargemeinschaft der GKV durch die Empfänger von Arbeitslosengeld II konstant
zu halten.
Die an die GKV abzuführenden Beiträge für erwerbsfähige Hilfebedürftige wurden im
Jahr der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (2005) so bemessen,
dass der mit der Überführung des betroffenen Personenkreises in die neue
ALG II-Leistung eingetretene Krankenversicherungsschutz zu keinen weiteren
finanziellen Belastungen in der GKV führte (belastungsneutrale Lösung). Das

bedeutet, dass die vor Hartz IV von der Versichertengemeinschaft der GKV ohnehin
getragenen Solidarlasten für einzelne Personengruppen nicht weiter erhöht wurden.
Auch die durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz
(GKV-FQWG) vom 21.07.2014 erfolgte Rechtsänderung wurde so ausgestaltet, dass
die Belastung der GKV nicht weiter zunimmt. Der nunmehr gültige Faktor zur
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen trägt im Hinblick auf die Berechnung
der Beiträge zur GKV dem Umstand Rechnung, dass einerseits der Vorrang der
Familienversicherung vor der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld II in der GKV nicht mehr gilt und dadurch mehr Beziehende von
Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig werden. Andererseits wird berücksichtigt,
dass für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die weitere
beitragspflichtige Einnahmen erzielen, zukünftig eine pauschale beitragspflichtige
Einnahme gilt.
Danach ist festzustellen, dass die Rechtslage durch die Zuordnung der Empfänger
von Arbeitslosengeld II zur PKV als auch zur GKV eine einseitige Belastung der
gesetzlich versicherten Mitglieder vermeidet. Darüber hinaus wurde in der
Vergangenheit Wert darauf gelegt, eine steigende finanzielle Belastung der
Solidargemeinschaft der GKV durch den Personenkreis der Empfänger von
Arbeitslosengeld II zu vermeiden. Eine Ausgliederung der Empfänger von
Arbeitslosengeld II in eine steuerfinanzierte Pflichtkasse ist vor diesem Hintergrund
nicht angezeigt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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