Región: Alemania

Reformvorschläge in der Sozialversicherung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Auszubildende

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
507 Apoyo 507 En. Alemania

No se aceptó la petición.

507 Apoyo 507 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:57

Pet 3-17-11-8200-052594

Reformvorschläge in der
Sozialversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird vorgeschlagen, dass die geltende Verdienstgrenze für
Auszubildende von 325 Euro, bis zu der der Arbeitgeber den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen hat, angehoben wird.
Am Beispiel der Auszubildenden im Friseurberuf lasse sich deutlich zeigen, wie sich
die Verdienstgrenze von 325 Euro auswirke. Etwa im Land Berlin erhalte ein
Auszubildender im ersten Lehrjahr 265 Euro, im zweiten Jahr Lehrjahr 315 Euro und
im dritten Lehrjahr 395 Euro. Im dritten Lehrjahr werde die Verdienstgrenze von
325 Euro überschritten, so dass der Auszubildende für den diese Verdienstgrenze
überschreitenden Teil der Ausbildungsvergütung Beitragsanteile zum
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu entrichten habe. Er zahle also
Arbeitnehmeranteile für die Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung.
Die geltende Verdienstgrenze mindere also fühlbar die Bezüge der Auszubildenden im
dritten Ausbildungsjahr. Die Abzüge betrügen 79,70 Euro im dritten Lehrjahr.
Die Ausbildungsvergütung beim Erlernen des Friseurberufs werde allgemein als sehr
gering angesehen. Diese Tatsache schaffe kaum Anreize, um eine Ausbildung im
Friseurberuf attraktiv zu machen. Auch wenn für die Ausbildungsvergütung in der
Regel keine Lohnsteuer zu entrichten sei, schmälere die 325-Euro-Grenze merklich
die Nettobezüge des Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr. Angesichts dessen
erscheine eine Anhebung der 325-Euro-Verdienstgrenze auf 450 Euro richtig und auch
sachlich geboten.
Zu diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
weitere Eingaben gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um

Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 507 Mitzeichnende an, und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des BMAS, die im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgegeben wurden, sieht das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:
Zur Berufsausbildung Beschäftigte zählen kraft Gesetzes und unabhängig von der
Höhe ihrer Ausbildungsvergütung zu den versicherungspflichtigen Personen. Sie
unterliegen der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Grundsatz in
der Sozialversicherung ist, dass die versicherten Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber
sich die Beiträge hälftig teilen.
Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt
erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, gilt nach § 20 Abs. 3
Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine Ausnahme von der
paritätischen Beitragstragung. In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein. Diese Ausnahme von der paritätischen
Beitragstragung gilt ausschließlich für Auszubildende und begründet sich in der
besonderen Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises.
Die Entgeltgrenze, bis zu der der Arbeitgeber bei einem zur Ausbildung Beschäftigten
die Sozialversicherungsbeiträge allein trägt, gilt seit dem 1. August 2003. Seit dem
wurde von einer Erhöhung wie beispielsweise auf die in der Petition genannte und seit
dem 1. Januar 2013 für geringfügig Beschäftigte geltende Grenze von 450 Euro bisher
abgesehen, um zusätzliche Belastungen von Betrieben wegen der Ausbildung zu
verhindern und die Bereitschaft zur Schaffung von Ausbildungsplätzen nicht zu
beeinträchtigen.
Gleichzeitig unterstützt der Petitionsausschuss die Bestrebungen der
Bundesregierung, alles dafür zu unternehmen, dass es zu einer Stärkung der
Handwerksberufe, nebst einer Steigerung im Bereich der Lehrberufe kommt.

Die Bundesregierung weist in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass die sie intensiv
daran arbeite, den Stellenwert einer dualen Berufsausbildung noch stärker in das
Bewusstsein von Jugendlichen, Schülern, Eltern sowie Lehrern zu bringen. Nicht nur
in der „Informationsoffensive Berufliche Bildung“, in der „Allianz für Aus- und
Weiterbildung“, in diversen Internetpräsenzen und in einschlägigen Reden und
Veröffentlichungen würde die Bundesregierung auf alle Stärken der Berufsbildung und
die damit im Zusammenhang stehende geringe Jugendarbeitslosigkeit in Deutschland
hinweisen. Zur Stärkung und Qualitätssicherung der Lehre würden zudem die dualen
Ausbildungsordnungen im Zusammenwirken mit den Sozialpartnern bedarfsgerecht
modernisiert und die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen
regelmäßig angepasst. Durch das Förderprogramm „Passgenaue Besetzung"
unterstützte die Bundesregierung kleine und mittlere Unternehmen bei der
zielgenauen Belegung von Ausbildungsplätzen sowie bei der Integration von
ausländischen Fachkräften. Das Programm werde aktuell erweitert um bis zu 150
sogenannte „Willkommenslotsen" zur Integration von Flüchtlingen in die duale
Berufsausbildung. Als zentralen Ansprechpartner für kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) gebe es zudem das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA). Aus der
Analyse von Fachkräftebedarfen und Fachkräftepotenzialen würden
Handlungsempfehlungen insbesondere zur Rekrutierung, Bindung und Qualifizierung
von Fachkräften abgeleitet.
Die Bundesregierung unterstütze auch Investitionen in überbetriebliche
Berufsbildungsstätten. Damit werde der Weiterbildung im Mittelstand eine moderne
Infrastruktur bereitgestellt. In den Jahren 2016 bis 2018 würden hierfür je 8 Millionen
Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt. Damit steige die bereitgestellten Mittel für die
Förderung von Bau- und Ausstattungsinvestitionen von 29 Millionen auf 37 Millionen
Euro pro Jahr. Mit den zusätzlichen Mitteln werde die Ausstattung der Bildungsstätten
verbessert werden, um Fortbildungsangebote auch im Themenfeld Digitalisierung
voranzubringen. Mit der Förderung überbetrieblicher Lehrgänge, die der Vermittlung
von Wissen und Fertigkeiten auf der Grundlage der neuesten technischen und
betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse dienten, fördere die Bundesregierung mit einem
seit langem bewährten Instrument die Qualifikation von Mitarbeitern in kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU) insbesondere in Handwerksbetrieben.
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels werden die von der
Bundesregierung in ihren Stellungnahmen aufgezeigten Maßnahmen, die zu einer

Sicherung des Fachkräftenachwuchses in Deutschland führen, vom
Petitionsausschuss ausdrücklich begrüßt.
Gleichzeitig weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass zwar – wie von der Petentin
angesprochen – seit dem 1. Januar 2015 flächendeckend ein gesetzlicher Mindestlohn
in Höhe von 8,50 Euro gilt. Das Mindestlohngesetz jedoch keine Anwendung für
Auszubildende findet, da diese keine klassischen Arbeitnehmer sind. Auszubildende
unterfallen einem eigenen arbeitsrechtlichen Status. Sie haben Anspruch auf eine
angemessene Ausbildungsvergütung (§ 17 Berufsbildungsgesetz). Insoweit
partizipieren Auszubildende von dieser Regelung nicht.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Regelung zur alleinigen Beitragstragung
durch den Arbeitgeber in den Fällen des § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV für sachgerecht. Die
dargestellten Regelungen sind in ihrem Regelungscharakter nicht zu beanstanden, da
sie in ausgewogener Weise die besondere Schutzbedürftigkeit der Auszubildenden
einerseits und die berechtigten Interessen der Arbeitgeber andererseits
berücksichtigen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – zur Erwägung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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