Regiune: Germania

Regelungen über die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung - Befreiung von der Beitragspflicht für Syndikusanwälte

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
15.466 15.466 in Germania

Petiția a fost inchisa

15.466 15.466 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:07

Pet 3-18-11-8210-008626Regelungen über die Zugehörigkeit zur
gesetzlichen Rentenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Syndikusanwälte auch weiterhin von der Beitragspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass das Bundessozialgericht in
seinen Urteilen vom 3. April 2014, wonach Syndikusanwälte den Rechtsanwälten nicht
gleichgestellt und damit auch nicht von der Beitragspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit werden könnten, ein längst überholtes Berufsbild des
Rechtsanwalts zugrunde gelegt habe, das der anwaltlichen Tätigkeit des
Syndikusanwalts im Unternehmen oder im Verband in keiner Weise Rechnung trage.
Die Tätigkeit eines Syndikusanwalts sei davon geprägt, dass dieser unabhängig und
weisungsfrei Rechtsrat erteile. Die äußere Betriebsordnung des Unternehmens oder
des Verbands stehe der Unabhängigkeit des Syndikusanwalts nicht entgegen. Daher
sei der Syndikusanwalt ein zentraler Bestandteil der Rechtsanwaltschaft. Dies müsse
auch in Zukunft so bleiben. Im Interesse der Rechtsanwälte sei es geboten, die sich
ständig fortentwickelnde Vielfalt der berufsrechtlich zulässigen Tätigkeitsfelder für die
Rechtsanwaltschaft zu bewahren, weil viele Rechtsanwälte im Laufe des Berufslebens
zwischen verschiedenen anwaltlichen Tätigkeiten wechselten bzw. sich diese
Möglichkeit offen halten wollten. Eine Reduzierung des Anwaltsberufs auf ein
bestimmtes Berufsbild würde die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen
Tätigkeitsfeldern und die Attraktivität des Anwaltsberufs insgesamt und damit die
Berufswahlfreiheit der Rechtsanwälte beeinträchtigen. Die vorzunehmende

Klarstellung in der Bundesrechtsanwaltsordnung sei auch für die Arbeitgeber von
Syndikusanwälten von hoher Bedeutung. Für viele Anwälte sei es ganz entscheidend,
auch nach einem Arbeitgeberwechsel zu einem Unternehmen oder Verband weiter
anwaltlich tätig zu bleiben und diesen Status nicht zu verlieren. Insofern sei die
rechtliche Absicherung der Tätigkeit des Syndikusanwalts wesentliche Voraussetzung
für die Attraktivität von Tätigkeitswechseln. Sie sei zudem unerlässlich, um den Bruch
von Versorgungsbiographien der Rechtsanwälte, die zwischen den anwaltlichen
Tätigkeitsfeldern wechselten, zu vermeiden und deren Kontinuität zu gewährleisten.
Insbesondere sei es Anwälten unzumutbar, wenn sie künftig beim Arbeitgeberwechsel
von einer Kanzlei in ein Unternehmen oder in einen Verband in die gesetzliche
Rentenversicherung einzahlen müssten, obwohl sie dort – anders als zuvor über das
Versorgungswerk – bis zum Erreichen der dort geltenden fünfjährigen Wartefrist nicht
mehr für den Fall der Erwerbsminderung abgesichert wären. Aufgrund dieser Sach-
und Rechtslage benötigten die zahlreichen zugelassenen Rechtsanwälte in
Unternehmen oder Verbänden so schnell wie möglich Rechtssicherheit hinsichtlich
ihres Status und ihrer Altersversorgung.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 15.466 Mitzeichnungen sowie
369 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weiterhin mehrere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition
einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen dargestellt werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Syndikusanwälte sind Anwälte, die im Rahmen eines dauerhaften
Beschäftigungsverhältnisses ihre Arbeitszeit und Arbeitskraft einem nichtanwaltlichen
Arbeitgeber wie etwa einem Unternehmen, Verband oder einer berufsständischen
Körperschaft zur Verfügung stellen. Ihre Stellung ist juristisch und berufspolitisch
umstritten.

