Bölge : Almanya
Refah

Regelleistungen für ALG II-Empfänger sofort erhöhen

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41 Destekleyici 15 İçinde Almanya

Dilekçe, dilekçe sahibi tarafından geri alınmıştır.

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26.04.2017 10:48

Bereits mit dem Urteil vom 23.07.2014 ( ! BvL 10/12) hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass die Regelleistungen bis 2012 „gerade noch“ ausreichend seien, d.h. die unterste Grenze schon erreicht war. Von den berechtigten Kritiken an diesem Urteil einmal abgesehen, steht dennoch fest, dass z.B. die Pauschale für dezentrale Warmwasserbereitung (KdU) leider nicht Bestandteil war, obwohl deren völlig unzureichende Höhe sicherlich zu einem anderen Urteil geführt hätte.

Die Strompreise wurden im Jahr 2013 um über 11% gegenüber 2012 erhöht,
was aber bei den Regelleistungen, die gerade mal um 8.- € p.m. (2,13%) in 2013
erhöht wurden, eindeutig nicht berücksichtigt wurde. Allein hieraus folgt schon rein logisch, dass schon die Regelleistungen für 2013 nicht mehr verfassungskonform gewesen sein können.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben an den Gesetzgeber aus dem o.a. Urteil, hätten spätestens die Regelleistungen für 2015 erheblich erhöht werden müssen, dennoch betrug sie lediglich, die „üblichen“ 5.- € (1,28 %!).
Auch die Tatsache, dass die Daten der EVS 2013 schon im September 2015 vorlagen,
hätte, sofern die Regelsatzermittlung tatsächlich „alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen ist“, dies schon zum 01.01.2016 erfolgen müssen.
Daher ist zu bezweifeln, dass dies tatsächlich umgesetzt wird, sondern eher zu vermuten, dass die Zeit für das „notwendige Kleinrechnen“ hier wohl nicht ausreichte
.
Damit wurden ebenfalls die Vorgaben des BVerfG gemäß Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) RZ 27: „Die Höhe der Regelleistung wird außerdem überprüft und weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen (§ 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII).“ ) ignoriert.
Selbst die gesetzliche Regelung nach § 20, SGBII, die besagt, dass die Regelleistungen zum 1. November festgelegt sein müssen, wurden von der Regierung nicht eingehalten. Damit hat sie sogar die eigenen Gesetze missachtet.
Ebenso wenig wurde die Stellungnahme des Bundesrates vom 04.11.2016 (BR-Drucksache 541/16 (Beschluss)) berücksichtigt, sondern komplett ignoriert.
Ob die Daten der EVS, an der ich selbst schon einmal teilgenommen habe, überhaupt als aussagekräftige Grundlage dienen kann, bezweifle ich sehr. Der tatsächliche Verbrauch bei den Energiekosten (in kWh p.a.) wird gar nicht abgefragt, sondern lediglich die Abschlagsbeträge für 3 Monate (ob diese überhaupt zur Deckung der Energiekosten ausreichen, wird dabei jedoch nicht in Frage gestellt). Auch werden dringend notwendige Ausgaben, die jedoch mangels verfügbarer Geldmittel nicht (oder noch nicht) getätigt werden konnten, komplett ausgeschlossen, so dass z.B. auch die Zahl der Stromsperren schon im Jahr 2014 auf über 350.000 Haushalte angestiegen ist.
Ebenso sollte bewusst sein, dass gerade die berücksichtigte „Referenzgruppe“
auch zwangsläufig in hohem Masse ihre notwendigen Lebensmittel über Tafeln beziehen muss, deren normale Einkaufspreise aber damit „einfach unter den Tisch fällen“ und nirgends erfasst werden.

Auch die Tatsache, dass ein Großteil der Leistungsberechtigten in Großstädten mit erheblich höheren Lebenshaltungskosten lebt, d.h. deren Ausgaben auch eine entsprechende höhere Gewichtung haben müsste, dürfte eine große Rolle spielen.
Da jedoch die Rohdaten der EVS auch nicht vom Bundesverfassungsgericht geprüft wurden, da sie, trotz Anonymisierung, unverständlicherweise als „geheim“ eingestuft sind, bestärkt den Verdacht, dass der Gesetzgeber hier nach Belieben und willkürlich „kleinrechnet“.


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