Der gesetzlichen Regelung über „Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen“,
wie § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Syndikusanwälte bezeichnet, liegt
nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages
(Bundestags-Drucksache 12/7656 vom 24. Mai 1994, Seite 49), nach der Praxis der
Rechtsanwaltskammern sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung die sog.
Doppelberufstheorie zugrunde. Danach ist der Syndikusanwalt zum einen – meist
nebenberuflich – freier, unabhängiger Rechtsanwalt. Zum anderen berät und vertritt er
als beschäftigter Unternehmensjurist seinen nichtanwaltlichen Dienstherrn in einem
nichtanwaltlichen Zweitberuf. In diesem Zweitberuf hat er also nicht die Stellung, die
Rechte und die Pflichten eines Rechtsanwalts.
Anwälte, die bei einer Rechtsanwaltssozietät oder einem selbstständigen Anwalt
angestellt sind, können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) wegen ihrer Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im
berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen
Rentenversicherung befreien lassen. Diese Personen sind gerade wegen ihrer
anwaltlichen Beschäftigung Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer und im
Versorgungswerk.
Strittig war in der Vergangenheit, ob diese Befreiungsmöglichkeit auch
Syndikusanwälten – und zwar in ihrer Beschäftigung bei dem nichtanwaltlichen
Arbeitgeber – zusteht. Die Deutsche Rentenversicherung hat diese Personen bislang
befreit, wenn sie die vier Kriterien „Rechtsberatung, Rechtsentscheidung,
Rechtsvermittlung und Rechtsgestaltung“ in ihrer Tätigkeit erfüllen (sogenannte
„4-Kriterien-Theorie“). In der instanzlichen Rechtsprechung der Sozialgerichte wurde
diese Frage uneinheitlich entschieden. Infolgedessen herrschte ein erhebliches Maß
an Rechtsunsicherheit. Manche Gerichte sahen Syndikusanwälte generell für nicht
befreiungsfähig an, andere Gerichte haben an die Befreiungsfähigkeit noch nicht
einmal die Anforderungen gestellt, die von Seiten der Rentenversicherung erhoben
wurden.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinen Urteilen vom 3. April 2014 entschieden,
dass eine Befreiung dieses Personenkreises von der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht in Betracht komme (BSG, Urt. v. 3. 4. 2014 – B 5 RE 13/14
R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R). Die Urteile des BSG, insbesondere die den
Urteilen zugrunde liegenden Entscheidungsgründe, liegen zwischenzeitlich vollständig
vor. Die Urteile behandeln im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte und sind in

den Entscheidungsgründen hinsichtlich der tragenden rechtlichen Erwägungen
identisch.
Das BSG hat seinen Entscheidungen die oben genannte Doppelberufstheorie
zugrunde gelegt und die Befreiungsfähigkeit im Ergebnis deshalb abgelehnt, weil
Syndikusanwälte gerade nicht wegen ihrer Syndikusbeschäftigung Pflichtmitglieder in
der Berufskammer und dem Versorgungswerk seien, sondern unmittelbar wegen ihrer
Tätigkeit als Anwalt. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt
– so das BSG – sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien
Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses. Auf die in der Rechtspraxis entwickelte
4-Kriterien-Theorie entsprechend der Befreiungspraxis der Rentenversicherung
komme es daher nicht an.
Die fehlende Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten wird in den Urteilen des BSG
rein berufsrechtlich begründet, da auch nach übereinstimmender Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein
Syndikus zwei Berufen – zum einen einer selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit,
wegen der er Mitglied der Berufskammer und des Versorgungswerkes sei und zum
anderen einer abhängigen Beschäftigung als Jurist bei einem nichtanwaltlichen
Arbeitgeber – nachgehe. In seiner Eigenschaft als abhängig beschäftigter Jurist bei
einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber werde der Syndikus aber gerade nicht als
Rechtsanwalt tätig (BVerfGE 87, 287= NJW 1993, 317 und BGH, Beschl.
v. 7. 11. 2011 - AnwZ (B) 20/10, NJW 2011, 1517). Daher scheide eine Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung beim nichtanwaltlichen
Arbeitgeber aus.
In ihrer Stellungnahme teilt die Bundesregierung mit, dass sie derzeit prüfe, ob
gesetzgeberische Konsequenzen aus den Urteilen zu ziehen sind. Auch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werde an einer Prüfung
beteiligt.
Aufgrund der oben dargestellten aktuellen Rechtsprechung des BSG zur
Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten bedarf es aus Sicht des
Petitionsausschusses – auch zum Zwecke der Rechtssicherheit – einer eingehenden
Analyse der geänderten Rechtslage sowie der Folgen dieser Rechtsprechung für
betroffene Syndikusanwälte und ihre Arbeitgeber.
Daher empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Justiz

und für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, damit sie in die anstehenden
Überlegungen und Gesetzesinitiativen mit einbezogen wird, und die Petition den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung
für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.Begründung (pdf)


Ajutați la consolidarea participării cetățenilor. Dorim să vă facem auzite preocupările, rămânând în același timp independenți.

Promovați acum